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Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ahrensburg

1. Änderungssatzung vom 20.11.2001 (in Kraft seit dem 01.01.2004)*1)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Grundsätzliches

§ 2 Gebühren für Unterkünfte Bornkampsweg 16 und Bünningstedter Straße 38

§ 3 Gebühr für Übernachtungsstätte Reeshoop 22

§ 4 Gebührenschuldner/in

§ 5 Fälligkeit

§ 6 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 57) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juli 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 564) - beide in der jeweils geltenden Fassung - wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2003 folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ahrensburg vom 20.11.2001 erlassen:

§ 1 Grundsätzliches

(1) Für die Benutzung städtischer Obdachlosenunterkünfte ist eine Gebühr nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu entrichten.

(2) Bei einer Unterbringung in von Dritten angemieteten oder sonst in Anspruch genommenen Unterkünften wird nach Maßgabe des jeweils geltenden Landesrechts Nutzungsentschädigung in Höhe der entstehenden Kosten erhoben. Diese Gebührenordnung findet insoweit keine Anwendung.

§ 2 Gebühren für Unterkünfte Bornkampsweg 16, Bünningstedter Straße 38*1)

(1) Die Gebühr für die Obdachlosenunterkunft Bornkampsweg 16 wird nach der zugewiesenen Nutzfläche und die für die Obdachlosenunterkünfte Bünningstedter Straße 38 wohnungsbezogen berechnet. Flure und sonstige Teile der Unterkünfte, die der allgemeinen Benutzung dienen, werden nicht mitberechnet.

(2) Die Gebühr beträgt monatlich je Quadratmeter Nutzfläche in der Unterkunft

a) Bornkampsweg 16 = 7,00 €

und wohnungsbezogen in der

b) Bünningstedter Str. 38,

  • Wohnung EG = 700,00 €*1)

  • Wohnung 1. OG = 500,00 €*1)

(3) Werden die Räume für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat genutzt, so wird bei der Erhebung von Teilbeträgen für jeden Tag der Anwesenheit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Angefangene Tage werden voll berechnet.

(4) Für den privaten Stromverbrauch hat der jeweilige Nutzer/die jeweilige Nutzerin der Unterkunft Bornkampsweg 16 direkt an das Versorgungsunternehmen zu zahlen. In den Unterkünften Bünningstedter Straße 38 sind die Stromkosten mit der Nutzungsentschädigung entrichtet. Im Übrigen sind die Nebenkosten in der Gebühr gemäß § 1 Abs. 2 enthalten.

(5) Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die volle Gebühr für den laufenden Monat zu entrichten.

§ 3 Gebühr für die Übernachtungsstätte Reeshoop 22

Für die Benutzung der Übernachtungsstätte Reeshoop 22 wird für jede Übernachtung eine Gebühr von 1,00 € erhoben.

Die Gebühr für die Benutzung der Obdachlosenübernachtungsstätte kann in Fällen von Mittellosigkeit von der Unterkunftsverwalterin/vom Unterkunftsverwalter erlassen werden.

§ 4 Gebührenschuldnerin/ Gebührenschuldner

Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist die durch die Ordnungsbehörde eingewiesene Person für die ihr zugewiesene Unterkunft vom Tage der Einweisung an bis zum tatsächlichen Auszug. Mehrere Personen, die die Räumlichkeiten im Rahmen eines gemeinsamen Haushaltes nutzen, sind zur Zahlung der auf die Haushaltsgemeinschaft entfallenden Gebühren als Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner verpflichtet.

§ 5 Fälligkeit

(1) Die Gebühr gemäß § 2 (2) ist bis zum dritten Tage nach dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft und in der Folgezeit bis zum 3. Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse Ahrensburg zu entrichten.

(2) Die Gebühr gemäß § 3 ist vor der Benutzung an die Unterkunftsverwalterin/den Unterkunftsverwalter zu zahlen.

(3) Die Anwendung des Verwaltungszwangsverfahrens bei rückständigen Gebühren bleibt vorbehalten.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung über die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ahrensburg vom 15. November 1997 außer Kraft.

Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

 

Ahrensburg, 20. November 2001

Stadt Ahrensburg
- Der Magistrat -

gez. Pepper
Bürgermeisterin

 

Hier können Sie die Gebührensatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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