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Wahlen

Informationen zur Europawahl 2024:

Die Bundesregierung hat als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den Sonntag, 9. Juni 2024
bestimmt. (siehe hierzu die Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2024 vom 16.08.2023)
Die Bürgerinnen und Bürger wählen in Deutschland an diesem Tag zum 10. Mal das Europäische Parlament.

Informationen für Wählende:

Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 auf das
16. Lebensjahr herabgesetzt worden.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage das 16 Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsgrundlage: § 6 EuWG

Das Wahlsystem

In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem
Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt. Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von Ihnen festgelegten Modalitäten zulassen.

In Deutschland erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit
Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle
Länder aufgestellt werden.

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments.

Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Rechtsgrundlage: Artikel 22 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Formulare:

Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl
Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, NICHT im Wählerverzeichnis geführt zu werden

Informationen für Deutsche, die im Ausland leben

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl
(= 19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rechtsgrundlage: § 17 Absatz 1 EuWO

Formular:

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche


Weitere detailliertere Informationen erhalten sie auch auf der Homepage der Bundeswahlleiterin.



Wahlergebnisse

Europawahlen

Bürgerentscheid "Lebendige Innenstadt"


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