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Datum: 28.10.2020

Bewilligungsrichtlinie der Stadt Ahrensburg für die Gewährung von Kostenerstattungen für pandemiebedingte Aufwendungen

Stadt Ahrensburg - Der Bürgermeister -

27.10.2020

Amtliche Bekanntmachung

der Stadt Ahrensburg über die Bewilligungsrichtlinie der Stadt Ahrensburg für die Gewährung von Kostenerstattungen für pandemiebedingte Aufwendungen 

Die Stadt Ahrensburg gewährt im Rahmen dieser Richtlinie Kostenerstattung für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bewältigung von Folgen bzw. Einschränkungen durch die Viruspandemie entstanden sind. Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ahrensburg und die Stadtverordnetenversammlung sind solidarisch mit denen, die besonders unter der virusbedingten Krise leiden. Die örtlichen Strukturen, die Lebendigkeit und Vielfalt in der Stadt sollen erhalten bleiben.

Die in § 3 dieser Richtlinie genannten Antragsberechtigten aus dem Bereich Einzelhandel, Gastronomie, Handwerk, Kultur und Dienstleistung sollen gestärkt werden.

§ 1 Gegenstand der Kostenerstattung

Die Stadt erstattet Sachkosten für Ausstattung/Ausrüstung, die dem Infektionsschutz der Mitarbeitenden und Kund*innen dient, bis zu einem Maximalbetrag i.H.v 2.500,- € je Antragsberechtigtem. Hierzu zählen abschließend Kosten für die Beschaffung von Mund-Nasen-Bedeckungen, Gesichtsschutz, Trennscheiben, Hände- und Flächen-desinfektionsmittel/-halterungen, Dokumentationsbögen, Absperrvorrichtungen, Schilder und Markierungsmaterial zur Lenkung der Kund*innen bzw. zur Umsetzung des betriebseigenen Hygienekonzepts. Erstattungsfähig sind nur Kosten, die den Antragsberechtigten von Dritten in Rechnung gestellt und von ihnen selbst bezahlt werden. Im Falle eines Vorsteuerabzugs ist nur der Nettobetrag erstattungsfähig.

§ 2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Gewerbebetriebe (KMU) aus dem Einzelhandel, einzelne Dienstleistungsbereiche, Gastronomie und Kulturbetriebe (ohne Vereine), die durch die Viruspandemie besonders belastet sind, die vom Schließungsgebot der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2 BekämpfVO) in der Fassung vom 17.03.2020 betroffen waren/sind und ihr Gewerbe in der Stadt Ahrensburg betreiben bzw. Filialen in der Stadt Ahrensburg unterhalten.

Ausgenommen sind insbesondere Handel- und Gewerbetreibende, die von der Schließung nach § 4 Abs.1 Satz 1 der SARS-CoV-2 BekämpfV vom 17.03.2020 nicht betroffen waren, z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien, Apotheken, Baumärkte, u.a..

§ 3 Antragsverfahren

Im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 04.12.2020 (Eingangsdatum) können Antragsberechtigte Anträge auf Kostenerstattung (Anlage 1) bei der Stadt Ahrensburg - Der Bürgermeister -, Wirtschaftsförderung - FD I.5, Manfred-Samusch-Straße 5, 22926 Ahrensburg einreichen. Den Anträgen sind sämtliche Rechnungen über entsprechende Kosten in Kopie und eine Selbsterklärung (Anlage 2) beizufügen. Es werden ausschließlich Rechnungen akzeptiert, deren Belegdatum zwischen dem 01.03.2020 und dem Ende der Antragsfrist liegt. Die Selbsterklärung ist gesondert zu unterschreiben. Auf Anforderung der Stadt Ahrensburg sind von den Antragsberechtigten Rechnungen und Zahlungsbelege im Original vorzulegen.

§ 4 Sonstige Bestimmungen

Die Kostenerstattungen nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt der Mittelverfügbarkeit.

In diesem Rahmen richtet sich die Erstattung nach dem Eingangsdatum des Erstattungsantrags. Zeitlich früher eingegangene ordnungsgemäße Anträge haben Vorrang vor später eingegangenen ordnungsgemäßen Anträgen. Nicht ordnungsgemäße Anträge werden nicht berücksichtigt. Liegen mehrere ordnungsgemäße Anträge mit gleichem Eingangsdatum vor und übersteigt die Gesamtsumme der darin beantragten Kostenerstattungen den noch zur Verfügung stehenden Betrag im Sinne von Satz 1, so erfolgt nur eine anteilige Erstattung; als beantragt gilt in diesem Fall höchstens ein Betrag von EUR 2.500.

§ 5 Amtliche Bekanntmachung

Die Bewilligungsrichtlinie ist gem. § 71 LVwG SH amtlich bekannt zu machen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1.11.2020 in Kraft.

Ahrensburg, den 27.10.2020

gez. Michael Sarach
-Bürgermeister-

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