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Datum: 05.02.2021

Bestimmung des Wahltages/des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. Bürgermeisters

STADT AHRENSBURG
-Der Wahlleiter-

Amtliche Bekanntmachung

über die Bestimmung des Wahltages/des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl
der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. Bürgermeisters

Der Wahlausschuss für die Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. Bürgermeisters der Stadt Ahrensburg hat in seiner Sitzung am 28. Januar 2021 den 26. September 2021 als Wahltermin und den 17. Oktober 2021 als Termin für eine mögliche Stichwahl für die Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. Bürgermeisters festgelegt.

Die Wahlvorschläge müssen gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 19 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) bis spätestens Montag, den 2. August 2021, 18:00 Uhr, bei der Stadt Ahrensburg, stellv. Wahlleiterin Birgit Reuter, Zimmer H 2, Manfred-Samusch-Straße 5, 22926 Ahrensburg, schriftlich eingereicht werden. Eine Verlängerung der Einreichungsfrist ist nicht möglich.

Es wird jedoch unter Hinweis auf § 73 Satz 2 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, sodass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

Wahlvorschläge können einreichen

  1. in der Stadtverordnetenversammlung vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag),

  2. jede Bewerberin oder jeder Bewerber für sich selbst.

Eine politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Ein Wahlvorschlag muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung jeder am Wahlvorschlag beteiligten Partei / Wählergruppe unterzeichnet sein.

Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmungserklärung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer schriftlicher Abstimmung zu wählen. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Partei / Wählergruppe.

Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKWG muss nach § 51 Abs. 3 GKWG von mindestens 155 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 (GKWG) für die am 6. Mai 2018 stattgefundene Wahl der Gemeindevertretung maßgebend war.

Dies gilt nicht, wenn der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht.

Wahlvorschläge sollen auf einem amtlichen Formblatt (Muster siehe Anlage 10 GKWO) eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss den Familien- und Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ein Wahlvorschlag von Parteien / Wählergruppen soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten, sowie den Namen der Partei / Wählergruppe und deren Kurzbezeichnung. Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen der Name und die Kurzbezeichnung jeder einzelnen Partei / Wählergruppe.

Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:

  1. bei einem Wahlvorschlag oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung (Muster siehe Anlage 13 GKWO) der Bewerberin oder des Bewerbers,

  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über die Wählbarkeit (Muster siehe Anlage 16 GKWO) der Bewerberin oder des Bewerbers,

  3. bei einem Wahlvorschlag oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung (Muster siehe Anlage 18 GKWO) über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 des GKWG; wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben,

  4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften Muster Formblatt siehe Anlage 11 GKWO) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts (Muster Anlage 11a GKWO) der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 des GKWG unterzeichnet sein muss (155 Unterschriften).

Die amtlichen Vordrucke für den Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen zu den Nummern 1 bis 4 werden von mir auf Anforderung kostenfrei ausgegeben. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

Die Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. Bürgermeisters erfolgt durch die Stadtverordnetenversammlung, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit von mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen enthält.

Ahrensburg, den 2. Februar 2021

gez. Michael Sarach
Der Wahlleiter

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