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Datum: 10.01.2024

5. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Ahrensburg

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung

5. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Ahrensburg

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schleswig-Holstein S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.05.2023 (GVOBl Schleswig-Holstein, Seite 279) wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.09.2023 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 29.11.2023 die Hauptsatzung der Stadt Ahrensburg wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderungen

1.    § 8 (1) 1. Halbsatz „Ständige Ausschüsse“ wird wie folgt geändert:

(1)  Neben dem Hauptausschuss werden die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO gebildet: …

2.    § 9 „Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters“ wird in Absatz 2 um Ziffer m) wie folgt ergänzt:

(1)  …

(2)  Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Entscheidung über

a - l) …

m) die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch bis einschließlich zu einem Betrag von 40.000 €.

       ….

3.    § 14 „Verarbeitung personenbezogener Daten“ wird wie folgt geändert:

(1)  Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie sonstiger
       Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden
       aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift, die E-Mail- Adresse und die Telefonnummer.

(2)  Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Ahrensburg Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.
       Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende
       Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3)  Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der
       Betroffenen vorliegt.

(4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5)  Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Stadt mit Einwilligung der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der sonstigen Ausschussmitglieder bzw. der ehrenamtlich
      Tätigen in geeigneter Weise veröffentlicht.

4.    § 15 „Veröffentlichungen“ wird wie folgt geändert:

(1)  …

(2)  Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden unter Stadt Ahrensburg, Rathaus, Manfred-Samusch-Straße 5,
       22926 Ahrensburg, zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten
.

(3)  Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich
       etwas anderes bestimmt ist. Beginn und

Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4)  Andere gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatz 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 

(5)  Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt Ahrensburg, sowie die Tagesordnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden
      abweichend von Absatz 1 in der Tageszeitung Stormarner Tagesblatt bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch und die
      Tagesordnungen der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt. Nach dem Baugesetzbuch
      erforderliche örtliche Bekanntmachungen werden darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes
www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.
      Die örtliche Bekanntmachung ist bewirkt mit Ablauf des Tages, an dem sie in der Zeitung veröffentlicht wurde.
 

(6)  …

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 29.11.2023 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Ahrensburg, den 19.12.2023

gez. Eckart Boege
Bürgermeister

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