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Datum: 21.03.2019

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 88 b

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

13.03.2019

Amtliche Bekanntmachung 

über den Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 88 b für das Gebiet südlich der Carl-Backhaus-Straße in einer Tiefe von ca. 150 m, ab dem östlichen Knick des Grünzugs im Gewerbegebiet Beimoor Süd in einer Länge von ca. 390 m bis auf Höhe der gegenüberliegenden Einmündung der Doktor-Flögel-Straße, östlich begrenzt durch Knickstrukturen

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.11.2018 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 88 b für das Gebiet südlich der Carl-Backhaus-Straße in einer Tiefe von ca. 150 m, ab dem östlichen Knick des Grünzugs im Gewerbegebiet Beimoor Süd in einer Länge von ca. 390 m bis auf Höhe der gegenüberliegenden Einmündung der Doktor-Flögel-Straße, östlich begrenzt durch Knickstrukturen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans 88 b tritt mit Beginn des Folgetages der Bekanntmachung im „Hamburger Abendblatt/Regionalausgabe Stormarn“ in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tag im Verwaltungsgebäude der Stadt Ahrensburg An der Strusbek Nr. 23, im Sekretariat des Fachdienstes Stadtplanung/Bauaufsicht/Umwelt, Zimmer 2.02a, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der Bebauungsplan und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.ahrensburg.de eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ahrensburg geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ahrensburg, den

Michael Sarach

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