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Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Ahrensburg

STADT AHRENSBURG
– Der Bürgermeister –

25.06.2019

Amtliche Bekanntmachung

über den Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 der Stadt Ahrensburg für das Teilgebiet nördlich der Straße Ewige Weide, östlich der Straße Kornkamp, südlich der Stadtgrenze sowie westlich der rückwärtigen Bebauung der Kurt-Fischer-Straße.

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.05.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 65 für das Teilgebiet nördlich der Straße Ewige Weide, östlich der Straße Kornkamp, südlich der Stadtgrenze sowie westlich der rückwärtigen Bebauung der Kurt-Fischer-Straße, bestehend aus einer Änderung der textlichen Festsetzungen (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 65 tritt mit Beginn des Folgetages der Bekanntmachung im „Stormarner Tageblatt“ in Kraft. Alle Interessierten können die Änderung des Bebauungsplans und die Begründung von diesem Tag an im Rathaus Nord der Stadt Ahrensburg im Sekretariat des Fachdienstes Stadtplanung/Bauaufsicht/Umwelt, Zimmer 1.02, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.ahrensburg.de eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten

Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ahrensburg geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

gez. Michael Sarach

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