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Was passiert, wenn wir umziehen ?

Jede Veränderung des Hauptwohnsitzes Ihres Kindes und jede Veränderung seines tatsächlichen überwiegenden Aufenthaltes sind der Stadt und der Einrichtung die Ihr Kind besucht so früh wie möglich mitzuteilen.

Sofern Sie innerhalb von Ahrensburg umziehen bleibt diese Veränderung ohne Konsequenz.

Wenn Sie und in eine andere Gemeinde ziehen wechselt Ihr Kind auch meist in den dortigen Kindergarten.

Wenn am neuen Wohnort kein bedarfsgerechter Kindergartenplatz zur Verfügung steht, können Sie nach § 25 a Kindertagesstättengesetz (KiTaG) in der neuen Wohnsitzgemeinde einen Antrag für eine Kostenübernahmeerklärung stellen.

Dieser Antrag soll laut Gesetz drei Monate vor dem geplanten Wohnortwechsel gestellt werden. Die neue Wohnsitzgemeinde prüft dann, ob sie Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist einen bedarfsgerechten Kindergartenplatz anbieten kann.

Kann sie es nicht wird eine Kostenübernahmeerklärung abgeben und Ihr Kind kann in seinem alten Kindergarten bleiben vorausgesetzt, der Platz wird nicht für ein bevorrechtigtes Ahrensburger Kind benötigt.

Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen, Ihr Kind aber aus einem wichtigen persönlichen Grund in seinem bisherigen Kindergarten verbleiben soll, müssen Sie ebenfalls drei Monate vor dem geplanten Umzug den Antrag auf Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG an Ihrem neuen Wohnort stellen.

Ihre neue Wohnsitzgemeinde prüft, ob die von Ihnen vorgetragenen persönlichen Gründe eine Kostenübernahmererklärung rechtfertigen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben kann Ihr Kind in der Ahrensburger Einrichtung bleiben vorausgesetz, der Platz wird nicht für ein bevorrechtigtes Ahrensburger Kind benötigt.

Wenn Sie in ein anderes Bundesland (z.B. Hamburg) ziehen entfällt die gesetzliche Regelung für den Kostenausgleich. Wohnsitzgemeinde und Standortgemeinde der Kita können auf freiwilliger Basis einen Kostenausgleich zahlen.

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