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Datum: 27.12.2017

2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Ahrensburg

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

18. Dezember 2017

Amtliche Bekanntmachung

2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Ahrensburg

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2004 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 165) sowie der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 27) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2005 folgende zweite Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1
Änderung des Satzungstextes

§ 1

§ 1 (Allgemeines) erhält folgende Fassung:

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung von

  • vorhandenen (§ 242 Absatz 1 BauGB),

  • nach § 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten und

  • nicht zum Anbau bestimmten

Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung erhebt die Stadt Beiträge von den Grundstückseigentümern oder an deren Stellen, von denen zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung der Ausbau, der Umbau sowie die Erneuerung Vorteile bringen.

§ 2

§ 4 Absatz 4 (Vorteilsregelung) erhält folgende Fassung:

Die Stadt weist in dem als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis die Straßen aus, die unter Abs. 1 Ziffer 1, 2, 5, 6 fallen. Hierbei handelt es sich um eine Teilregelung. Das Verzeichnis (Anlage) wird nach Bedarf ergänzt bzw. geändert.

Die Einstufung entsprechend dem Straßenverzeichnis steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Einzelfall.

§ 3

§ 7 Abs. 2 (Beitragsmaßstab) wird wie folgt gefasst:

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

  1.  Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.

  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Absatz 4 BauGB (Außenbereichsatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinn gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 44 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinn gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten, wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dergleichen, wohl aber Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder Platz.

    Der Abstand wird

    a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

    b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

    c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchstabe a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet.

    Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger (0,05) angesetzt.

    3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit (2,5) berücksichtigt, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger (1,0) berücksichtigt; der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger (0,05) berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich – insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte – wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger (0,05) angesetzt.

    4. Anstelle der in Ziffer 1 – 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziffern 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziffern 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:

    a) Friedhof 0,3

    b) Sportplatz 0,5

    c) Kleingarten 0,5

    d) Freibad 0,5

    e) Flächen für den Naturschutz und der Landschaftspflege 0,5

    f) Gartenbaubetriebe mit/ohne Gewächshausflächen und Baumschulen 0,5

    Sofern sich die zu berücksichtigenden Grundstücksgrößen nicht unmittelbar aus dem städtischen Liegenschaftskataster ergeben, sind die Größen durch graphische Flächenberechnungen aus den städtischen Grund- und Flurkarten zu ermitteln.

§ 4

Eingefügt wird § 13 a:

§ 13 a

Schlechterstellungsverbot

Soweit Beitragsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, wird die Beitragshöhe nach der neuen Satzung auf die nach der alten Satzung ergebenden Beitragshöhe beschränkt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft.

Ahrensburg, den 18.12.2017

Michael Sarach
Bürgermeister (LS)


II.

Die Amtliche Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Ahrensburg ist erstmals im November 2005 erfolgt, wurde aber nunmehr beanstandet. Aus formalen Gründen wird daher die Amtliche Bekanntmachung dieser 2. Änderungssatzung wiederholt. Die Rechtskraft seit 2005 bestandskräftig erteilter Bescheide wird nicht berührt.

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