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Datum: 15.12.2017

1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Ahrensburg zum Schutz der Bäume in der Stadt Ahrensburg

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung

 

 

1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Ahrensburg zum Schutz der Bäume in der Stadt Ahrensburg vom 07.03.2013

 

Präambel

Aufgrund des § 29 Absatz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG vom 29.07.2009, BGBl. I 2009, S. 2542) i. V. m. § 18 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG vom 24.02.2010, GVOBl. Schl.-Holst. 2010, S. 301) sowie des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. 2003, S. 57) - in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen – wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg vom 30.10.2017 folgende 1. Änderungssatzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Ahrensburg erlassen:

 

Artikel I Änderung der Satzung

 

1. § 1 verändert sich inhaltlich nicht, lediglich die Spiegelstriche werden durch eine alphabetische Darstellung ersetzt. Er erhält folgende Fassung:

§ 1 Schutzzweck

Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG) erfolgt mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie

a) das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern,

b) zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen,

c) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern,

d) der Luftreinhaltung dienen und

e) vielfältige Lebensräume darstellen.

 

2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand

(1) Der räumliche Geltungsbereich (Schutzbereich) dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Ahrensburg.

Unberührt hiervon bleiben Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes und Objekte, die nach anderen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes oder des Denkmalschutzes geschützt sind.

(2) Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm sowie Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 120 cm, gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz niedriger als 130 cm, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz ausschlaggebend. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Stammumfänge, wobei mindestens einer der Stämme einen Umfang von mehr als 50 cm aufweisen muss.

(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatz 2 nicht erfüllen.

(4) Die Satzung findet keine Anwendung bei

a) Obstbäumen, mit Ausnahme von Schalenobstbäumen (z. B. Nussbäume und Kastanien),

b) Birken, Pappeln, Lärchen, Tannen und Fichten,

c) Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,

d) erwerbsmäßig genutzten Baumbeständen, insbesondere Baumschulen, Obstbaubetrieben und Gärtnereien,

e) Bäumen, die einen Abstand von weniger als 5,00 m zu zugelassenen baulichen Anlagen mit Aufenthaltsräumen aufweisen; maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammseite und dem Gebäude in 100 cm Baumhöhe sowie

f) auf privaten mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken (Grundbuchblatt), mit einer Grundstücksgröße unter 500 m².

(5) Abweichend von § 2 Absatz 2 gilt die Satzung ohne Rücksicht auf den Stamm-umfang für Ersatzanpflanzungen im Sinne dieser Satzung (§ 7 Absatz 2).

 

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Schutzbestimmungen 

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören oder zu schädigen.

(2) Schädigungen sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich des Baumes, die zum Absterben des Baumes führen oder nachhaltig seine Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Schädigung gelten auch das Absägen von Ästen und das Abbrechen von Zweigen und Ästen, sofern dadurch der Fortbestand des Baumes gefährdet wird.

Als Schädigung gelten im Wurzelbereich unter der Baumkrone insbesondere

a) das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke,

b) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,

c) die Verwendung von Düngemitteln und Herbiziden in zu hoher Konzentration sowie das Aufbringen anderer, die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die auf andere Weise mit gleichem Erfolg nicht durchgeführt werden können (z. B. Straßenbau).

(4) Ohne Genehmigung zugelassen sind insbesondere

a) Maßnahmen einer fachgerechten Pflege zur Erhaltung des Baumes,

b) erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr; diese Maßnahmen sind der Stadt Ahrensburg unverzüglich von dem/der Eigentümer/in anzuzeigen,

c) Maßnahmen im Rahmen der öffentlichen Ver- und Entsorgung, sofern hierbei das Wurzel-/Astwerk so wenig beschädigt wird, das dieses den Fortbestand des Baumes nicht gefährdet,

d) fachgerechte Rückschnitte in verträglichem Umfang

(5) Nicht verboten sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/ oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden, diese Maßnahmen sind der Stadt im Nachgang von dem Eigentümer anzuzeigen.

 

4. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Der/Die Eigentümer/in und der/die Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.

(2) Die Stadt Ahrensburg kann den/die Eigentümer/in oder sonstigen Nutzungsberechtigte/n verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen vorzunehmen oder zu dulden, sofern ihm die Durchführung nicht zugemutet werden kann.

 

5. § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 3 sind auf Antrag Ausnahmen zugelassen, wenn

  1. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist;
  2. ein Baum krank ist und die Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht sichergestellt werden kann;
  3. bei der Durchführung eines zu genehmigenden Bauvorhabens im Bereich des Baukörpers, von Zufahrten, Stellplätzen oder Leitungen geschützte Bäume vorhanden sind und diese Bäume auch bei einer zumutbaren Verschiebung oder Veränderung der vorstehenden Einrichtungen nicht erhalten werden können, unzumutbar ist eine Verschiebung oder Veränderung im vorstehenden Sinne auch, wenn diese aus wirtschaftlicher Sicht unverhältnismäßig ist,
  4. die Erhaltung des Baumes unzumutbar ist; eine Unzumutbarkeit im vorstehenden Sinne liegt insbesondere vor, wenn die Belichtung oder Besonnung dahinter liegender Gebäude unverhältnismäßig beeinträchtigt wird;
  5. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb) und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen;
  6. der/die Bürgermeister/in der Stadt Ahrensburg dies bereits bei Anpflanzung des Baumes schriftlich zugesagt hat, um dem/der Antragsteller/in die Vornahme zusätzlicher - ggf. zeitlich begrenzter - Neuanpflanzungen zu ermöglichen.

(2) Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen ergehen schriftlich. Sie ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter.

 

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Folgenbeseitigung

(1) Wer als Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/r ohne Erlaubnis nach § 3 geschützte Bäume beseitigt oder zerstört oder die Handlung durch Dritte vornehmen lässt, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

Das Gleiche gilt, wenn der Baum ohne Erlaubnis in seinem Aufbau wesentlich geschädigt wird, sodass ein Ersatz geboten ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht vor, hat der/die Eigentümer/in oder der/die Nutzungsberechtigte wie folgt Ersatzbäume im Sinne des § 7 Absatz 2 zu pflanzen und zu erhalten:

a) bei einem Stammumfang von bis zu 150 cm 2 Ersatzbäume

b) bei einem Stammumfang ab 150 cm bis zu 200 cm 4 Ersatzbäume

c) bei einem Stammumfang ab 200 cm bis zu 300 cm 6 Ersatzbäume.

d) bei einem Stammumfang von mehr als 300 cm 8 Ersatzbäume.

Der Stammumfang wird in 1,30 m Höhe gemessen. Falls nur noch der Stubben vorhanden ist, wird der Stammumfang am Stubben gemessen.

Die Stadt Ahrensburg kann in Fällen des Absatzes 1 anstelle der Ersatzpflanzung die Geldleistung anordnen.

Für die an den Ersatzbaum und die Zahlung eines Geldbetrages zu stellenden Anforderungen gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.

(3) Hat ein Dritter geschützte Bäume beseitigt, zerstört oder geschädigt und steht dem/der Eigentümer/in oder der/den Nutzungsberechtigten ein Schadenersatzanspruch gegen den Dritten zu, treffen die Verpflichtungen des Absatz 2 den/die Eigentümer/in oder der/den Nutzungsberechtigten bis zur Höhe des Schadenersatzanspruchs. Der/die Eigentümer/in oder der/die Nutzungsberechtigte kann mit der Stadt die Abtretung des Schadenersatzanspruches vereinbaren.

(4) Steht dem/der Eigentümer/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Schadenersatzanspruch nicht zu oder hat er ihn nach Absatz 3 Satz 2 an die Stadt Ahrensburg abgetreten, hat er eine Ersatzpflanzung durch die Stadt Ahrensburg zu dulden.

 

Artikel II Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

Ahrensburg, den 12.12.2017

STADT AHRENSBURG
Der Bürgermeister

 

Michael Sarach
Bürgermeister

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