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Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Gebührenmaßstab

§ 2 Gebührensatz

§ 3 Anschlussbeitrag

§ 4 Zahlungspflichtiger

§ 5 Abrechnung

§ 6 Heranziehung und Fälligkeit

§ 7 Abschlagszahlungen

§ 8 Vorauszahlungen

§ 9 Wechsel des Abnehmers

§ 10 Gleichstellung von Frau und Mann

§ 11 Datenverarbeitung

§ 12 Rechtsmittel

§ 13 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 01.04.1996 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes "Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn" vom 16.04.1982 und der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 07.04.1995 wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn" vom 25.02.1997 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gebührenmaßstab

(1) Die Verbrauchsgebühr im Verbandsgebiet errechnet sich nach der in Kubikmeter gemessenen Wasserlieferung und einem monatlichen Grundpreis.

(2) Darüber hinaus werden Gebühren für folgende Tatbestände erhoben:

  • Anschluss an das Verteilungsnetz

  • Ein- und Ausbau von Wasserzählern

  • Inbetriebsetzung der Anlage

  • Abtrennung einer Hausanschlussleitung

  • Plombierung von Hydranten und Schiebern

  • zeitweilige Absperrung auf Antrag

  • Einstellung der Wasserversorgung gemäß § 26 der Anschlusssatzung

(3) Die Verbrauchsgebühr und die übrigen Gebührentatbestände werden zuzüglich Umsatzsteuer durch die Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) für den Verband durch Gebührenbescheide erhoben.

(4) Die Erstellung der Anschlussleitung und der Einbau der zu der Meßeinrichtung gehörenden Ventile und Anschlussvorrichtungen sind Sache des Anschlusspflichtigen. Zur Erledigung dieser Arbeiten ist ein bei den HWW zugelassenes Installationsunternehmen zu beauftragen.

§ 2 Gebührensatz

(1) Die Höhe der Gebühren (Wasserpreis) sowie die übrigen Gebührensätze sind in der Anlage 1 und der Anlage 2 zu § 2 (Gebührensätze) aufgeführt.

(2) Die Festlegung und die Änderung der Gebührensätze erfolgt durch den Zweckverband Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn; sie werden vom Verbandsvorsteher gemäß § 20 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn bekannt gemacht.

§ 3 Anschlussbeitrag

(1) Für die Bereitstellung des Wasserversorgungsnetzes durch die HWW wird bei Anschluss eines Grundstücks ein Anschlussbeitrag (Rohrnetzkostenzuschuss oder Baukostenzuschuss) durch die Gemeinde erhoben, wenn die Gemeinde für die Berohrung einen Zuschuss an die HWW geleistet hat.

Die Höhe des Anschlussbeitrages, den die Gemeinde nach Satz 1 erheben kann, wird durch Satzung der Gemeinde, in deren Gebiet der Anschluss hergestellt wird, bestimmt.

Leistet die Gemeinde für die Berohrung keinen Zuschuss, kann der Verband bzw. die für ihn handelnden HWW den Anschlussbeitrag für die Erhebung von Rohrnetzkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen beanspruchen. Die Höhe des Anschlussbeitrages gemäß Satz 3 wird vom Verband durch Anschlussbeitragssatzung festgesetzt und vom Verbandsvorsteher gemäß § 20 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn bekannt gemacht.

§ 4 Zahlungspflichtiger

Zahlungspflichtig für die Beiträge und Gebühren ist derjenige, mit dem nach § 11 der Anschlusssatzung das Versorgungsverhältnis zustande gekommen ist (Anschlussnehmer, Abnehmer).

§ 5 Abrechnung

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Wahl der HWW monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach der durch die von der Meßeinrichtung angezeigten Wassermenge abgerechnet.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Gebühren, so wird die für die neuen Gebühren maßgebliche Verbrauchszeit anteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(3) Die laufende Überwachung des Wasserverbrauchs obliegt dem Abnehmer. Die von der Meßeinrichtung angezeigte Wassermenge muss bezahlt werden, und zwar unabhängig davon, ob das Wasser sinnvoll verwendet oder ungenutzt (z.B. durch schadhafte Rohre) abgeflossen ist. Der Abnehmer hat außerdem Wasserverluste, die an seinem Teil der Anschlussleitung eintreten, zu bezahlen. Diese Verluste werden durch Schätzung ermittelt.

(4) Der Abnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes beim Verband oder den HWW verlangen. Die Kosten der Auswechslung und Prüfung trägt der Verband, falls die Abweichung die gesetzlichen Fehlergrenzen überschreitet, sonst hat sie der Abnehmer zu tragen.

§ 6 Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, den die HWW für den Zweckverband erstellen.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Maßnahmen, die für die Herstellung des Wasserversorgungsnetzes erforderlich sind. Die Maßnahmen sind abgeschlossen, wenn das Grundstück an das Wasserversorgungsnetz angeschlossen werden kann. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Durchführung der in § 1 genannten Maßnahmen sowie mit der Entnahme von Wasser aus dem Wasseranschluss.

(3) Geldforderungen aus der Wasserlieferung und für die Einrichtung der Versorgungsanlagen, welche durch die HWW mit Bescheiden im Gebiet des Zweckverbandes erhoben werden, zieht der Verband im Verwaltungswege ein, wenn trotz Mahnung eine Zahlung nicht erfolgte. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz ‑ LVwG ‑) finden Anwendung.

(4) Die Anschlussbeiträge und Gebühren sind nach Empfang des in einfacher Ausfertigung erstellten Bescheides fällig, sofern in ihm kein anderer Termin genannt ist.

(5) Die Anschlussbeiträge und Gebühren sind bei Fälligkeit kostenfrei zu entrichten.

§ 7 Abschlagszahlungen

Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so können für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlungen verlangt werden. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Abnehmer. Macht der Abnehmer glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dieses angemessen zu berücksichtigen. Ändern sich die Gebühren, so können die nach Gebührenänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem vom-Hundert-Satz der Gebührenänderung entsprechend angepasst werden.

Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

§ 8 Vorauszahlungen

(1) Für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraumes kann eine Vorauszahlung verlangt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Bezieher. Macht der Abnehmer glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dieses angemessen zu berücksichtigen.

Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und werden Abschlagszahlungen erhoben, so kann die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangt werden.

Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Auch bei Bezug von zuvor beantragtem Bauwasser besteht die Berechtigung, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn zu besorgen ist, dass der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 9 Wechsel des Abnehmers

Bei einem Wechsel des Abnehmers gehen die Rechte und Pflichten auf den neuen Abnehmer über. Der bisherige Abnehmer hat den Wechsel unverzüglich schriftlich dem Zweckverband anzuzeigen. Bis zum Eingang der Anzeige haften der bisherige und der neue Abnehmer gesamtschuldnerisch.

Der bisherige Abnehmer kann eine Zwischenrechnung nur verlangen, wenn er zwei Wochen vorher dem Zweckverband oder den HWW von dem bevorstehenden Wechsel schriftlich Mitteilung gemacht hat.

§ 10 Gleichstellung von Frau und Mann

Die Bezeichnungen der Beteiligten gelten in männlicher und weiblicher Form.

§ 11 Datenverarbeitung

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Wasserversorgung ist der Zweckverband berechtigt, folgende Daten gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 30.10.1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, Seite 555) in der aktuellen Fassung zu erheben:

  1. Angaben aus den Grundsteuerakten der Gemeinden und Ämter, wer der/die Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstücks ist/sind und dessen/deren Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;

  2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer der/die Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstücks ist/sind und dessen/deren Anschrift;

  3. Angaben von Meldebehörden aus dem Melderegister über

    a) die Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen bzw. deren Vornamen und Familiennamen,

    b) die Art der Meldung der Personen im Sinne von Haupt- und Nebenwohnung,

    c) den Tag der An- und Abmeldung der Personen,

    d) das Geburtsdatum und den Familienstand der Personen,

    soweit diese Daten nicht im Rahmen der Auskunftspflicht (§ 4) des nach § 3 Verpflichteten zu erhalten sind oder diese Daten bei diesem Verpflichteten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können;

  4. Angaben aus dem Gewerberegister oder aus Akten mit Gewerbean-, -um- oder ‑abmeldungen von den örtlich zuständigen Ordnungsbehörden über

    a) die Firma oder den Namen und die Anschrift des Gewerbebetriebes,

    b) den Namen und die Anschrift des Inhabers des Gewerbebetriebes,

    c) den Tag der Errichtung des Gewerbebetriebes;

  5. Angaben des Amtsgerichtes aus dem hauptamtlichen Handelsregister sowie der Industrie- und Handelskammer aus ihrer Datei der Kleingewerbetreibenden und der bei ihr gespeicherten Handelsregistereintragungen sowie der Handwerkskammer aus der Handwerksrolle über

    a) die Firma oder den Namen und die Anschrift des Betriebes,

    b) den Namen und die Anschrift des Inhabers und Geschäftsführer des Betriebes,

    c) den Tag der Errichtung des Betriebes.

(2) Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf der Zweckverband nur zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Wasserversorgung - insbesondere zur Ermittlung des/der Anschluss- und Benutzungspflichtigen und der auf dem jeweiligen Grundstück vorhandenen Haushalte - sowie zum Zwecke der Gebührenerhebung nach der Beitrags- und Gebührensatzung verwenden, speichern und weiterverarbeiten.

Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

(3) Der Zweckverband darf personenbezogene Daten an die HWW übermitteln, soweit es für die Zwecke der Gebührenerhebung oder der Abrechnung erforderlich ist. Das gilt auch für die Übermittlung bei den HWW gespeicherten Daten an den Zweckverband.

§ 12 Rechtsmittel

(1) Wird der Zahlungspflichtige zur Entrichtung der Anschlussbeiträge und Gebühren aufgrund dieser Satzung herangezogen, steht ihm binnen eines Monats nach Zustellung des Leistungsbescheides der Widerspruch zu, der bei dem Zweckverband schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen ist. Gegen einen Widerspruch ablehnenden Bescheid ist innerhalb eines Monats Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht statthaft.

(2) Einwände gegen die Richtigkeit des Bescheides, Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Beitrags- und Gebührensatzung tritt rückwirkend ab dem 01.01.1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes Wassergemeinschaft des Kreises Stormarn vom 16.04.1982 außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 25. Februar 1997

gez. Dr. Wildberg
Verbandsvorsteher

 

Hier können Sie die Satzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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