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Was ist mit dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz?

Elementarplatz (3 bis 6 Jahre)

Die Bundesrepublik Deutschland hat allen Eltern mit § 24 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zugesichert. Dieser Anspruch gilt ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt des Kindes.

Zuständig für die Erfüllung des Rechtsanspruches ist der Kreis Stormarn. Dieser plant mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für das jeweilige Gebiet die Anzahl an bedarfsgerechten Betreuungsplätzen.

In der Praxis kommt es vor, dass ein gewünschter Kindergartenplatz nicht am dritten Geburtstag Ihres Kindes zur Verfügung gestellt werden kann.

Einer der Gründe hierfür ist, dass das Kindergartenjahr am 1.8. eines Jahres beginnt und zum 31.7. des Folgejahres endet. Vollendet ein Kind erst nach dem 1.8. des Jahres sein drittes Lebensjahr kann es vorkommen, dass alle Plätze schon vergeben sind, ehe der Rechtsanspruch Ihres Kindes einsetzt. In solchen Fällen erhält das Kind, unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Benutzungsordnung, den nächsten frei werdenden Kitaplatz.

Ihre Möglichkeiten wären:

  • Sie warten bis zur Platzvergabe des nächsten Kindergartenjahres, damit Sie für ihr Kind einen Platz in ihrem Wunschkindergarten erhalten.
  • Sie werden auf der Warteliste geführt und sobald ein Kindergartenplatz in einer Einrichtung frei wird bieten wir Ihnen diesen Platz an.
  • Sie finden einen passenden Kindergartenplatz in einer Nachbargemeinde. Mit der Zustimmung ihrer Wohnsitzgemeinde (Ahrensburg) und der Zustimmung der Standortgemeinde des Kindergartens können Sie dann das Platzangebot in Anspruch nehmen. Der Kostenausgleich erfolgt nach § 25 a Kindertagesstättengesetz.
  • Sie suchen sich eine Tagespflegestelle für ihr Kind. Das Kreisjugendamt zahlt unter bestimmten Voraussetzungen einkommensabhängige Zuschüsse für die Betreuung durch anerkannte Tagespflegepersonen.

Sofern die genannten Alternativen für Sie nicht in Frage kommen steht Ihnen der Klageweg offen. Die Klage ist nicht gegen die Stadt Ahrensburg zu richten, sondern gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Falle der Stadt Ahrensburg also gegen den Kreis Stormarn. Bisher konnte zusammen mit den betroffenen Eltern immer eine Lösung gefunden werden.

Krippenplatz

Seit dem 1.8.2013 gibt es für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung in Krippe oder in Tagespflege. Die Tagespflege ist in diesem Fall dem Betreuungsangebot der Krippen gleichgestellt. Der Betreuungsbedarf muss nachgewiesen werden.

Die Stadt Ahrensburg fördert die Tagespflege in Ahrensburg um diese als gleichrangiges Betreuungsangebot zu stärken. Eltern, die sich für eine Tagespflegestelle interessieren können, sofern sie die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, bei der Stadt Ahrensburg einen Zuschuss zu den Betreuungskosten für Kinder in Tagespflege beantragen.

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