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Datum: 20.12.2018

Neufassung Straßenreinigungsgebührensatzung

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

18. Dezember 2018

Amtliche Bekanntmachung 

Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren  (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Präambel

Nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetensammlung der Stadt Ahrensburg vom 17.12.2018 wird auf Grund der Rechtsgrundlagen.

  • § 4 Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57)

  • § 1 Absatz 1, § 4 und § 6 Absätze 1 bis 5 und 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27)

  • § 45 Absätze 1 bis 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 631)

in den jeweils geltenden Fassungen die nachfolgende Satzung erlassen.

§ 1 Gegenstand der Reinigung

(1) Die Stadt betreibt die von ihr durchgeführte Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Landes- und Kreisstraßen - jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten - als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

(2) Die von der Stadt zu reinigenden Straßen oder Straßenteile ergeben sich aus dem der "Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Ahrensburg" beigefügten Straßenverzeichnis. Die dort genannten Straßen oder Straßenteile werden 26-mal pro Jahr gereinigt.

(3) Die Reinigung umfasst die Reinigung der Fahrbahnen. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten, Rinnsteine und Straßeneinläufe.

(4) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§ 2 Benutzungsgebühren

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG i.V.m. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.

Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Durch Gebühren werden 75 v. H. der Straßenreinigungskosten gedeckt.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie die Häufigkeit der Reinigungen.

(2) Als Straßenfrontlänge (Absatz 1) gilt

a) bei einem Grundstück, das an der Straße anliegt, die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße;

b) bei einem Grundstück, das nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an der Straße liegt, zusätzlich zur Straßenfront nach a) die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist;

c) bei einem Grundstück, das nicht an der zu reinigenden Straße anliegt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger): Die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist.

Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.

(3) Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters mathematisch auf- oder abgerundet.

(4) Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken wird die Straßenfrontlänge zu jeder Straße nur mit drei Viertel angerechnet. Den dadurch eintretenden Gebührenausfall trägt die Stadt.

(5) Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt bei der 26-maligen Reinigung pro Jahr je Meter Straßenfrontlänge des Grundstücks 1,15 €.

§ 4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke (§ 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG); bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück anfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Im Falle eines Wechsels des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 8) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

§ 5 Begriff des Grundstücks

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(2) Als anliegend im Sinne der Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. Dasselbe gilt für Gräben, Böschungen, Stützmauern und Ähnliches.

(3) Als erschlossen im Sinne der Satzung gelten Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu ihr haben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit - insbesondere eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung - vermittelt wird.

§ 6 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

§ 7 Veranlagung, Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird für das Kalenderjahr veranlagt und durch Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2) Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden. Die Gebühr wird nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig festgesetzt.

(3) Gebührennachzahlungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 8 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt den Wechsel der Gebührenpflicht (§ 4 Abs. 2) schriftlich mitzuteilen sowie alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dieses zu ermöglichen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1.   entgegen § 8 die für die Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder

  2.   entgegen § 8 nicht duldet, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden.

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) in der Fassung vom 02.05.2018 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 162) aus Datenbeständen, die der Stadt aus den Grundsteuerakten des jeweils zu veranlagenden Grundstücks und die Anschrift des Grundstückseigentümers, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus dem beim Einwohnermeldeamt geführten Melderegister, aus den bei der Datenzentrale geführten Personenkonten sowie Meldedateien und den bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:

Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern sowie die Abmessungen der jeweils zu veranlagenden Grundstücke.

(2) Soweit zur Veranlagung zur Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet oder weiterverarbeitet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.12.1998 in der Fassung der 1. bis 5. Änderungssatzung außer Kraft.

Ahrensburg, den 18.12.2018

 

STADT AHRENSBURG
Der Bürgermeister

Michael Sarach
Bürgermeister

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