Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosen-, Aussiedler-, Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünfte sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren
Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -
Amtliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosen-, Aussiedler-, Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünfte sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung ‑ GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2025 (GVOBl. S. 121), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 ‑ 4 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2022 (GVOBl. S. 564), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 22.09.2025 folgende Satzung erlassen:
I. Anwendungsbereich der Satzung für Obdachlosen-, Aussiedler-, Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünfte
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Stadt Ahrensburg unterhält zur Unterbringung von Obdachlosen (§ 162 LVwG), Spätaussiedlern, Asylbewerbern und Geflüchteten (§ 7, 8 AuslAufnVO) Unterkünfte aus Ihrem
Grundeigentum als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Stadt Ahrensburg mietet ferner Räumlichkeiten Dritter zur vorläufigen Unterbringung von Obdachlosen (§ 162 LVwG), Spätaussiedlern, Asylbewerbern und Geflüchteten (§ 7, 8 AuslAufnVO) an,
soweit ihr ausreichende, eigene Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Diese Räumlichkeiten werden als öffentliche Einrichtung unterhalten.
(3) Die Satzung umfasst den Personenkreis, der der Stadt Ahrensburg nach dem Landesaufnahmegesetz und der Landesaufnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung durch den Kreis Stormarn zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen wird.
II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen-, Aussiedler-, Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünfte
§ 2 Benutzungsverhältnis und Benutzungsordnung
(1) Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft als Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr einer Obdachlosigkeit erfolgt durch eine Einweisungsverfügung der Stadt Ahrensburg.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Mietverhältnis im Sinne des BGB wird durch die Einweisung nicht begründet.
(3) Die Aufnahme kann befristet oder auf unbestimmte Zeit sowie unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art, Lage, Beschaffenheit und Größe besteht nicht.
(4) Die Stadt Ahrensburg ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Umsetzungen innerhalb der Unterkünfte vorzunehmen. Die Umsetzung erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Ahrensburg.
(5) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
§ 3 Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem der Benutzer in die Unterkunft eingewiesen wird (Einweisungsverfügung).
(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Fristablauf oder durch schriftlichen Widerruf der Einweisungsverfügung. Gründe für den Widerruf der Einweisungsverfügung können insbesondere sein:
- wenn der Benutzer den Bezug einer ihm zumutbaren und angemessenen Wohnung ablehnt oder sich ohne vertretbare Begründung nicht ausreichend um die Beschaffung einer normalen
Wohnmöglichkeit auf dem freien Wohnungsmarkt bemüht. - der Benutzer in eine andere Unterkunft verlegt wird.
- der Benutzer sich länger als 14 Tage nicht in der Unterkunft aufhält.
- wenn die Zuständigkeit für eine Unterbringung durch die Stadt Ahrensburg nicht mehr gegeben ist.
- wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der bei Vorliegen eines Mietverhältnisses zur fristlosen Kündigung von Wohnraum nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berechtigen würde.
- wenn der Benutzer sich gemeinschaftswidrig verhält, Gewalt ausübt, es zu sexuellen Übergriffen kommt und dadurch erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Benutzer verursacht.
(3) Der Widerruf der Einweisungsverfügung erfolgt unter Angabe einer Auszugsfrist durch schriftliche Verfügung der Stadt. Soweit die Benutzung der Unterkunft ohne Einverständnis der Stadt über den Fristablauf oder den im Widerruf angegeben Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft.
§ 4 Benutzung und Hausordnung
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Für die Dauer der Unterbringung in der Unterkunft gilt die Hausordnung gem. Anlage 1 dieser
Satzung, die für alle Benutzer und deren Besucher bindend ist.
(3) Mit der Einweisungsverfügung erhält jeder Benutzer einer Kopie der Hausordnung, die Bestandteil der Satzung ist (Anlage 1).
(4) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist der zugewiesene Wohnraum so herzurichten, in dem er bei Beginn der Einweisung übernommen wurde. Zu dem Zweck ist ein Übergabeprotokoll
anzufertigen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.
(5) Veränderungen an dem zugewiesenen Wohnraum dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens der Stadt Ahrensburg vorgenommen werden. Bei vom Benutzer ohne Erlaubnis der Stadt Ahrensburg vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Ahrensburg diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).
(6) Beauftragte der Stadt Ahrensburg sind berechtigt die Unterkunft werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr in Verzug kann die Unterkunft jederzeit betreten werden.
§ 5 Verwaltung und Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Die Verwaltung der städtischen Obdachlosen-, Aussiedler-, Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünfte obliegt der Stadt Ahrensburg.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, die überlassene Unterkunft in regelmäßigen Abständen zu reinigen und für ausreichende Belüftung und Heizung der Unterkunft Sorge zu tragen.
(3) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er/sie ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden, oder die überlassene Unterkunft nicht ausreichend gelüftet oder geheizt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Dritten, die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme).
(5) Die Stadt wird die in § 1 der Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosen-, Aussiedler-, Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte sowie die Erhebung von
Benutzungsgebühren genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen.
§ 6 Haftung und Haftungsausschluss
(1) Der Benutzer ist verpflichtet der Stadt Ahrensburg entstandene Schäden in dem ihm zugewiesenen Wohnraum unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Schäden.
(3) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Beauftragten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich der Benutzer bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. Insbesondere gilt das auch für beschädigte oder entwendete Gegenstände in den zu Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Abstellmöglichkeiten (z B. Keller).
§ 7 Verwaltungszwang
Räumt der Benutzer die Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach der Maßgabe §§ 215 ff. Landesverwaltungsgesetz (LVwG) vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung.
III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen-, Aussiedler-, Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünfte
§ 8 Gegenstand der Benutzungsgebühr
(1) Die Benutzung der von der Stadt unterhaltenen Obdachlosen-, Aussiedler-, Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünfte ist gebührenpflichtig.
(2) Die Benutzungsgebühr setzt sich aus den Kosten der Belegung sowie Betriebs- und Nebenkosten zusammen.
(3) Mit den Kosten der Belegung nach Abs. 2 werden die Kosten für die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, die die Stadt Ahrensburg zur Unterbringung von Personen in Notunterkünften bereitstellt,
abgegolten. Hierzu gehören auch die Kosten der Verwaltung der Einrichtung und die entstehenden Kosten für angemietete Objekte, die der Unterbringung dienen.
(4) Die Betriebs- und Nebenkosten nach Abs. 2 beinhalten die Kosten für Heizung, Strom, Wasserversorgung und weitere Betriebs-und Nebenkosten, die aus der Nutzung der Unterkünfte resultieren,
sofern die Kosten nicht eigenständig getragen werden (z.B. eigener Stromlieferungsvertrag). Es zählen auch ausdrücklich Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für angemieteten Wohnraum, der für die Unterbringung genutzt wird, dazu.
(5) Werden Wohnungen zur Unterbringung angemietet, die den Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus unterliegen, werden lediglich die Kosten, die die Stadt für die Anmietung zahlt, als
Benutzungsgebühr festgesetzt.
§ 9 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist die durch die Stadt Ahrensburg eingewiesene Person (Adressat des Gebührenbescheids).
(2) Sind mehrere Personen eines Familienverbandes in eine Unterkunft zur Führung eines gemeinsamen Haushaltes eingewiesen, so sind sie zur Zahlung der auf die Haushaltsgemeinschaft entfallenden Benutzungsgebühren als Gesamtschuldner verpflichtet. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Stadt Ahrensburg darf sich Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, begrenzt auf den jeweiligen Bedarf für Unterkunft und Heizung, zur Deckung der Gebühren nach dieser Satzung erfüllungshalber von dem Gebührenschuldner abtreten lassen, soweit die §§ 394,400, BGB, §§ 850 ff. (§ 850c) ZPO nicht entgegenstehen.
§ 10 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des aufgrund einer Einweisungsverfügung vorgesehenen Einzugs in die Unterkunft und endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses (§ 3 Abs. 2).
(2) Die Geltendmachung von Mängeln in oder an der Unterkunft oder vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft entbinden nicht von der Gebührenpflicht.
§ 11 Höhe und Bemessung der Benutzungsgebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird je eingewiesener Person und Monat entsprechend Abs. 2 festgesetzt.
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt 365,19 € je Monat.
(3) Der Tag, an dem die Gebührenpflicht entsteht und der Tag, an dem die Gebührenpflicht endet, werden bei der Gebührenberechnung als ein einziger Tag gerechnet.
(4) Erhalten Benutzer nach § 2 Abs. 1 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem SGB II oder SGB XII oder anderen Gesetzen und der jeweilige Leistungsträger greift in der Berechnung der Leistungen auf die jeweils gültigen Richtwerten für die Kosten der Unterkunft des Kreises Stormarn zurück, kann die Stadt Ahrensburg auf Antrag des Schuldners die Nutzungsgebühr auf die jeweils
gültigen Richtwerte für die Kosten der Unterkunft des Kreises Stormarn herabsetzen.
§ 12 Bemessung der Benutzungsgebühr bei kurzfristig angemieteten Unterkünften
(1) Werden zur Abdeckung von kurzfristig notwendigen Bedarfen für die Unterbringung Räumlichkeiten durch die Stadt angemietet, z.B. in Hotels oder Pensionen, sind anstelle der vorstehend genannten Gebühren die tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Betriebs- und Nebenkosten zu zahlen. Die Höhe der Benutzungsgebühr pro Nacht ergibt sich in diesen Fällen aus den Gesamtkosten der
Anmietung pro Bett.
(2) Für die Festsetzung und Verrechnung der Gebühr gelten die Vorgaben des § 14 dieser Satzung sinngemäß.
§ 13 Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum der Benutzungsgebühr ist der Kalendermonat. Der Erhebungszeitraum beginnt abweichend von Satz 1 frühestens mit der Einweisung; er endet mit Ablauf des im
Unterbringungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, jedoch nicht vor Auszug.
(2) Die Benutzungsgebühr entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraums.
§ 14 Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Stadt Ahrensburg ist vom Beginn des Erhebungszeitraumes an berechtigt, eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Nutzungsgebühr vom Gebührenschuldner durch
Bescheid zu erheben (§ 6 Abs. 4 Satz 4 KAG-SH). Die festgesetzten Monatsbeträge sind so lange und in gleichbleibender Höhe fortlaufend zu entrichten, bis eine neue Festsetzung erfolgt.
(2) Die festgesetzte Vorauszahlung ist mit Zugang des Festsetzungsbescheides zur Zahlung fällig. Im Übrigen sind die festgesetzten Monatsbeträge jeweils am Monatsdritten für den lfd. Monat fällig.
(3) Ist die Gebührenpflicht erst im Verlauf eines Kalendermonats entstanden, ist die anteilige Gebühr (§ 6 Abs. 3) für den ersten Monat gleichzeitig mit dem nächsterreichbaren Termin nach Abs. 2 fällig. Pro Tag wird 1/30 der Monatsgebühr fällig.
(4) Soweit die Gebührenpflicht durch Direktleistung oder Abtretung erfüllt wurde, wird eine Erstattung an den Gebührenpflichtigen erst nach Zustimmung durch die leistungsverpflichtete Behörde zur
Auszahlung fällig.
IV. Weitergehende rechtliche Bestimmungen
§ 15 Datenverarbeitung
Die Stadt Ahrensburg ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz
personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetzes ‑ LDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(1) Die personenbezogenen Daten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet:
- Gebührenerhebung.
- Vollstreckung der Gebühren.
- Zuweisung einer Unterkunft und Bewirtschaftung der Unterkünfte.
Es werden folgende personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet:
- Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht, Familienstand und Anzahl der Personen im Haushalt des Benutzers.
- Daten über Einkünfte, insbesondere den Bezug von staatlichen Leistungen, z.B. gem. SGB oder Asylbewerberleistungsbezug.
- Höhe der Gebühren und Fälligkeiten.
- Zuweisung- und Einweisungsdatum; Bedingungen/Befristungen der Zu-/Einweisung; Ein- und Auszug.
- Kontoverbbindungen, soweit SEPA-Lastschriftverfahren vorliegen.
- Hinweise zum persönlichen Hintergrund, soweit vom Benutzer übermittelt und für die Unterbringung von Belang (z.B. Religion, gesundheitliche Beeinträchtigungen, Nähe zu Verwandten, Bezugspersonen).
Zum Zwecke der Bewirtschaftung erfolgt eine Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb der Stadtverwaltung vom FD. Soziale Hilfen an den Fachdienst Zentrale Gebäudewirtschaft (ZGW).
Dabei werden folgende Daten übermittelt: Name und Anschrift der Benutzer. Zum Zwecke der Abrechnung der Benutzungsgebühr erfolgt eine Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb der
Stadtverwaltung von der Abteilung Soziale Hilfen an den Fachdienst Finanzbuchhaltung. Dabei werden folgende Daten übermittelt: Name und Anschrift der Benutzer, Benutzungsgebühr und Leistungszeitraum.
(2) Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch
- Mitteilung der Benutzer oder dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter.
- Mitteilung des Kreises Stormarn als zuständige Zuweisungsbehörde bei Geflüchteten und Asylbewerbern.
(3) Werden durch den Benutzer keine Angaben gemacht oder besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Stadt Ahrensburg durch
Übermittlung der Daten aus dem Melderegister oder der weiteren Fachdienste der Stadt Ahrensburg, die für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen
personenbezogenen Daten erheben.
(4) Eine Weitergabe der Daten an Dritte, ist soweit sie nicht zur Einziehung der Gebühren oder der zwangsweisen Beitreibung im Wege des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens dient, nicht zulässig.
(5) Die abschließende Löschung der Daten erfolgt spätestens 2 Jahre nach der endgültigen Abwicklung aller mit der Unterbringung der Benutzer erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der
Gebührenerhebung und der Vollstreckungsmaßnahmen, soweit gesetzlich keine anderen Aufbewahrungs- und Löschungsfristen bestimmt sind.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 1.000,00 € kann nach § 134 Abs. 5 bis 7 der GO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung, insbesondere der als Bestandteil dieser Satzung dazugehörigen Hausordnung verstößt, und zwar
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt;
- entgegen § 4 Abs. 2 die erlassene Hausordnung nicht einhält oder entsprechenden Weisungen der Beschäftigten der Stadt Ahrensburg zuwiderhandelt;
- entgegen § 5 Abs. 3 der Satzung die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt sowie instand hält;
- entgegen § 5 Abs. 3 der Satzung seiner/ihrer Mitteilungs- oder Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;
- entgegen § 5 Abs. 2 der Satzung die Unterkunft nicht in regelmäßigen Abständen reinigt (Räumlichkeiten, Bäder, Toiletten, Küchen, Flure, Waschküchen, Treppenhäuser) und für ausreichende Belüftung und Heizung sorgt;
- entgegen § 4 Abs. 1 der Satzung in die Unterkünfte eine Dritte Person aufnimmt und Übernachtungsmöglichkeiten gewährt;
- entgegen § 3 Buchstabe L. der Hausordnung Schilder, Flaggen oder Gegenstände anbringt;
- entgegen § 3 Buchstabe h der Hausordnung ohne Genehmigung Tiere in der Unterkunft hält;
- entgegen § 4 Abs. 5 Buchstabe d der Satzung in der Unterkunft ohne Genehmigung Veränderungen vornimmt;
- entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe k der Hausordnung Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung abstellt;
- entgegen § 4 Buchstabe a der Satzung die Unterkunft nicht ordnungsgemäß räumt und reinigt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft
- Nutzungssatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt vom 15.09.1997, zuletzt geändert mit 1. Änderungssatzung vom 16.12.2003 mit Wirkung vom 20.12.2003.
- Benutzungsordnung vom 15.09.1997 für Obdachlosenunterkünfte.
- Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ahrensburg vom 15.11.1997, zuletzt geändert mit 1. Änderungssatzung vom 20.11.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002.
- Satzung für die Nutzung und Erhebung der Gebühren der von der Stadt Ahrensburg bereitgestellten Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerber vom 20.12.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002.
- Satzung für die Nutzung und Erhebung von Gebühren der von der Stadt Ahrensburg bereitgestellten Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Spätaussiedlerinnen, Spätaussiedlern und
ausländischen Flüchtlingen (Nutzungs- und Gebührenordnung) vom 19.12.2001, zuletzt geändert mit 1. Änderungssatzung vom 24.11.2003 mit Wirkung vom 01.01.2004
Gleichzeitig tritt die Hausordnung für Aussiedler und Asylbewerberunterkünfte vom 27.01.1997 außer Kraft.
Ahrensburg, den 23.09.025
Stadt Ahrensburg
Der Bürgermeister
gez. Eckart Boege
Anlage 1
Hausordnung für die Notunterkünfte der Stadt Ahrensburg
Für die Benutzung der von der Stadt Ahrensburg unterhaltenen Notunterkünfte wird gemäß § 4 der Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosen-, Aussiedler-,
Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünfte und der Erhebung von Benutzungsgebühren die nachfolgende Hausordnung erlassen:
1. Vorbemerkungen
Die Stadt Ahrensburg verfügt über Notunterkünfte, die der vorübergehenden Unterbringung wohnungsloser Personen dienen. Zum Personenkreis der Wohnungslosen im Sinne dieser Hausordnung
gehören u.a. Obdachlose, zugewiesene Asylbewerber/innen, Flüchtlinge und Aussiedler/innen. Um das ungestörte Zusammenleben in der Unterkunft zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung einzuhalten.
2. Allgemeine Pflichten
a. Das Zusammenleben in den Unterkünften erfordert gegenseitige Rücksichtnahme.
b. Jeder Benutzer ist verpflichtet, sich in die Gemeinschaft der Benutzer einzufügen und sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Gleiches gilt für im Eigentum anderer Personen stehende Sachen.
c. Jeder Benutzer hat die Bestimmungen der Stadt Ahrensburg (Satzung und Hausordnung) über die Benutzung der Notunterkünfte einzuhalten, sowie die Anordnungen der Mitarbeiter der Stadt
Ahrensburg und der von ihr beauftragten Personen zu befolgen.
d. Die Einweisung in einer Notunterkunft kann widerrufen werden. Gründe für den Widerruf der Einweisungsverfügung können insbesondere sein:
-
wenn der Benutzer den Bezug einer ihm zumutbaren und angemessenen Wohnung ablehnt oder sich ohne vertretbare Begründung nicht ausreichend um die Beschaffung einer normalen
Wohnmöglichkeit auf dem freien Wohnungsmarkt bemüht. -
der Benutzer in eine andere Unterkunft verlegt wird.
-
der Benutzer sich länger als 14 Tage nicht in der Unterkunft aufhält.
-
wenn die Zuständigkeit für eine Unterbringung durch die Stadt Ahrensburg nicht mehr gegeben ist.
-
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der bei Vorliegen eines Mietverhältnisses zur fristlosen Kündigung von Wohnraum nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berechtigen würde.
-
wenn der Benutzer sich gemeinschaftswidrig verhält, Gewalt ausübt, es zu sexuellen Übergriffen kommt und dadurch erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Benutzer verursacht.
3. Benutzung der Räume und Gemeinschaftsanlagen
a. Räume dürfen nur von Personen genutzt werden, die in diese Unterkunft von der Stadt Ahrensburg eingewiesen worden sind. Andere Personen dürfen nicht aufgenommen werden.
b. Besucher sind nur von 08.00 bis 22.00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt nach 22.00 Uhr sowie Übernachtungen sind nicht gestattet.
c. Die Benutzer sind verpflichtet, die Ihnen zugewiesenen Wohn- und Abstellräume, sowie von der Stadt Ahrensburg bereit gestellten Hausrat oder bereit gestelltes Gerät pfleglich und schonend zu
behandeln. Dies gilt auch für die Gemeinschaftseinrichtungen wie Küchen, Waschküchen, Sanitärräume, sonstige Aufenthaltsräume und Außenanlagen.
d. Treten in den Unterkünften sowie in den gemeinschaftlich genutzten Räumen Schäden auf, sind diese umgehend dem Fachdienst „Zentrale Gebäudewirtschaft“ oder dem Fachdienst „Soziale Hilfen“
mitzuteilen. Benutzer sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten notwendige vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um eine Ausdehnung von Schäden zu verhindern. Bei Störungen oder Schäden an den zur Verfügung gestellten Elektrogeräten ist deren Betrieb einzustellen. Der Fachdienst „Zentrale Gebäudewirtschaft“ oder der Fachdienst „Soziale Hilfen“ sind zu informieren
(Mail Notunterkunft@ahrensburg.de). Erforderliche Reparaturen dürfen nur auf Veranlassung der Stadt Ahrensburg durchgeführt werden.
e. Die Wohn- und Gemeinschaftsräume sind stets ausreichend zu belüften und angemessen zu beheizen.
f. Mit den einzelnen Energiearten (Strom, Wasser, Heizung etc.) sowie dem Abwasser ist wirtschaftlich umzugehen.
g. Zum Wäschewaschen sind die bereit gestellten Waschmaschinen zu benutzen. Die Wäsche darf nur an den dafür bestimmten Plätzen getrocknet werden. Das Aufhängen und Auslegen von Wäsche in und an den Fenstern sowie Rohrleitungen ist nicht gestattet.
h. Das Halten von Tieren jeglicher Art in den Räumen und auf dem Gelände der Unterkünfte ist untersagt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt.
i. Das Rauchen, die Benutzung einer Shisha und der Gebrauch von E-Zigaretten ist in allen Räumen untersagt. Schäden, die durch Zuwiderhandlungen auftreten, sind vom Verursacher zu erstatten.
j. Es ist nicht gestattet, Räume und Einrichtungen der Unterkunft gewerblich zu nutzen oder Dritten die Mitbenutzung der Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich zu gewähren.
k. Das Befahren des Grundstücks mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art ist grundsätzlich nicht gestattet. Das Parken von Fahrzeugen hat auf den dafür angelegten Flächen oder, soweit nicht vorhanden, auf den zulässigen Flächen im öffentlichen Verkehrsraum zu erfolgen. Unerlaubt parkende oder nicht zugelassene Fahrzeuge auf dem Grundstück werden kostenpflichtig entfernt.
l. Es ist nicht gestattet, Schilder, Flaggen oder sonstige Gegenstände in oder an der Unterkunft anzubringen oder aufzuhängen (ausgenommen Namenschilder)
4. Ein- und Auszug
a. Die Unterkunft ist ordnungsgemäß und sauber übernommen worden und auch bei Auszug sauber (besenrein) und mit sämtlichen, bei Einzug vorhandenem, Inventar, im Übrigen aber vollständig geräumt zu übergeben.
b. Festgestellte Schäden an der Unterkunft und an den Einrichtungsgegenständen (z.B. Betten, Tische, Stühle, Schränke etc.) sind noch am Tag des Einzugs, spätestens am darauffolgenden Werktag, dem Fachdienst „Zentrale Gebäudewirtschaft“ oder dem Fachdienst „Soziale Hilfen“ mitzuteilen. Anderenfalls wird davon ausgegangen, dass die Beschädigungen durch die Benutzer verursacht wurden und von Ihnen zu ersetzen sind.
c. Vorhandene Möbel und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht eigenmächtig entfernt werden.
d. Bauliche Veränderungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Sind Veränderungen durch den Benutzer beabsichtigt, ist eine vorherige Abstimmung und schriftliche Zustimmung der Stadt Ahrensburg durch den Fachdienst „Zentrale Gebäudewirtschaft“ erforderlich. Darunter fällt z.B. auch das Anbringen von Antennen, Fernsprecheinrichtungen usw.
e. Beim Einzug werden dem Benutzer die notwendigen Schlüssel ausgehändigt. Das Nachfertigen von Schlüsseln ist ausdrücklich untersagt. Der Austausch des Türschlosses ist ebenfalls nicht gestattet. Ausgehändigte Schlüssel sind Eigentum der Stadt Ahrensburg und bei Auszug zurückzugeben. Abhanden gekommene oder beschädigte Schlüssel sind der Stadt Ahrensburg zu ersetzen. Für die
Ersatzausgabe von Schlüssel wird ein Kostenersatz von pauschal 10,-- € (bei Schließanlagen gem. Rechnungsstellung die tatsächlichen Kosten) erhoben.
f. Lässt der Benutzer nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses Gegenstände in der Unterkunft zurück, werden die verbliebenden Gegenstände nach Ablauf einer angemessenen Frist (4 Wochen nach Auszug bzw. Beendigung der Einweisung) entfernt.
5. Ordnung und Sicherheit
a. Sauberkeit
-
- Die Unterkünfte sind von dem Benutzer sauber zu halten. Insbesondere Gemeinschaftsanlagen sind von dem jeweiligen Benutzer nach Gebrauch zu säubern. Sie sind so zu reinigen, dass keine Schäden entstehen. Säuren oder schädigende Reinigungsmittel dürfen nicht verwendet werden.
- Herde und Backöfen sind nach der Benutzung zu reinigen.
- Toiletten sind sauber zu halten. Küchenabfälle, Fette und Hausmüll dürfen weder in die Toilette noch in Abflussbecken geschüttet werden.
- Verstopfungen sind sofort zu beseitigen und sofern Eigenhilfe nicht möglich sein sollte, dem Fachdienst „Zentrale Gebäudewirtschaft“ oder dem Fachdienst „Soziale Hilfen“ zu melden.
- Abfälle sind in den jeweiligen dafür vorgesehenen Abfallbehältern getrennt zu entsorgen. Die Umgebung der Müllbehälter ist sauber zu halten.
b. Ungeziefer
Wird Ungeziefer festgestellt, ist dies dem Fachdienst „Zentrale Gebäudewirtschaft“ oder dem Fachdienst „Soziale Hilfen“ unverzüglich zu melden.
c. Beleuchtung
Versagt die allgemeine Außenbeleuchtung, ist der Fachdienst „Zentrale Gebäudewirtschaft“ oder der Fachdienst „Soziale Hilfen“ zu informieren.
d. Brandgefahr
-
- Jede Unterkunft ist mit Feuerlöschern ausgestattet. Der Feuerlöscher ist griffbereit und an den von der Stadt Ahrensburg festgelegten Orten zu lagern. Jede untergebrachte Person muss in der Lage sein, im Falle eines Feuers den Feuerlöscher richtig zu bedienen. Auf jedem Feuerlöscher findet sich ein Bedienungshinweis.
- Die Zugänge zu den Unterkünften sind für Feuerwehr und Notarzt freizuhalten.
- Das Abstellen und Lagern von Gegenständen (z.B. Fahrräder, Kinderwagen, Kisten, Möbel etc.) oder Fahrzeugen ist in den Fluren und Gängen nicht gestattet. Sie werden im Einzelfall auf Anordnung von städtischen Mitarbeitern der Stadt Ahrensburg entfernt.
- Die Lagerung von feuergefährlichen Stoffen und Gegenständen sind nicht gestattet.
- Aus Gründen der Feuersicherheit sind elektrische Anlagen vor Beschädigung zu schützen. Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden.
- In den Unterkünften dürfen nur einwandfreie VDE-geprüfte Elektrogeräte verwendet werden.
- Vorhandene Koch- und Brennstellen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und insbesondere eine ausreichende Feuersicherheit gewährleisten.
6. Schutz vor Lärm
a. Rücksichtnahme
Alle Benutzer sind verpflichtet, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Lärm und störende Geräusche jeglicher Art in den Unterkunftsräumen und im Außenbereich sind zu vermeiden.
b. Ruhezeiten
Insbesondere sind Ruhestörungen während der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr, sowie von 22.00 bis 07.00 Uhr zu unterlassen. Das Musizieren ist in den Ruhezeiten untersagt. Duschen, Baden und der
Betrieb von Waschmaschinen sollte in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr unterbleiben, sofern aufgrund der Bauart des Gebäudes die Nachtruhe der übrigen Benutzer gestört wird.
c. Zimmerlautstärke
Beim Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und weiteren Abspielgeräten, Musikinstrumenten u.ä. ist die Zimmerlautstärke einzuhalten, so dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Die Benutzung im Freien darf die übrigen Hausbewohner und die Nachbarn nicht stören.
7. Haftung für Schäden
Die Stadt Ahrensburg haftet gegenüber dem Benutzer nur für Schäden, die von ihren Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
Die Benutzer haften während der Einweisungszeit für alle Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Sie haften auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrer Zustimmung in der Unterkunft aufhalten.
Die Benutzer haften auch für alle Schäden, die der Stadt Ahrensburg dadurch entstehen, dass die Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt und besenrein zurückgegeben
wurde und nicht alle ausgehändigten Schlüssel zurückgegeben worden sind.
Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzer haften, kann die Stadt Ahrensburg auf deren Kosten beseitigen lassen (Ersatzvornahme)
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Für Schäden, die sich die Benutzer bzw. deren Besucher sich selbst oder gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Ahrensburg keine Haftung. Es ist Angelegenheit der Benutzer, für eine eventuelle
Versicherung der Ihnen gehörenden Einrichtungsgegenstände und sonstigen persönlichen Gegenstände zu sorgen. Die Stadt Ahrensburg übernimmt für die vorbezeichneten Gegenstände keine Haftung.
8. Hausrecht
Das Hausrecht obliegt dem Bürgermeister der Stadt Ahrensburg. Es kann delegiert werden. Den Anweisungen der Fachämter der Stadt Ahrensburg oder der von ihnen Beauftragten ist Folge zu leisten.
Die Mitarbeiter oder Beauftragte der Stadt Ahrensburg haben das Recht, zu den üblichen Zeiten werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr, die Unterkunfts- und Nebenräume zu betreten. Sie weisen sich
gegenüber dem Benutzer aus. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne vorherige Ankündigung betreten werden. Daher dürfen Schlösser nicht ausgetauscht werden. Zuwiderhandlungen werden
ordnungsrechtlich geahndet.
9. Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Notunterkunft sind Gebühren auf Grundlage der „Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosen-, Aussiedler-, Flüchtlings- und
Asylbewerberunterkünfte sowie der Erhebung von Benutzungsgebühren“ zu entrichten Die Gebühren werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Als Anlage zum Übergabeprotokoll wurde diese Hausordnung übergeben:
Empfangsbestätigung:
NAME: .......................................
Datum:........................................
Hiermit bestätige ich, dass ich die Hausordnung für die Notunterkünfte der Stadt Ahrensburg, nachvorheriger Durchsicht, inhaltlich verstanden und zur Kenntnis genommen habe. Eine Kopie der
Hausordnung wurde mir ausgehändigt. Durch Nutzung der zur Verfügung gestellten Unterkunft, sage ich die Einhaltung der obigen Punkte zu.