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Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen


Inhaltsverzeichnis                                                                                                           Seite

Präambel                                                                                                                             2

1.Teil:                        Benutzung der Einrichtung:

§ 1 Allgemeines                                                                                                                   2

§ 2 Aufnahme                                                                                                                      2-3

§ 3 Betrieb der Kindertageseinrichtung                                                                               3

§ 4 Beendigung des Betreuungsverhältnisses, Ausschluss vom Besuch                           3-4

§ 5 Elternversammlung und Elternvertretung                                                                      4-5

§ 6 Beirat                                                                                                                             5

§ 7 Verwaltung und Leitung der Kindertageseinrichtung                                                     5

§ 8 Aufsichtspflicht                                                                                                               5

§ 9 Datenverarbeitung                                                                                                         5

2. Teil:                Erhebung der Elternbeiträge

§ 10 Gegenstand der Beiträge                                                                                             6

§ 11 Beitragspflichtige                                                                                                          6

§ 12 Entstehung und Ende der Beitragspflicht                                                                     6

§ 13 Fälligkeit der Beiträge                                                                                                   6

§ 14 Höhe der Beiträge                                                                                                         7

§ 15 Ermäßigte Beiträge und Geschwisterregelung                                                              7

§ 16 Inkrafttreten/Außerkrafttreten                                                                                         8

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), der §§ 106 ff des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) und der §§ 7,15 bis 35 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) - jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 23.11.2020 erlassen:

1. Teil: Benutzung der Einrichtung

§ 1 Allgemeines

(1)       Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind sozialpädagogische Einrichtungen der Stadt Ahrensburg, in denen sich Kinder bis zur Einschulung
           für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen regelmäßig gefördert werden und in den Bedarfsplan nach § 10 KiTaG aufgenommen
           sind.

(2)       Die Kindertageseinrichtungen haben einen eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu
            einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu
            fördern. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellenSelbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen
            Entwicklungsstand des Kindes. Das Erziehungsrecht der Eltern (§ 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt.

(3)       Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich in enger Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten wahr.

     Insbesondere ab dem 3. Kindergartenjahr erfolgt eine enge Zusammenarbeit und inhaltliche entwicklungspädagogische Abstimmung wischen den
     Leitungen der Einrichtungen und den Schulleitungen der Grundschulen zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2.

(4)       Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen werden Beiträge gemäß dieser Satzung erhoben.

§ 2 Aufnahme

(1)       Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen bedarf der Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten. Auf die Voranmeldung über das
            Kitaportal gemäß § 3 KiTaG ist hinzuweisen.  Der Antrag  ist auf dem jeweils geltenden Formular an die Stadt Ahrensburg, Fachdienst
            'Kindertageseinrichtungen', zu richten. Die Entscheidung über den Antrag/die Aufnahme des Kindes obliegt der Stadt Ahrensburg. Mit der Aufnahme
            entsteht zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt ein öffentlich-rechtliches Betreuungsverhältnis.

(2)      Die Aufnahme von Kindern in die einzelnen Einrichtungen ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt.

    Werden mehr Kinder angemeldet, als Plätze in den einzelnen Einrichtungen vorhanden sind, sind die Anmeldungen in einer Warteliste zu erfassen.
    Freigewordene Plätze sind vorrangig unter Berücksichtigung/ Abwägung der Satzung zur Aufnahme der Kinder in die und zum Betrieb der
    Kindertageseinrichtungen der Stadt Ahrensburg (Aufnahme- und Benutzungs- satzung) zu vergeben.

§ 3 Betrieb der Kindertageseinrichtung

(1)      Die Kindertageseinrichtungen sind grundsätzlich regelmäßig von montags bis freitags innerhalb der festgelegten Betreuungszeiten geöffnet.

(2)      An den gesetzlichen Feiertagen bleiben die Einrichtungen geschlossen. Gemäß § 22 KiTaG betragen die planmäßigen Schließzeiten der Einrichtungen
          grundsätzlich 20 Tage im Kalenderjahr.

(3)      Die Kindertageseinrichtungen unterstehen der Fachaufsicht des Kreises Stormarn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(4)      Das Hausrecht in den Kindertageseinrichtungen steht der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister zu und wird in den Einrichtungen durch die jeweilige
          Leitung der Kindertageseinrichtungen in ihrem/ seinem Namen ausgeübt.

(5)     Entsprechend § 34 (1) des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der
         jeweils geltenden Fassung dürfen Personen, die an den in Absatz 1 ff. genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig oder verlaust sind, die
         Einrichtung nicht benutzen. 

§ 4 Beendigung des Betreuungsverhältnisses, Ausschluss vom Besuch

(1)      Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Personensorgeberechtigten kann ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf des
          Kindergartenjahres und somit zum 31.07. erklärt werden.

   Darüber hinaus kann das Betreuungsverhältnis durch die Personensorgeberechtigten außerordentlich aus wichtigem Grund, insbesondere bei Umzug
   des Kindes außerhalb Ahrensburgs, mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende beendet werden.

   Die Mitteilungen zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses müssen innerhalb der genannten Fristen und schriftlich bei der Stadt Ahrensburg,
   Fachdienst Kindertageseinrichtungen, Manfred-Samusch-Str. 5 in 22926 Ahrensburg, eingehen.
 

(2)     Die Stadt kann das Betreuungsverhältnis nach vorheriger schriftlicher Abmahnung aus wichtigem Grund durch Bescheid widerrufen werden,
         insbesondere wenn:

a)      die Personensorgeberechtigten das Kind wiederholt nicht rechtzeitig nach der vereinbarten Betreuungszeit abholen, oder

b)      die Personensorgeberechtigten das Kind ohne ausreichenden Grund die Kindertageseinrichtung nur unregelmäßig besuchen lassen, oder

c)      das Kind der Kindertageseinrichtung ohne Entschuldigung länger als einen Monat fern bleibt, oder

d)      das Vertrauensverhältnis zwischen der Einrichtungsleitung und den Personensorgeberechtigten nachhaltig gestört ist, oder

e)      durch mehrfache Regelverletzung des Kindes der Gruppenfrieden nachhaltig gestört wird, oder eine Betreuung aus sonstigen Gründen, die
         in der Person des Kindes liegen, unmöglich und ärztlich bescheinigt ist, oder

f)       wiederholt gegen § 34 Infektionsschutzgesetz verstoßen wird.

Den Personensorgeberechtigten und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in den Fällen a) bis f) vor dem Widerruf die Möglichkeit zur Stellungnahme zu
geben, um eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu finden.

(3)     Kommt es zu einer Schließung einer Einrichtung und/oder einer Gruppe und/oder einer Veränderung der Gruppenstruktur ist eine Beendigung des
         Betreuungsverhältnisses mit einer dreimonatigen Frist durch den Träger möglich.

(4)    Personensorgeberechtigte, deren Kind mit Beginn eines Kindergartenjahres in die Grundschule oder eine vergleichbare Einrichtung aufgenommen wird,
         haben unverzüglich nach Kenntnis über den  Zeitpunkt des Schuleintritts, grundsätzlich jedoch spätestens bis zum 31. Mai des Jahres den
         Kindergartenplatz zum 31.07. des Jahres zu kündigen.

(5)     Kinder, die mit Ablauf des 30.06. des Jahres ihr 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber auf Wunsch der Personensorgeberechtigten mit Beginn
         eines Kindergartenjahres in die Grundschule oder vergleichbare Einrichtung übernommen werden sollen, haben unverzüglich nach Feststellung der
         Schulfähigkeit, spätestens jedoch bis zum 30.06. des Jahres den Kindergartenplatz zum 31.07. des Jahres zu kündigen (
sogenannte Kann-Kind-Regelung). 

§ 5 Elternversammlung und Elternvertretung

(1)     Die Personensorgeberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, sind angemessen an den Entscheidungen in wesentlichen
         Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung zu beteiligen. Die Personensorgeberechtigten bilden die Elternversammlung.

(2)    Bei der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten stehen den Personen-sorgeberechtigten mit deren Einverständnis solche Personen gleich, denen die
         Erziehung eines Kindes übertragen ist.
         Das  Einverständnis ist der Leitung der Kindertageseinrichtung vorher schriftlich mitzuteilen. Für jedes die Kindertageseinrichtung besuchende Kind ist ein
         Personensorgeberechtigter stimmberechtigt.

 (3)    Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte nach den gesetzlichen Vorgaben des Kindertagesförderungsgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung eine
         Elternvertretung.

§ 6 Beirat

Die Einrichtung eines Beirates in einer Kindertageseinrichtung richtet sich nach § 32 Abs. 3 KiTaG in der zurzeit gültigen Fassung.

§ 7 Verwaltung und Leitung der Kindertageseinrichtung

(1)     Für die Verwaltung der in § 1 genannten Kindertageseinrichtungen ist die Stadt Ahrensburg, Fachdienst Kindertageseinrichtungen, zuständig, soweit
         Verwaltungsaufgaben nicht ausdrücklich der Leitung übertragen worden sind.

(2)     Die fachliche Leitung der Einrichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Kindertageseinrichtung. Sie oder er ist zugleich direkte/r Vorgesetzte
         bzw. Vorgesetzter des Personals der Einrichtung. 

§ 8 Aufsichtspflicht

(1)     Eine Aufsichtspflicht des Personals gegenüber den Kindern besteht nur während der Öffnungszeiten.

(2)     Für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zu den sowie von den Kindertageseinrichtungen und für deren Wohl während etwaiger Wartezeiten bis zur
         Öffnung und nach der Schließung der Einrichtung entsprechend der Regelungen in der Benutzungsordnung ist das Einrichtungspersonal nicht
         verantwortlich. Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben davon unberührt. 

§ 9 Datenverarbeitung

(1)     Die Stadt Ahrensburg ist berechtigt, zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung und zur Erhebung von Beiträgen,die dafür erforderlichen
         personenbezogenen Daten der Personensorgeberechtigten und der Kinder im Rahmen
des Kindertagesförderungsgesetzes und seiner Rechtverordnungen
         sowie des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) in der jeweils geltenden
         Fassung zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und für statistische Zwecke zu nutzen. Die automatisierte Verarbeitung ist zulässig.

2. Teil: Erhebung der Elternbeiträge

§ 10 Gegenstand des Beitrages

Zur anteiligen Deckung der Kosten für den Besuch der Kindertageseinrichtungen nach § 1 (1) dieser Satzung wird für die Benutzung der jeweiligen Einrichtung ein Elternbeitrag erhoben. Neben dem Elternbeitrag werden ein Verpflegungskostenbeitrag und Auslagen für Ausflüge erhoben.

§ 11 Beitragspflichtige

(1)     Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten der aufgenommenen Kinder.

(2)     Mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Entstehung und Ende der Beitragspflicht

(1)     Die Beitragspflicht für die in § 10 genannten Beiträge entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung. Die Erhebung der
         Beiträge erfolgt grundsätzlich monatlich (12 x im Jahr) in voller Höhe und unabhängig vom Aufnahmetag oder vom Tag der Beendigung der Betreuung.

  Die Beiträge sind grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besucht.

         Der Betreuungsbeitrag für einen Monat entfällt, wenn durch übergeordnete Behörden eine Einstellung der Betreuung von mindestens zwei Wochen
         im Monat angeordnet wird.

§ 13 Fälligkeit der Beiträge

(1)    Die Beiträge sind jeweils zum 5. des laufenden Monats fällig und in voller Höhe unter Angabe des Zahlungsgrundes auf das Konto der Stadt
        Ahrensburg zu überweisen oder werden
 von der Stadt Ahrensburg bei Erteilung einer Lastschriftermächtigung des Beitragsschuldners von dem dort
        angegebenen Konto eingezogen.

(2)    Kommen die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung der Beiträge länger als einen Monat in Verzug, so kann das Kind nach vorheriger schriftlicher
        Mahnung vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden. Die Mahnung erfolgt mit der Aufforderung, die rückständigen
        Beiträge binnen einer Woche zu entrichten.

§ 14 Höhe der Beiträge

(1)    Der Beitrag beträgt 7,21 € für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben und 5,66 € für ältere Kinder pro
        wöchentlicher Betreuungsstunde. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichem Betreuungsumfang sind die Höchstbeiträge für den regulären
        Betreuungsumfang maßgeblich. 

(2)    Die Höhe des Elternbeitrages beträgt für Kinder bis zur Einschulung monatlich für folgende Gruppenöffnungszeiten:

 a)    Halbtagsbetreuung                     für Kinder unter 3 = 144,20 €
                                                      und für Kinder über 3 = 113,20 €.          

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)

 b)    Halbtagsbetreuung plus             für Kinder unter 3 = 180,25 €
                                                     und für Kinder über 3 = 141,50 €.          

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr)

 c)    Dreivierteltagsbetreuung            für Kinder unter 3 = 216,30 €
                                                     und für Kinder über 3 = 169,80 €.

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr)

 d)    Dreiviertel–Plus-Betreuung  f      ür Kinder unter 3 = 252,35 €
                                                     und für Kinder über 3 = 198,10 €.

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr)

 e)    Ganztagsbetreuung                   für Kinder unter 3 = 288,40 €
                                                     und für Kinder über 3 = 226,40 €.

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr)

 (3)  Ergänzungs- und Randzeitengruppen oder Randzeitenangebote (Zeiten vor und nach den Gruppenöffnungszeiten) sind zusätzlich monatlich zu entrichten
       Die Buchung der Randzeit erfolgt verbindlich für sechs Monate im Voraus. In dem Monat, indem  die Eingewöhnung beginnt, ist kein Beitrag für eine
        gebuchte Randzeit zu zahlen.

(4)    Die Höhe des Beitrages für das Mittagessen beträgt monatlich 70 Euro pro Kind.

(5)    Auslagen für Ausflüge werden kostendeckend erhoben.

§ 15 Ermäßigte Beiträge und Geschwisterregelung

Ein Antrag auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen können beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden.

§ 16 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Die Satzung vom 25.05.2016 sowie die 1. Änderung vom 24.04.2017 und der 2. Änderung vom 07.07.2020 treten mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

Ahrensburg, 09.12.2020

Michael Sarach
Bürgermeister

 

Hier können Sie die Satzung als PDF-Datei zum Ausdrucken öffnen.I

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