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Inhalt

Satzung des Zweckverbandes Wassergemeinschaft des Kreises über den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Allgemeines

§ 2 Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 4 Anschlusszwang

§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang

§ 6 Benutzungszwang

§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang

§ 8 Beschränkung des Anschlussrechts

§ 9 Ausgestaltung des Versorgungsverhältnisses

§ 10 Zustandekommen des Wasserlieferungsvertrages

§ 11 Öffentlich-rechtliches Versorgungsverhältnis

§ 12 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

§ 13 Hausanschluss

§ 14 Grundstücksbenutzung

§ 15 Anlage des Grundstückseigentümers

 § 16 Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

§ 17 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

§ 18 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Anlagen der Grundstückseigentümer

§ 19 Technische Vorschriften

§ 20 Messung

§ 21 Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

§ 22 Gebühren für Wasserverbrauch

§ 23 Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen

§ 24 Zutrittsrecht

§ 25 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

§ 26 Einstellung der Versorgung

§ 27 Haftung bei Versorgungsstörungen

§ 28 Zwangsmaßnahmen

§ 29 Datenverarbeitung

§ 30 Gleichstellung von Frau und Mann

§ 31 Rechtsmittel

§ 32 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 01.04.1996 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes „Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn“ vom 16.04.1982 und § 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01.04.1996 wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn vom 25.02.1997 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Der Zweckverband Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn stellt die Versorgung der Einwohner in seinem Gebiet mit Trink- und Gebrauchswasser und die Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser für öffentliche Zwecke dadurch sicher, dass er mit den Hamburger Wasserwerken GmbH (HWW) einen Vertrag über die Wasserversorgung des Gebietes des Verbandes abschließt. Er erfüllt damit die Aufgabe seiner Gründung, die Versorgung des Verbandsgebietes mit Wasser als eine Maßnahme zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen.

§ 2 Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

(1) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage der HWW und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Abs. 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4 Anschlusszwang

(1) Die Eigentümer von Grundstücken im Gebiet des Verbandes, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der HWW anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Die gleiche Verpflichtung besteht, sobald ein neues Versorgungsnetz im Gebiet des Verbandes fertiggestellt und die Fertigstellung öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(2) Die Herstellung des Wasseranschlusses muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem die Grundstückseigentümer durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluss an das Wasserversorgungsnetz aufgefordert sind, erfolgen.

(3) Bei Neu- und Umbauten muss der Wasseranschluss vor der Schlussabnahme des Baues nach der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt sein. Der Grundstückseigentümer hat für die rechtzeitige Antragstellung zu sorgen.

§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang

(1) Eine Verpflichtung zum Anschluss gemäß § 4 Abs. 1 besteht nicht, wenn oder soweit der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserleitung dem Eigentümer aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Ein besonderer Grund kann gegeben sein, wenn der Anschluss für einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Eine vorhandene Eigenversorgungsanlage ist für sich allein kein besonderer Grund im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Der Zweckverband kann nach Maßgabe des Abs. 1 auf Antrag von der Verpflichtung zum Anschluss Befreiung erteilen. Vor der Erteilung der Befreiung werden die HWW gehört. Die Befreiung kann Auflagen über die Art der Eigenversorgung mit Wasser enthalten. Der Zweckverband soll eine Befreiung erteilen, wenn sich in besonderen Ausnahmefällen eine vorhandene Eigenversorgungsanlage ‑ ggf. unter Auflagen ‑ zur Versorgung der Allgemeinheit in Katastrophenfällen eignet und die Gemeinde einen entsprechenden Antrag stellt.

(3) Will der Grundstückseigentümer vom Anschlusszwang befreit werden, so hat er seinen Antrag auf Befreiung unter Angabe der Gründe binnen eines Monats nach der öffentlichen Aufforderung zum Anschluss bei dem Zweckverband einzureichen. Dieses gilt sinngemäß für einen Antrag der Gemeinde nach Abs. 2 Satz 4.

§ 6 Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang

(1) Eine Verpflichtung zur Benutzung gemäß § 6 der öffentlichen Wasserversorgungsanlage besteht nicht, wenn oder soweit diese Verpflichtung dem Grundstückseigentümer aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(2) Soweit den HWW als Versorgungsunternehmen dieses wirtschaftlich zumutbar ist und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, kann auf Antrag unter Abweichung von den Bestimmungen des Abs. 1 eine Befreiung vom Benutzungszwang bezüglich des Brauchwassers zugelassen werden:

a) für landwirtschaftliche Zwecke mit Ausnahme des Wohnteils der Gebäude;

b) bei Eigenversorgungsanlagen auf Grundstücken für gärtnerische Zwecke;

c) bei Anlagen zur Nutzung des Regenwassers neben den nach b) genannten Zwecken, auch für die Verwendung im Haushalt, für die Toilettenspülung und zu Reinigungszwecken, wenn hygienische Bedenken hiergegen nicht bestehen.

(3) Der Antrag auf Befreiung oder teilweise Befreiung von dem Benutzungszwang ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Zweckverband einzureichen. Die Befreiung und teilweise Befreiung kann mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten versehen oder vorläufig erteilt werden. Vor Erteilung der Befreiung werden die HWW gehört. Soweit eine Eigenversorgungsanlage, die sich nach Auffassung der Gemeinde zur Versorgung der Allgemeinheit in Katastrophenfällen eignet, trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 nicht zu einer Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluss führt, soll der Zweckverband ggf. unter Auflagen oder Beschränkungen, Befreiung von dem Benutzungszwang erteilen.

(4) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 8 Beschränkung des Anschlussrechts

Die Wasserversorgung von Grundstücken in der Nähe von Wasserwerksanlagen kann abgelehnt werden, wenn keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abführung der Abwässer und damit eine Gefahr für die Wassergewinnung besteht.

§ 9 Ausgestaltung des Versorgungsverhältnisses

(1) Die Grundstückseigentümer und die anderen dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Personen haben die Möglichkeit, mit den HWW einen privatrechtlichen Wasserlieferungsvertrag abzuschließen.

Die Wasserlieferung der HWW erfolgt nach Maßgabe der jeweils von den HWW aufgestellten und von dem Zweckverband gebilligten Wasserlieferungsbedingungen.

(2) Sofern ein Vertrag mit den HWW nicht abgeschlossen wird, erfolgt die Wasserlieferung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnisses nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 10 Zustandekommen des Wasserlieferungsvertrages

(1) Wird entsprechend § 9 ein Wasserlieferungsvertrag abgeschlossen, kommt dieser durch Antrag und Annahme zustande. Der Antrag muss auf einem besonders dafür bestimmten Vordruck gestellt werden. Die Annahmeerklärung kann auch durch Genehmigung des Wasseranschlusses erfolgen.

(2) Der Wasserlieferungsvertrag betrifft die dauernde Versorgung eines Grundstücks mit Wasser. Vorübergehende Versorgung sowie Reserve-, Zusatz- oder Löschwasserversorgung werden durch diese Satzung nicht berührt.

(3) Antragsteller ist grundsätzlich der Anschluß- und Benutzungspflichtige. In Ausnahmefällen kann der Wasserlieferungsvertrag auch mit einem Mieter oder Pächter, der langfristig zur Nutzung eines Grundstücks im Ganzen berechtigt ist, eingegangen werden. Wenn der Antragsteller nicht Anschluss- und Benutzungspflichtiger ist, bedarf der Vertragsabschluss die Beibringung einer schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Anschlusses und zur Durchführung der Wasserversorgung.

§ 11 Öffentlich-rechtliches Versorgungsverhältnis

(1) Das öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnis entsteht auf Antrag durch Erlass eines Wasserlieferungsbescheides oder durch Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges durch den Zweckverband.

(2) Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis erfolgt die Wasserlieferung durch die HWW im Auftrage des Zweckverbandes.

§ 12 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1) Die HWW übergeben das Wasser an der Grenze des öffentlichen Wegegrundes; ist ein solcher nicht vorhanden, am Beginn des Hausanschlusses. Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- und Betriebswasser) entsprechen.

Die HWW sind verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Die HWW sind berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist, dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.

(2) Die HWW sind verpflichtet, Wasser jederzeit an der Übergabestelle zur Verfügung zu stellen. Dieses gilt nicht

  1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind,

  2. soweit und so lange die HWW an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind.

(3) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dieses zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die HWW haben jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(4) Die HWW haben die Abnehmer bei einer nicht für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

  1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die HWW dieses nicht zu vertreten haben oder

  2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

(5) Wenn es bei einem Wassernotstand oder bei einer Wasserknappheit zur Sicherstellung der Wasserversorgung der Bevölkerung erforderlich ist, können die HWW die Wasserentnahme allgemein oder die Wasserverwendung für bestimmte Zwecke beschränken. Die Unterrichtung über die Beschränkung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Tageszeitungen oder im Rundfunk oder Fernsehen oder durch öffentlichen Anschlag oder in sonstiger geeigneter Weise. Solche Beschränkungen sind für jeden Abnehmer bindend.

§ 13 Hausanschluss

(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes der HWW mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers vor der Meßeinrichtung angeordnete Absperrventil.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von den HWW bestimmt. Jedes Grundstück muss grundsätzlich einen selbständigen Hausanschluss haben.

(3) Der Grundstückseigentümer hat den Hausanschluss durch einen dafür zugelassenen Installateur herstellen zu lassen.

Der Anschluss an die Leitungen des Verteilungsnetzes sowie die Lieferung und der Einbau der Anschlussvorrichtung werden von den HWW vorgenommen; die dadurch entstehenden Kosten werden durch Gebührenbescheid auf der Grundlage der geltenden Gebührensatzung gefordert.

(4) Die für die Herstellung und Veränderung des Hausanschlusses erforderlichen behördlichen und privatrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen usw. hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu beschaffen.

(5) Mit der Inbetriebsetzung der Anlage geht der Teil des Hausanschlusses, der im öffentlichen Wegegrund liegt, entschädigungslos in das Eigentum der HWW über, die insoweit die laufende Unterhaltung sowie ggf. die Erneuerung übernehmen. Verändern sich während der Vertragsdauer die Grenzen des öffentlichen Wegegrundes, so passen sich die Eigentumsverhältnisse am Hausanschluss entsprechend an.

(6) Soweit die HWW nach Absatz 5 nicht Eigentümer sind, hat der Grundstückseigentümer den Hausanschluss auf seine Kosten zu unterhalten und ggf. zu erneuern. Der Hausanschluss muss stets zugänglich sein und vor Beschädigungen geschützt werden. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

Jede Beschädigung des Hausanschlusses - insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen - sind den HWW unverzüglich mitzuteilen.

(7) Ist eine Veränderung des Hausanschlusses, der nach Absatz 5 in das Eigentum der HWW übergegangen ist, durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Grundstückseigentümers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst worden, so hat er die entsprechenden Maßnahmen auf seine Kosten von einem dafür zugelassenen Installateur durchführen zu lassen.

§ 14 Grundstücksbenutzung

(1) Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtung verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung haben die HWW zu tragen; dieses gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der HWW noch 5 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dieses nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen der HWW die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(7) Wenn die HWW in Ausnahmefällen zur Durchführung der Versorgung ihr Verteilungsnetz nebst Zubehör in Privatwege verlegen, so können Sie verlangen, dass ihre vorstehend bezeichneten Rechte an den Grundstücken durch die Eintragung von Dienstbarkeiten im Grundbuch gesichert und alle dafür erforderlichen Erklärungen abgegeben werden. Dabei findet Abs. 3 keine Anwendung.

§ 15 Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Meßeinrichtungen der HWW - ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Schäden an der Anlage des Grundstückseigentümers sind unverzüglich zu beseitigen. Hat der Grundstückseigentümer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die HWW oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die HWW sind berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des HWW zu veranlassen.

Die dafür entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-, DVGW oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Bestandteil der Anlage des Grundstückseigentümers ist auch der Hausanschluss, soweit er nicht gemäß § 13 Abs. 5 in das Eigentum der HWW übergegangen ist.

§ 16 Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Die HWW oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei den HWW über das Installationsunternehmen zu beantragen.

(3) Für die Inbetriebsetzung ist vom Grundstückseigentümer eine Gebühr gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung zu zahlen.

§ 17 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Die HWW sind berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie haben den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und können deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so sind die HWW berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben sind sie hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernehmen die HWW und der Zweckverband Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dieses gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt haben, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 18 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Anlagen der Grundstückseigentümer

(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der HWW oder Dritter oder Rückwirkung auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind den HWW mitzuteilen, soweit sich dadurch die Bemessungsgröße für die Gebührenberechnung ändert oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

§ 19 Technische Vorschriften

(1) Für die Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Erneuerung des Hausanschlusses (§ 13) der Anlage des Grundstückseigentümers (§ 15) sowie der Anlagen für den Einbau der Meßeinrichtungen gelten die jeweils gültigen technischen Vorschriften (z.B. DIN 1988).

(2) Der Verband kann verlangen, dass bereits vorhandene Hausanschlüsse und Anlagen des Grundstückseigentümers den Anforderungen der jeweils gültigen technischen Vorschriften angepasst werden, soweit dieses wegen einer möglichen Gefährdung der Allgemeinheit oder der Benutzer der Anlage des Grundstückseigentümers sowie wegen störender Einwirkungen auf die Einrichtungen der HWW oder Dritte oder auf die Güte des Trinkwassers notwendig ist.

(3) Pumpen, Druckerhöhungs-, Klima- und Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserkraftmaschinen sowie gewerbliche oder sonstige Anlagen, bei denen das Trinkwasser chemisch, physikalisch oder bakteriologisch beeinträchtigt werden kann oder die sonstige Rückwirkungen auf das Trinkwasser oder auf das Rohrnetz haben können, bedürfen vor ihrem Anschluss der Anmeldung und der vorherigen Zustimmung des Verbandes nach Anhörung der HWW. Die Zustimmung wird nur stets widerruflich erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen auch nachträglich verbunden werden. Vorstehendes gilt auch für Feuerlösch- und Brandschutzanlagen.

§ 20 Messung

(1) Die verbrauchte Wassermenge wird durch Meßeinrichtungen festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.

(2) Der Verband oder seine Beauftragten haben dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Diese bestimmen die Art, die Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Verbandes bzw. der von ihm beauftragten Dritten.

Sie haben den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Der Verband bzw. die für ihn handelnden Dritten sind verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers der Verlegung der Meßeinrichtungen zuzustimmen, wenn dieses ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Meßeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

§ 21 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Es kann verlangt werden, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

  1. das Grundstück unbebaut ist oder

  2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder länger als 15 m ‑ gerechnet von der Übergabestelle gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 - sind, oder

  3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

§ 22 Gebühren für Wasserverbrauch

Die Gebührenerhebung für das gelieferte Wasser erfolgt aufgrund der jeweils geltenden Gebührensatzung des Zweckverbandes Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn.

§ 23 Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen

Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen können aufgrund der jeweils geltenden Gebührensatzung des Zweckverbandes Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn verlangt werden.

§ 24 Zutrittsrecht

Der Grundstückseigentümer hat den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der HWW den Zutritt zu seinen Räumen bzw. Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank zu gestatten, soweit dieses für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung ‑ insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung - erforderlich ist.

§ 25 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

(1) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei dem Verband die Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.

(2) Wird der Wasserverbrauch vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer dem Zweckverband für die Erfüllung sämtlicher sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. Die Absperrung darf nicht verlangt werden, solange Dritte auf die Wasserversorgung angewiesen sind. Die Kosten der zeitweiligen Absperrung trägt der Anschlussnehmer entsprechend der Gebührensatzung.

(4) Bei einer Beendigung des Versorgungsverhältnisses ist der Verband berechtigt, den Hausanschluss abzusperren oder von der Versorgungsleitung abzutrennen und ganz oder teilweise aus dem öffentlichen Wegegrund zu entfernen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Anschlussnehmer entsprechend der Gebührensatzung.

§ 26 Einstellung der Versorgung

(1) Der Verband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwider handelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,

  2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtung zu verhindern oder

  3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der HWW oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Wassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen - insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld - ist der Verband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen.

Dieses gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der Verband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung entsprechend der Gebührensatzung gezahlt hat.

§ 27 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Zweckverband aus dem Nutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von dem Zweckverband oder einem seiner Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

  2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

  3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Verbandes verursacht worden ist.

§ 831 Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Zweckverband ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und seine Kenntnisse zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich sind.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30,00 DM.

(4) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet der Zweckverband dem Dritten gegenüber in demselben Umfange, wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.

(5) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Abs. 1 bis 3 vorgesehen sind.

(6) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich dem Zweckverband oder dem ersatzpflichtigen Dritten mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

(7) Ansprüche nach § 27 verjähren innerhalb von 3 Jahren.

§ 28 Zwangsmaßnahmen

(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung oder gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Satzung ergangen sind, kann der Zweckverband im Wege des Verwaltungszwanges nach den §§ 228 ff. ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 100.000 DM festsetzen.

(2) Stattdessen können nach vorheriger schriftlicher Androhung und nach Ablauf der in der Androhung bestimmten Frist die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch den Zweckverband oder die von ihm Beauftragten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).

Bei Gefahr im Verzuge kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

Dem Pflichtigen kann auferlegt werden, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.

(3) Das Zwangsgeld und die Kosten für die Ersatzvornahme unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 29 Datenverarbeitung

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Wasserversorgung ist der Zweckverband berechtigt, folgende Daten gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 30.10.1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, S. 555) in der aktuellen Fassung zu erheben:

  1. Angaben aus den Grundsteuerakten der Gemeinden und Ämter, wer der/die Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist/sind und dessen/deren Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;

  2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer der/die Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist/sind und dessen/deren Anschrift;

  3. Angaben von Meldebehörden aus dem Melderegister über

    a) die Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen bzw. deren Vornamen und Familiennamen,

    b) die Art der Meldung der Personen im Sinne von Haupt- und Nebenwohnung,

    c) den Tage der An- und Abmeldung der Personen,

    d) das Geburtsdatum und den Familienstand der Personen, soweit diese Daten nicht im Rahmen der Auskunftspflicht (§ 4) des nach § 3 Verpflichtungen zu erhalten sind oder diese Daten bei diesem Verpflichteten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können;

  4. Angaben aus dem Gewerberegister oder aus Akten mit Gewerbean-, -um- oder -abmeldungen von den örtlich zuständigen Ordnungsbehörden über

    a) die Firma oder den Namen und die Anschrift des Gewerbetriebes,

    b) den Namen und die Anschrift des Inhabers des Gewerbebetriebes,

    c) den Tag der Errichtung des Gewerbebetriebes;

  5. Angaben des Amtsgerichtes aus dem hauptamtlichen Handelsregister sowie der Industrie- und Handelskammer aus ihrer Datei der Kleingewerbetreibenden und der bei ihr gespeicherten Handelsregistereintragungen sowie der Handwerkskammer aus der Handwerksrolle über

    a) die Firma oder den Namen und die Anschrift des Betriebes,

    b) den Namen und die Anschrift des Inhabers und des Geschäftsführers des Betriebes,

    c) den Tag der Eintragung des Betriebes.

(2) Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf der Zweckverband nur zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Wasserversorgung - insbesondere zur Ermittlung des/der Anschluss- und Benutzungspflichtigen und der auf dem jeweiligen Grundstück vorhandenen Haushalte - sowie zum Zwecke der Gebührenerhebung nach der Beitrags- und Gebührensatzung verwenden, speichern und weiterverarbeiten.

Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

(3) Der Zweckverband darf personenbezogene Daten an die HWW übermitteln, soweit es für Zwecke der Gebührenerhebung oder der Abrechnung erforderlich ist. Das gilt auch für die Übermittlung bei den HWW gespeicherten Daten an den Zweckverband.

§ 30 Gleichstellung von Frau und Mann

Die Bezeichnung der Beteiligten gelten in männlicher und weiblicher Form.

§ 31 Rechtsmittel

(1) Gegen die zur Durchführung der Vorschriften dieser Satzung ergehenden Bescheide steht dem Betroffenen binnen eines Monats nach Zustellung der Widerspruch zu, der bei dem Zweckverband schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen ist. Gegen einen den Widerspruch ablehnenden Bescheid ist innerhalb eines Monats Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht statthaft.

(2) Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung, wenn nicht im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme ausdrücklich angeordnet wird.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 01. Januar 1992 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn über den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser vom 16. April 1982 außer Kraft.

 

Bad Oldesloe, den 25. Februar 1997

gez. Dr. Wildberg
Verbandsvorsteher

 

Hier können Sie die Satzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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