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Datum: 07.10.2020

1. Änderungssatzung der Satzung über die Nutzung des Archivs der Stadt Ahrensburg (Benutzungs- und Gebührenordnung)

STADT AHRENSBURG
- Der Bürgermeister - 

Amtliche Bekanntmachung
der Stadt Ahrensburg über die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Nutzung des Archivs der Stadt Ahrensburg (Benutzungs- und Gebührenordnung)

Artikel 1

Rechtsgrundlagen wird wie folgt ergänzt:

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und dem Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz) vom 11. August 1992 in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2020 folgende Änderungssatzung erlassen.

Artikel 2

§ 2 Benutzungserlaubnis wird wie folgt geändert:

Die Erlaubnis zur Benutzung des Archivguts wird von der Archivleitung auf schriftlichen Nutzungsantrag erteilt.

In dem Nutzungsantrag sind Name, Vorname, Anschrift und Emailadresse anzugeben, ggf. der Name und die Anschrift des Auftraggebers sowie der Zweck und der Gegenstand der Benutzung. Für jedes Nutzungsvorhaben ist ein gesonderter Nutzungsantrag zu stellen.

Bei schriftlichen Anfragen nach Kopien von archivierten Personenstandsunterlagen sowie fernmündlichen Anfragen zu den Archivbeständen kann die Archivleitung auf einen vollständigen Nutzungsantrag verzichten. Allerdings werden die Nutzenden im Rahmen des Antwortschreibens auf ihre Verpflichtungen gemäß Satzung hingewiesen.

Die Antragstellenden haben sich auf Verlangen auszuweisen; wird eine Hilfskraft hinzugezogen, so hat diese einen eigenen Antrag zu stellen. Die Nutzung des Archivguts kann gem. § 9 des Landesarchivgesetz eingeschränkt oder versagt werden. Das Archivpersonal führt eine Benutzerregistratur.

Artikel 3

§ 3 Abs. (1) Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Benutzerraum wird wie folgt geändert:

Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Für eine Recherche in Archivunterlagen ist eine Beratung und die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme im Archivbüro erforderlich.

Artikel 4

§ 4 Abs. (2) Vorlage von Archivgut wird um d) ergänzt:

d) während der Nutzung Essen oder Getränke auf der Arbeitsfläche mit Archivunterlagen zu lagern oder zu konsumieren.

Artikel 5

§ 7 Auswertung des Archivguts wird wie folgt geändert:

Die Benutzenden haben bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt sowie die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Die Stadt ist von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben. Das Stadtarchiv Ahrensburg kann bei Quellenangaben abgekürzt werden mit STAA.

Artikel 6

§ 8 Belegexemplar wird um c) ergänzt:

c) Wird die Arbeit in einem elektronischen Netzwerk (z.B. Internet) veröffentlicht, so haben die Benutzenden dem Stadtarchiv unaufgefordert die entsprechende Adresse mitzuteilen. Bei zugangsbeschränkten Angeboten ist dem Stadtarchiv kostenloser Zugriff zur Sicherung eines Belegexemplars in elektronischer Form Zu gewähren. § 8 Abs. b) gilt entsprechend.

Artikel 7

§ 9 Abs. (1) Reproduktionen und Editionen wird wie folgt geändert:

  1. Soweit nicht der Erhaltungszustand der Archivunterlagen es verbietet, können im Rahmen der bestehenden technischen und personellen Möglichkeiten in begrenztem Umfang auf Kosten der Benutzenden Reproduktionen (Papierkopien, Digitalisate, Abschriften) angefertigt werden. Das Ablichten ohne Blitz von schriftlichen Archivunterlagen mittels mobiler Endgeräte der Benutzenden ist erlaubt nach Einweisung in das Verfahren der bildlichen Einbindung von Bestandsinformationen durch das Archivpersonal. Das Ablichten ist gebührenfrei. Das Bildarchiv ist hiervon ausgenommen. Ein Anspruch auf Herstellung von Reproduktionen besteht nicht. Die Reproduktionen dürfen nur zu dem im Benutzungsantrag angegebenen Benutzungszweck verwendet werden.

Die Wiedergabe von Archivgut in Veröffentlichungen bedarf der Genehmigung und ist nur unter Nennung des Archivs und der Quelle zulässig.

Artikel 8

§ 10 Abs. (1) Gebühren wird wie folgt geändert:

  1. Textkopie
  • pro Druck/Seite/Klick 1,-Euro zzgl. Arbeitsaufwand (siehe § 10 Abs.3 b)

Artikel 9

§ 10 Abs. (2) Gebühren wird wie folgt geändert:

  1. Bildkopie

Bereitstellung von Digitalisaten aus dem Bildarchiv; Einzelscans in hoher Auflösung aus dem Verwaltungsarchiv

  • pro Digitalisat 2,50 Euro zzgl. Arbeitsaufwand (siehe § 10 Abs. 3b)

Artikel 10

§ 10 Abs. (2c) Gebühren wird wie folgt geändert:

Nutzung des Bildarchivs für kommerzielle Zwecke

  • Gebühr je Bild 75,00 Euro      

Artikel 11

§ 10 Abs. (3b) Gebühren wird wie folgt geändert: 

b) Werden jedoch Rechercheaufträge an das Stadtarchiv erteilt, werden für die schriftliche Auskunft (auch per Email) Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahrensburg in der jeweils zurzeit geltenden Fassung erhoben.

Artikel 12

§ 10 Abs. (3c) Gebühren wird wie folgt geändert:

c) Die eigene Recherche in Personenstandsarchivunterlagen der Stadt Ahrensburg ist gebührenfrei für diejenigen Jahrgänge, die gemäß der Schutzfristen nach § 9 des Landesarchivgesetzes unbedenklich einsehbar sind. Ist die Begleitung der Einsichtnahme durch Archivpersonal erforderlich, werden Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ahrensburg in der jeweils zurzeit geltenden Fassung erhoben.

Artikel 13

§ 10 Abs. (3d)  Gebühren wird wie folgt geändert:

d) Das Ablichten von Archivunterlagen ohne Blitz mittels mobiler Endgeräte der Benutzenden ist gebührenfrei. Das Bildarchiv ist hiervon ausgenommen.

Artikel 14

§ 10 Abs. (3e) Gebühren wird wie folgt geändert:

Für Ahrensburger Schulen sind Text- und Bildkopien sowie Recherchen in einem angemessenen Umfang gebührenfrei.

Artikel 15

§ 10 Abs. (3f) Gebühren wird wie folgt geändert:

f) Über eine Gebührenermäßigung entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister. 

Artikel 16

§ 11 Inkrafttreten

Diese  Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Nutzung des Archivs der Stadt Ahrensburg in der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 19.11.2001 außer Kraft.

Ahrensburg, 10.09.2020

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

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