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Datum: 22.02.2021

3. Änderung der Richtlinie der Stadt Ahrensburg für die Umsetzung des „Ahrensburger Stadtgeldes"

STADT AHRENSBURG
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung

der 3. Änderung der Richtlinie der Stadt Ahrensburg für die Umsetzung des „Ahrensburger Stadtgeldes“

§ 1 Gegenstand der Maßnahme

Zur Stärkung der Kaufkraft und der Kaufbereitschaft sowie zur Stützung des örtlichen Handels und Gewerbes gibt die Stadt Ahrensburg an ihre Einwohner*innen Gutscheine - „Ahrensburger Stadtgeld“ - aus.

§ 2 Ziel und Zweck

Die Stadt Ahrensburg setzt mit der Umsetzung des „Ahrensburger Stadtgeldes“ ein Zeichen. Die Stadt, die Einwohner*innen und die Stadtverordneten sind solidarisch mit denen, die besonders unter den Folgen der Viruspandemie leiden. Die örtlichen Strukturen, die Lebendigkeit und Vielfalt in der Stadt sollen erhalten bleiben. Folgen der pandemiebedingten Einschränkungen sollen gemildert werden. Die Gutschein-Staffelung soll eine stärkere Wirkung zugunsten von Familien mit Kindern entfalten.

§ 3 Annahmeberechtigte (Zielgruppe)

  1. Teilnehmen am Stadtgeld können die Annahmeberechtigten.

  2. Annahmeberechtigte sind Gewerbebetriebe aus dem Einzelhandel, einzelne Dienstleistungsbereiche, Gastronomie und Kulturbetriebe, die durch die Viruspandemie besonders belastet wurden, indem sie vom Schließungsgebot gemäß §§ 3,4 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17.03.2020 betroffen waren und ihr Gewerbe bzw. ihre Tätigkeit in der Stadt Ahrensburg betreiben bzw. Filialen in der Stadt Ahrensburg unterhalten.

  3. Ausgenommen sind insbesondere Handel- und Gewerbetreibende, die von der Schließung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2 BekämpfV vom 17.03.2020 nicht betroffen waren, z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien, Apotheken, Baumärkte u.a..

  4. Alle Einwohner*innen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Ahrensburg.

§ 4 Verfahren

  1. Mit Hilfe von Dienstleistungsunternehmen entwickelt die Stadtverwaltung ein Gutscheinsystem. Betrugs- und Fälschungssicherheit und einfache Handhabung für Gutscheinempfänger*innen sowie die Annahmeberechtigten sind die zentralen Kriterien.

  2. Sämtliche Einwohner*innen, die ihren Hauptwohnsitz am 01.11.2020 in der Stadt Ahrensburg haben, erhalten postalisch einen Gutschein.

    1. Einwohner*innen ab 18 Jahren erhalten einen Gutschein im Wert von 30 EUR pro Person.

    2. Einwohner*innen unter 18 Jahren erhalten einen Gutschein im Wert von 50 EUR pro Person.

Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Der Gutschein teilt sich in einzelne Gutscheincoupons im Wert von jeweils 10,- EUR.

  1. Die Gutscheine sind grundsätzlich nicht übertragbar und können nur vom Empfänger selbst eingelöst werden. Die Einlösung durch einen Dritten erfordert eine schriftliche Vollmacht nach einheitlichem Muster. Entsprechendes gilt für die Einlösung durch Empfänger unter 16 Jahren; hier ist eine schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  2. Es muss jeweils ein Mindestbetrag über 10,- EUR (entspricht dem Wert eines einzelnen Gutscheincoupons) eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist weder über den gesamten Betrag noch über Teilbeträge möglich. Eine Zuzahlung ist statthaft. Eingelöste Gutscheine werden elektronisch erfasst und entwertet.

  3. Annahmeberechtigte gem. § 3 müssen gegenüber der Stadt Ahrensburg ihr Teilnahmeinteresse bekunden. Hierfür wird ein entsprechendes Internetportal eingerichtet und beworben. Die Annahmeberechtigten sind selbst dafür verantwortlich die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine Teilnahme zu schaffen. Die Teilnahmeberechtigung wird im Einzelfall geprüft.

  4. Die Gutscheine können im Zeitraum vom 06.04.2021 bis zum 15.05.2021 bei den teilnehmenden Annahmeberechtigten eingelöst werden. Anzahl und Wert der Gutscheine pro Annahmeberechtigten werden erfasst und ausgewertet. Die Stadt Ahrensburg erstattet den teilnehmenden Annahmeberechtigten den Wert der bei ihnen eingelösten Gutscheine.

§ 5 Spenden

Einwohner*innen, die ihren Gutschein nicht einlösen möchten, können den Wert ihres Gutscheins spenden. Entsprechend mit „Spende“ gekennzeichnete Gutscheine sind bis spätestens 15.05.2021 (Eingangsdatum) an die Stadt Ahrensburg - Der Bürgermeister, Fachdienst I.5, Manfred-Samusch-Straße 5, 22926 Ahrensburg zurückzugeben. Der Gesamtbetrag des Spendenaufkommens wird anteilig auf soziale Projekte und Organisationen in der Stadt Ahrensburg umgelegt. Eine Übersicht der Spendenempfänger*innen wird vor dem 06.04.2021 öffentlich bekanntgemacht. Eine spezifische Zuordnung von Spenden ist nicht möglich. Spendenbescheinigungen werden nicht ausgestellt.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Die Umsetzung dieser Richtlinie steht unter dem Vorbehalt der Mittelverfügbarkeit.

§ 7 Amtliche Bekanntmachung

Die Richtlinie ist gem. § 71 LVwG SH amtlich bekannt zu machen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 23.02.2021 in Kraft.

Ahrensburg, den 17. Februar 2021

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

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