Sprungziele
Inhalt

Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer zur Regelung noch offener Besteuerungsfälle von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 30.06.2006

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Grundsätzliches

§ 2 Steuergegenstand

§ 3 Entstehen der Steuerschuld

§ 4 Steuerschuldner und Haftung

§ 5 Bemessungsgrundlage

§ 6 Höhe der Steuer

§ 7 Steueranmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Datenverarbeitung

§ 11 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57 - zuletzt geändert am 26.03.2009) und der §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein - KAG - in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 30.11.2009 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Grundsätzliches

Diese Satzung gilt zur Regelung noch offener Widerspruchsverfahren oder Festsetzungen für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Zeitraum 01.01.2004 bis 30.06.2006.

§ 2 Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte)

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und

b) darüber hinaus in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen

im Gebiet der Stadt Ahrensburg zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten

a) mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,

b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind,

c) die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und

d) Musikautomaten.

§ 3 Entstehen der Steuerschuld

Das Steuerschuldverhältnis ist mit Aufstellung, Anschluss und Inbetriebnahme des Spielgerätes zur Benutzung gegen Entgelt im Stadtgebiet Ahrensburg im in § 1 genannten Zeitraum entstanden.

§ 4 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.

(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.

§ 5 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Nettokasse, wenn der Steuerpflichtige diese Daten der Stadt Ahrensburg zur Verfügung stellt.

Nettokasse ist die elektronisch gezählte Kasse eines Geldspielgerätes abzüglich Minderungen (nachgewiesene Röhrennachfüllungen, Prüf-/Testgeld, Falschgeld, Fehlgeld), zuzüglich Erhöhungen (Geldentnahmen aus den Röhren), abzüglich Umsatzsteuer (MwSt.) oder anderer, unmittelbar an das Einwurfergebnis oder an den Kasseninhalt anknüpfenden staatlichen Abgaben.

(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind.

(3) Auf Anforderung hat der Halter für jede Steueranmeldung nach Abs. 1 für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Zählwerksausdrucke mit den Parametern nach Abs. 1 vorzulegen, die zur Überprüfung des jeweiligen Zeitraumes erforderlich sind; auf besonderes Verlangen sind Ausdrucke zu erstellen und vorzulegen, die insoweit alle gespeicherten Informationen umfassen. 

(4) Daneben ist, sofern die Nettokasse nicht offengelegt wird, Bemessungsgrundlage die Zahl der Geräte. Hat ein Gerät mehrere Spiel- oder Geschicklichkeitseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät.

§ 6 Höhe der Steuer

(1) Der Steuersatz beträgt bei Heranziehung der Nettokasse nach § 5 Abs. 1 für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit 8 v.H. der elektronisch gezählten Nettokasse.

(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät, sofern als Bemessungsgrundlage § 5 Abs. 4 gilt,

  1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit = 145 EURO

  2. an anderen Aufstellungsorten bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit = 65 EURO

(3) Hat der Steuerpflichtige für die Steuerfestsetzung die Daten nach § 5 Abs. 1 zur Verfügung gestellt, ist ein Vergleich zwischen beiden Berechnungen vorzunehmen. Der jeweils günstigere Betrag ist der Festsetzung zugrunde zu legen.

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der Steuern das ersetzte Gerät als weitergeführt.

§ 7 Steueranmeldung und Fälligkeit der Steuer

(1) Der Halter von Spielgeräten hat bei der Stadt über alle steuerpflichtigen Geräte eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen hat, und die Steuer binnen einer Woche nach Festsetzung zu entrichten. Die Steueranmeldung ist vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Bei Erklärungen mit Angabe der Nettokasse nach § 5 Abs. 1 ist lückenlos an die jeweils vorausgegangenen Auslesungen anzuschließen.

(2) Eine Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid der Stadt erfolgt nur, wenn die Stadt einen anderen Steuerbetrag als den vom Halter errechneten festsetzen will oder der Halter seiner Pflicht zur Steueranmeldung nicht nachkommt. Unterschiedsbeträge sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides auszugleichen.

(3) Die Anmeldungen nach § 7 Abs. 1 sind Steuererklärungen gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO).

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung wird auf die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes und der AO verwiesen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 7 zuwiderhandelt.

§ 10 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Ahrensburg zulässig:

a) Name, Vorname(n)

b) Anschrift

c) Bankverbindung (nur mit Einwilligung des Betroffenen)

d) Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.

(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

a) aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,

b) aus dem Einwohnermelderegister (§ 24 Abs. 7 i.V.m. § 24 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und

c) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z.B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach erfolgter Bekanntmachung umgehend in Kraft.

 

Ahrensburg, den 01. Dezember 2009

Stadt Ahrensburg

gez. Pepper
Bürgermeisterin

 

Hier können Sie die Satzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

nach oben zurück