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Benutzungsordnung für Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Ahrensburg

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Allgemeine Pflichten

§ 2 Benutzung der Räume und Gemeinschaftsanlagen

§ 3 Sauberhaltung

§ 4 Verkehrs- und Feuersicherheit

§ 5 Instandhaltung

§ 6 Störung durch Lärm

§ 7 Haftung

Präambel

Die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ahrensburg sind Notunterkünfte, die der vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen dienen. Rechte und Pflichten zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern und der verwaltenden Stelle ergeben sich daher nicht nach den Grundsätzen eines privatrechtlichen Mietverhältnisses.

Für die Benutzung der von der Stadt Ahrensburg unterhaltenen Obdachlosenunterkünfte wird gemäß § 3 der Nutzungssatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ahrensburg folgende Benutzungsordnung erlassen:

§ 1 Allgemeine Pflichten

Das Zusammenleben in der Obdachlosenunterkunft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Jede Bewohnerin/Jeder Bewohner ist verpflichtet, sich der Wohngemeinschaft einzufügen und sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt sowie im Eigentum anderer stehende Sachen nicht beschädigt oder gefährdet werden.

§ 2 Benutzung der Räume und Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Räume dürfen nur von den Personen bewohnt werden, die dort eingewiesen sind. Nichteingewiesene Personen dürfen nicht aufgenommen werden.

(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Wohn- und Abstellräume sowie von der Stadt bereitgestellten Hausrat oder bereitgestelltes Gerät pfleglich und schonend zu behandeln. Die Wohn- und Gemeinschaftsräume sind stets ausreichend zu belüften.

(3) Teppiche, Fußmatten, Läufer, Kleider u.ä. dürfen nur auf den Hofflächen geklopft oder ausgeschüttelt werden.

(4) Zum Wäsche waschen sind die bereitgestellten Waschküchen zu benutzen. Wenn die Bewohnerinnen und Bewohner sich über die Benutzung nicht einigen können, stellt das Ordnungsamt einen Benutzungsplan auf. Wäsche darf nur an den dafür bestimmten Plätzen getrocknet werden. Das Aufhängen und Auslegen von Wäsche in Fenstern und das Anbringen von Wäschetrocknern vor den Fenstern ist nicht gestattet.

(5) Das Halten von Tieren jeglicher Art in den Räumen und auf dem Gelände der Obdachlosenunterkünfte ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen können nur in besonderen Fällen vom Ordnungsamt erteilt werden.

(6) Es ist nicht gestattet, Räume und Einrichtungen der Obdachlosenunterkünfte gewerblich zu nutzen oder Dritten die Mitbenutzung der Unterkünfte entgeltlich oder unentgeltlich zu gewähren. Übernachtungen Dritter sind nur nach vorheriger Zustimmung des Ordnungsamtes erlaubt.

(7) Das Befahren der Hoffläche mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern u.ä. Fahrzeugen ist nicht gestattet. Das Ordnungsamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(8) Personenkraftwagen dürfen auf dem Gelände der Obdachlosenunterkünfte nur nach vorheriger Zustimmung des Ordnungsamtes abgestellt werden.

(9) Falls eine Bewohnerin/ein Bewohner Rundfunk- oder Fernsehgeräte betreibt, hat sie/er diese auf eigene Kosten bei der Gebühreneinzugszentrale anzumelden. Die Installation von Antennen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Ordnungsamtes.

(10) Lässt eine Bewohnerin oder ein Bewohner nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses Gegenstände in der Obdachlosenunterkunft zurück, so werden diese maximal drei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände bei offensichtlicher Wertlosigkeit vernichtet, im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 983, 979 ff. BGB versteigert. Der erzielte Erlös wird auf Forderungen aus dem Nutzungsverhältnis verrechnet. Ein etwaiger Überschuss wird hinterlegt.

(11) Jede Bewohnerin/Jeder Bewohner oder jede Wohngemeinschaft erhält bei Einzug in die Unterkünfte einen Hausschlüssel, der Eigentum der Stadt bleibt und daher bei Auszug zurückzugeben ist.

(12) Die Stromkosten trägt jede Bewohnerin/jeder Bewohner selbst. Die An- und Abmeldung beim Stromversorgungsunternehmen führt deshalb die jeweilige Bewohnerin/der jeweilige Bewohner selbst durch.

§ 3 Sauberhaltung

(1) Flur, Treppen und gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen sind von den Bewohnern im wöchentlichen Wechsel zu reinigen. Wenn sich die Bewohnerinnen und Bewohner über die Reihenfolge nicht einigen können, stellt das Ordnungsamt einen verbindlichen Reinigungsplan auf.

(2) Waschküche, Wasserzapfstellen, Ausgüsse, Duschräume, Trockenplatz u.ä. sind von den jeweiligen Bewohnern nach Gebrauch zu säubern. Verstopfungen sind sofort zu beseitigen und ‑ falls dieses in Eigenhilfe nicht möglich ist ‑ dem Ordnungsamt zu melden.

(3) a) Die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Außenflächen regelmäßig sauber zu halten.

b) Wer die Außenanlagen über das gewöhnliche Maß verschmutzt, hat danach den entstandenen Schmutz unverzüglich zu beseitigen.

(4) Wird Ungeziefer festgestellt, ist das Ordnungsamt sofort zu unterrichten. Es lässt die Desinfektion und Endwesung durchführen. Falls es erforderlich ist, kann dieses auch in Abwesenheit und gegen den Willen der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgen.

(5) a) Abfälle sind in die bereitgestellten Müllgefäße zu werfen und dürfen nicht in Toiletten, Ausgüsse und Abflüsse geschüttet werden. Die Umgebung der Müllgefäße ist sauber zu halten.

b) Sperrige Gegenstände gehören nicht in die Müllgefäße. Sie sind nur zu den von der Verwaltung bekannt gegebenen Zeiten an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.

(6) Bei Auszug sind die genutzten Räume oder der Bettplatz frei von privaten Sachen besenrein zu hinterlassen. Überlassene Gegenstände sowie Schlüssel sind unverzüglich an das Ordnungsamt zurückzugeben.

§ 4 Verkehrs- und Feuersicherheit

(1) Das Abstellen und Lagern von Gegenständen ‑ wie Fahrräder, Kinderwagen, Kistenmöbeln u.ä. ‑ in Fluren und Gängen oder auf dem Gelände der Obdachlosenunterkunft ist nicht gestattet. Soweit erforderlich, wird das Ordnungsamt geeignete Abstellplätze nachweisen.

(2) Es ist nicht gestattet, Motorräder, Mopeds und Mofas in Treppenhäusern, Fluren, Kellergängen und Räumen unterzustellen.

(3) Die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Außenflächen ‑ soweit ihre Wohnräume reichen ‑ von Schnee und Eis freizuhalten und mit abstumpfenden Stoffen abzustreuen.

(4) Abstellräume sind aus Gründen der Feuersicherheit in angemessenen Abständen und auf Anforderung zu entrümpeln. Die Lagerung von feuergefährlichen Gegenständen und offenes Licht sind nicht gestattet.

(5) Aus Gründen der Feuersicherheit sind die elektrischen Anlagen vor Beschädigungen zu schützen. Veränderungen sind nur mit Einwilligung der Verwaltung zulässig und nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten von einem konzessionierten Elektriker unter Beachtung der VDE-Vorschriften durchgeführt werden.

In den Räumen und auf dem Gelände der Obdachlosenunterkünfte dürfen nur einwandfreie VDE-geprüfte Elektrogeräte verwendet werden.

(6) Vorhandene Koch- und Brennstellen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und insbesondere eine ausreichende Feuersicherheit gewährleisten.

(7) Das Zerkleinern und Lagern von Brennmaterial ist innerhalb der Wohnräume nicht gestattet.

(8) Brennbare Stoffe ‑ wie Möbel u.ä. ‑ müssen zu den Feuerstätten und Heizkörpern einen Abstand von mindestens 50 cm haben.

§ 5 Instandhaltung

(1) Die bauliche Instandhaltung der Unterkünfte der Gemeinschaftsanlagen sowie ihrer Außenanlagen sind Aufgabe des Ordnungsamtes.

(2) Schäden sind dem Ordnungsamt unverzüglich anzuzeigen. Jede Bewohnerin/jeder Bewohner ist verpflichtet, im Rahmen ihrer/seiner Möglichkeiten notwendige vorläufige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, einen Schaden bzw. seine Ausdehnung zu verhüten.
Weitere Reparaturen dürfen nur auf Veranlassung des Ordnungsamtes durchgeführt werden.

(3) Bauliche Veränderungen, Änderungen an den Versorgungseinrichtungen oder das Anbringen zusätzlicher Geräte oder Vorrichtungen sind nicht gestattet. Es dürfen keine Lauben, Buden, Ställe oder andere bauliche Anlagen auf dem Gelände der Obdachlosenunterkunft errichtet werden.

§ 6 Störungen durch Lärm

(1) Alle Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Lärm und störende Geräusche jeglicher Art in den Unterkunftsräumen und auf den Hofplätzen sind zu vermeiden; insbesondere sind Ruhestörungen während der Mittags- und Nachtzeit zu unterlassen.

(2) Beim Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Musikinstrumenten u.ä. ist Zimmerlautstärke einzuhalten, so dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

§ 7 Haftung

(1) Für schuldhaft herbeigeführte Schäden haftet die Bewohnerin/der Bewohner.

(2) Die Stadt Ahrensburg haftet nicht für in der Obdachlosenunterkunft verlorengegangenes oder beschädigtes Eigentum der Bewohnerinnen und Bewohner. Jede Bewohnerin/Jeder Bewohner ist verpflichtet, auf ihr/sein Eigentum selbst zu achten.

Ahrensburg, 15. September 1997

Stadt Ahrensburg

gez. Boenert
Bürgermeister

 

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