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Datum: 10.10.2022


Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 100A „Kino“ für den Bereich Bahnhofstraße 17 (Flurstücke 689, 690, 691, 692 sowie tlw. 693 und 396 der Flur 8) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch)

STADT AHRENSBURG
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung

der Stadt Ahrensburg über Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 100A „Kino“ für den Bereich Bahnhofstraße 17 (Flurstücke 689, 690, 691, 692 sowie tlw. 693 und 396 der Flur 8) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch).

Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 21.02.2022 den B-Plan Nr. 100A „Kino“ für den Bereich Bahnhofstraße 17 (Flurstücke 689, 690, 691, 692 sowie tlw. 693 und 394 der Flur 8), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des Folgetages der Bekanntmachung in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tag an im Rathaus der Stadt Ahrensburg (An der Strusbek 23) im Sekretariat des Fachdienstes Stadtplanung/Bauaufsicht/Umwelt, Zimmer 1.02, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan  und die Begründung ins Internet unter der Adresse “www.ahrensburg.de“ eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ahrensburg geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Ahrensburg unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Der F-Plan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalte gegeben werden.

gez. Eckart Boege
Bürgermeister


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