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Datum: 21.12.2016

Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 88b der Stadt Ahrensburg

Stadt Ahrensburg
-Der Bürgermeister-

19.12.2016

Amtliche Bekanntmachung

über den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 88b der Stadt Ahrensburg für das Gebiet südlich des Beimoorweges, westlich begrenzt durch eine gedachte Fortführung der Kurt-Fischer-Straße, südlich begrenzt durch die Aue und östlich begrenzt durch den 210m östlich der Ortsdurchfahrt gelegenen Nord-Süd verlaufenden Knick sowie ein Teilbereich des Gewerbegebiets Nord nördlich des Beimoorweges im Bereich der Ortseinfahrt in einer Tiefe von ca. 200m und einer Breite von ca. 100m.

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 31.10.2016 den Bebauungsplan Nr. 88b für das Gebiet südlich des Beimoorweges, westlich begrenzt durch eine gedachte Fortführung der Kurt-Fischer-Straße, südlich begrenzt durch die Aue und östlich begrenzt durch den 210m östlich der Ortsdurchfahrt gelegenen Nord-Süd verlaufenden Knick sowie ein Teilbereich des Gewerbegebiets Nord nördlich des Beimoorweges im Bereich der Ortseinfahrt in einer Tiefe von ca. 200m und einer Breite von ca. 100m, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des Folgetages der Bekanntmachung im „Hamburger Abendblatt/Regionalausgabe Stormarn“ in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Ahrensburg im Sekretariat des Fachdienstes Stadtplanung/Bauaufsicht/Umwelt, Zimmer 303, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ahrensburg geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Ahrensburg unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Michael Sarach
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