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Inhalt

Richtlinien der Stadt Ahrensburg für die Gewährung von Zuwendungen an die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines

§ 2 Höhe der Zuwendung

§ 3 Verwendung der Zuwendung

§ 4 Verwendungsnachweis

§ 5 Fraktionslose Stadtverordnete

§ 6 Sonstiges

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Ahrensburg kann den in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen zur Bereitstellung ihres sächlichen und personellen Aufwandes für jedes Haushaltsjahr eine Zuwendung gewähren.

§ 2 Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung besteht aus einem Grundbetrag von 250 € und einem nach der Anzahl der Fraktionsmitglieder zu bemessenen Betrag.

(2) Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt:

a) Zunächst wird vom Haushaltsansatz die Summe aller Grundbeträge abgezogen.

b) Der Restbetrag wird durch die Summe aller Fraktionsmitglieder in der Stadtverordnetenversammlung geteilt.

c) Die sich hieraus ergebende Zahl wird mit der Anzahl der Fraktionsmitglieder jeder einzelnen Fraktion multipliziert.

§ 3 Verwendung der Zuwendung

(1) Die Zuwendung dient ausschließlich als finanzielle Unterstützung zur Wahrnehmung der den Fraktionen kommunalverfassungsrechtlich obliegenden Aufgaben. Sie soll die Zusammenarbeit zwischen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse erleichtern und eine zügige Bewältigung der Aufgaben gewährleisten.

(2) Grundsätzlich zulässig ist ihre Verwendung insbesondere für folgende Bereiche:

  • Kosten für die laufende Arbeit der Fraktionen - wie z.B. für die Anschaffung einer Schreibmaschine oder der Begleichung von Portokosten -

  • Ausstattung mit Fachliteratur, Fachzeitschriften und Verkündungsblättern
    Dabei ist es zumutbar, dass auch die öffentlichen Bibliotheken genutzt werden oder verwaltungseigene Literatur eingesehen wird.

  • Beschäftigung von Schreib- oder Fachkräften

  • Beiträge an kommunalpolitische Vereinigungen

  • Informationsreisen, sofern sie für die Willensbildung unverzichtbar sind

  • Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation der Fraktionen

(3) Bei der Verwendung sind die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu beachten. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung oder der Verletzung der Haushaltsgrundsätze kann die Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden.

(4) Um die Mittel sparsam zu verwenden besteht die Möglichkeit, im Rahmen der städtischen Beschaffung Einkaufsvergünstigungen für Geschäftsbedürfnisse der Fraktionen zu nutzen.

§ 4 Verwendungsnachweis

(1) Über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist ein Verwendungsnachweis zu führen. Dieser ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Ahrensburg vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, in dem die Verwendung der Mittel darzustellen ist und einem detaillierten Nachweis mit einer Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben. Ihm sind sämtliche Belege beizufügen.

(2) Mittel, für deren zweckentsprechende Verwendung kein Nachweis vorliegt, sind nach Ablauf des Haushaltsjahres unverzüglich an die Stadt Ahrensburg zurückzuzahlen.

(3) Ein Prüfungsrecht überörtlicher Prüfungseinrichtungen bleibt vorbehalten.

§ 5 Fraktionslose Stadtverordnete

Zuwendungen an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die keiner Fraktion angehören, werden ausschließlich auf die nach der Entschädigungsverordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung zu gewährenden Entschädigungen begrenzt.

§ 6 Sonstiges

(1) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. § 78 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts unberührt.

(2) Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2002 in Kraft.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg hat diese Richtlinien am 26. August 2002 beschlossen.

 

Ahrensburg, den 27. August 2002

Stadt Ahrensburg

gez. Ursula Pepper
Bürgermeisterin

 

Hier können Sie die Richtlinien als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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