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Satzung über Ehrungen verdienstvoller Persönlichkeiten durch die Stadt Ahrensburg (Ehrensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg am 21.09.2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Stadt Ahrensburg ehrt verdienstvolle Persönlichkeiten, die sich um das Wohl und Ansehen der Stadt Ahrensburg auf politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, kulturellen, sozialem, sportlichem oder sonstigem Gebiet verdient gemacht haben, durch:

a) die Verleihung einer Ehrenurkunde mit Ehrennadel;

b) die Verleihung der Ehrenbürgerschaft.

Ebenso kann auch an Personengruppen und gemeinnützige Vereine, die sich um das Wohl und Ansehen der Stadt Ahrensburg auf kulturellen, sozialem, sportlichem oder sonstigem Gebiet verdient gemacht haben, eine Ehrenurkunde mit Ehrennadel verliehen werden.

(2) Die Ehrungen werden in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg oder in einer anderen geeigneten öffentlichen Veranstaltung der Stadt (z.B. Neujahrsempfang) vorgenommen.

(3) Eine Ehrung nach Abs. 1 Buchstabe b begründet keinerlei besondere Rechte.

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ehrung.

§ 2 Ehrenurkunde mit Ehrennadel

(1) Personen und Personengruppen, die sich um das Wohl und Ansehen der Stadt Ahrensburg auf politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, kulturellen, sozialem, sportlichem oder sonstigem Gebiet verdient gemacht haben, können durch eine Ehrenurkunde mit einer Ehrennadel der Stadt geehrt werden.

(2) Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenurkunde mit Ehrennadel trifft die Stadtverordnetenversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten auf Grundlage der zunächst im Ältestenrat und dann im Hauptausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder getroffenen Empfehlung in jeweils nicht öffentlicher Sitzung.

§ 3 Ehrenbürgerrechte

(1) Die Stadt Ahrensburg kann an besonders verdienstvolle Persönlichkeiten den Titel „Ehrenbürger bzw. Ehrenbürgerin der Stadt Ahrensburg“ verleihen.

(2) Der Titel wird an natürliche Personen verliehen, die sich in außergewöhnlicher Weise in der Regel um die Stadt Ahrensburg verdient gemacht haben.

(3) Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Ahrensburg vergibt.

(4) An die Verleihung der Ehrenbürgerschaft sind folgende Rechte gebunden:

a) Die geehrten Persönlichkeiten tragen die Titel „Ehrenbürger bzw. Ehrenbürgerin der Stadt Ahrensburg“.

b) Sie werden zu Festveranstaltungen der Stadt Ahrensburg eingeladen und erhalten Ehrenplätze.

c) Bei Ehrenbürgern, die ihren Wohnsitz innerhalb Deutschlands haben, übernimmt die Stadt Ahrensburg die entstehenden Fahrkosten für die An- und Abreise zu diesen Veranstaltungen. Bei im Ausland lebenden Ehrenbürgern kann die vollständige oder teilweise Übernahme der jeweils anfallenden Reisekosten nach eingehender Prüfung und Befürwortung durch den Hauptausschuss erfolgen.

d) Für den Ehrenbürger bzw. die Ehrenbürgerin erfolgt als Auszeichnung eine Anpflanzung eines Baumes - heimische Gehölze - mit Namensschild und Kurzfassung der Verdienste in der Grünanlage westlich der Kastanienallee zwischen Spielplatz Schäferweg und Hochhaus.

e) Die Stadt übernimmt die Pflegekosten für das Grab des Ehrenbürgers bis zur Aufhebung des Grabes. Voraussetzung ist, dass der Ehrenbürger/in auf einem Ahrensburger Friedhof beerdigt wird.

(5) Die Stadtverordnetenversammlung berät und beschließt über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts in nicht öffentlicher Sitzung. Für die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist eine Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten notwendig. Der Hauptausschuss bereitet diese Entscheidung über den Ältestenrat vor. Sowohl im Ältestenrat als auch im Hauptausschuss ist eine Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich.

(6) Dem bzw. der zu Ehrenden wird ein Ehrenbürgerbrief ausgehändigt. Dieser gibt Auskunft über die Art der Verdienste und wird vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin und dem Bürgervorsteher bzw. der Bürgervorsteherin unterzeichnet und mit dem Siegel der Stadt Ahrensburg versehen.

§ 4 Verfahren

(1) Jeder Ahrensburger Einwohner bzw. Einwohnerin kann die Verleihung formlos anregen. Die Anregung sollte zur Erleichterung der anschließenden Prüfung folgende Angaben über die auszuzeichnende Person enthalten:

Vorname und Familienname, abweichender Geburtsname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Darstellung von Art und Umfang der besonderen Verdienste um die Stadt Ahrensburg und das Gemeinwohl ggf. Referenzpersonen.

(2) Es ist nicht möglich, sich selbst für eine Ehrung vorzuschlagen.

(3) Alle Vorschläge werden durch die Verwaltung geprüft und aufbereitet und dem Bürgervorsteher bzw. der Bürgervorsteherin zugeleitet. Dort werden die Vorschläge bis zur Beratung im Ältestenrat, die im 4. Quartal des laufenden Jahres stattfindet, gesammelt.

Der bzw. die Vorschlagende wird darüber in Kenntnis gesetzt.

§ 5 Rücknahme der Ehrungen

(1) Die Verleihung der Ehrenurkunde mit Ehrennadel kann durch Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung entzogen werden, wenn der Ausgezeichnete sich der Ehrung als unwürdig erweist.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Ehrenbürger bzw. der Ehrenbürgerin die erhaltene Würde wieder entziehen, wenn sich diese Person der Ehrung als unwürdig erweist. Die Rücknahme erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.

(3) Für Entscheidungen gemäß der Absätze (1) und (2) ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten notwendig. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit zu geben, sich vor der Entscheidung zu der Aberkennung zu äußern bzw. eine Stellungnahme abzugeben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Ahrensburg, den 30.09.2015

Stadt Ahrensburg

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

 

Hier können Sie die Ehrensatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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