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Satzung der Stadt Ahrensburg über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung - AAS)


Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) und der §§ 44 Abs. 3 S. 1, 45 Abs. 1 bis 4 (insoweit mit Genehmigung der Wasserbehörde) sowie 111 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg vom 14.06.2021 diese Satzung erlassen.

Inhaltsverzeichnis

Präambel

I. Abschnitt: Abwasserbeseitigungseinrichtung(en)

§ 1 Abwasserbeseitigungspflicht

§ 2 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

§ 3 Öffentliche Einrichtungen

§ 4 Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen

§ 5 Begriffsbestimmungen und Verpflichtungen

II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht/Anschluss- und Benutzungszwang

§ 6 Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 7 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts

§ 8 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 11 Unterlagen zum Anschluss an die Abwasseranlagen

§ 12 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

III. Abschnitt: Grundstücksanschluss und Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 13 Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse

§ 14 Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse

§ 15 Grundstücksentwässerungsanlage

§ 16 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage und Zutrittsrechte

§ 17 Sicherung gegen Rückstau

IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung

§ 18 Bau, Betrieb und Überwachung

§ 19 Einbringungsverbote

§ 20 Entleerung

V. Abschnitt: Grundstücksbenutzung

§ 21 Grundstücksbenutzung

VI. Abschnitt: Abgaben

§ 22 Abgaben und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung

VII. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 23 Maßnahmen an den öffentlichen Abwasseranlagen

§ 24 Anzeigepflichten

§ 25 Altanlagen

§ 26 Haftung

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Datenschutz und Datenverarbeitung

§ 29 Vorhaben des Bundes, des Landes und des Kreises

§ 30 Befreiungen

§ 31 Anordnungen im Einzelfall, Zwangsmittel, Einstellung der Entsorgung

§ 32 Übergangsregelung

§ 33 Gesetze, Verordnungen, Satzungen, DIN-Normen, Merk- und Arbeitsblätter

§ 34 Inkrafttreten

Anlage 1: Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Schmutzwasser

Anlage 2: Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser

Anlage 3: Grenzwerte gem. § 8 Abs. 4

Präambel

Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung ausschließlich wegen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Sprachform gefasst wurden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.

I. Abschnitt: Abwasserbeseitigungseinrichtung(en)

§ 1

Abwasserbeseitigungspflicht

(1) Die Stadt Ahrensburg (nachfolgend „Stadt“ genannt) ist für die Abwasserbeseitigung im Gebiet ihrer Aufgabenträgerschaft (Entsorgungsgebiet) nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Landeswassergesetz (LWG) zuständig und dazu verpflichtet. Diese Satzung regelt die Abwasserbeseitigung. Dazu gehört nicht die Verpflichtung zur Entsorgung von sonstigem Wasser („Fremdwasser“) und von wild abfließendem Wasser i. S. d. § 37 WHG. Die Stadt betreibt Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen einerseits sowie Anlagen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser andererseits (öffentliche Abwasseranlagen) nach Maßgabe dieser Satzung als jeweils eine selbstständige einheitliche öffentliche Einrichtung

1. zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung, die im Druck- oder Freigefällesystem betrieben wird,

2. zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung sowie nach schriftlicher vorheriger Zustimmung (Einwilligung) sonstigen nicht verunreinigten Wassers und

3. zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Schmutzwassers.

(2) Die öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst, soweit die Stadt dafür zuständig ist,

1. das Sammeln, Rückhalten, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser und sonstigen nicht verunreinigten Wassers,

2. das Einsammeln, Abfahren und die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Schmutzwassers sowie

3. die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen sowie die Verwertung und die Beseitigung der anfallenden Rückstände.

(3) Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist (§ 54 Abs. 1 WHG), sowie das damit zusammen abfließende Wasser. Ausgenommen ist das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Schmutzwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.

(4) Niederschlagswasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das von Niederschlägen (Regen, Schnee, Hagel, Tau, Nebel) aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt.

(5) Die Stadt kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen und die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(6) Diese Satzung richtet sich an Grundstückseigentümer, Anschlusspflichtige, Straßenbaulastträger, Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen und Verursacher sowie berechtigte und unberechtigte Nutzer (vgl. auch § 5 Nr. 5).

(7) Die Stadt kann die Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 45 LWG übertragen. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung der Wasserbehörde. Die als Anlagen 1 und 2 dieser Satzung beigefügten Listen, die Bestandteil dieser Satzung sind, benennt die Grundstücke und/oder Teile ihres Gebietes, deren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten die Stadt die Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise übertragen hat oder mit dieser Satzung überträgt.

§ 2

Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

(1) Wenn der Stadt die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt, kann die Stadt den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten die Beseitigung durch Kleinkläranlagen vorschreiben (§ 45 Abs. 2 LWG). Aus der als Anlage 1, (Bestandteil dieser Satzung) beigefügten Liste ergibt sich, welche Grundstückseigentümer (Nutzungsberechtigte) das häusliche Schmutzwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Ihnen wird hiermit insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen. Für diese Grundstücke wird die (jeweilige) zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 6 und auch kein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verbleibt bei der Stadt; insoweit gelten die Bestimmungen dieser Satzung über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung. Die Gewässer, in die der Überlauf der Kleinkläranlage einzuleiten ist, ergeben sich ebenfalls aus der Anlage 1. Die daneben notwendige Erlaubnis nach § 8 WHG für die Einleitung von geklärtem Schmutzwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer, hat der Grundstückseigentümer bei der zuständigen Wasserbehörde des Kreises Stormarn einzuholen.

(2) Soweit die Grundstückseigentümer (Nutzungsberechtigte) das häusliche Schmutzwasser von ihren Grundstücken in abflusslosen Sammelgruben zu sammeln haben, verbleibt die Schmutzwasserbeseitigungspflicht bei der Stadt. Für diese Grundstücke wird die (jeweilige) zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 6 und auch kein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9. Für diese Grundstücke gelten die Bestimmungen dieser Satzung über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.

(3) Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist und die Voraussetzungen für die erlaubnisfreie Beseitigung von Niederschlagswasser nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 iVm § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LWG vorliegen. Die Benutzung des Grundwassers durch das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Versickerung in Rigolen und Schächten von reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung bis zu einer befestigten Fläche von 300 m2 ist der Wasserbehörde des Kreises Stormarn über die Stadt zwei Monate vorher anzuzeigen. Bei der Entsorgung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück muss versickerungsfähiger Boden vorhanden sein, um eine Versickerung von Niederschlagswasser gewährleisten zu können. Daneben muss gleichermaßen ein ausreichender Sickerraum vorhanden sein.

Die Stadt überträgt gem. § 45 Abs. 4 LWG die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser durch diese Satzung oder durch Festsetzungen in Bebauungsplänen in ihrem Stadtgebiet oder in Teilen davon oder auf Antrag im Einzelfall auf einzelne Grundstückseigentümer (Nutzungsberechtigte). Die Gebiete, für die eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser erfolgt, ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist. Das in diesen Gebieten auf den Grundstücken abzuleitende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten. Bei der Versickerung, Verrieselung oder Einleitung sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß DWA-Regelwerk (Arbeitsblatt DWA-A 138) zu beachten. Die für die Versickerung oder Verrieselung vorgesehenen Flächen oder die erforderlichen Flächen mit ausreichender Versickerungsfähigkeit ohne eine oberirdische oder unterirdische Ableitung auf öffentliche Flächen oder Nachbargrundstücke sind vom Grundstückseigentümer vorzuhalten und auf Anforderung nachzuweisen. Für diese Grundstücke wird eine leitungsgebundene öffentliche Entwässerungseinrichtung für Niederschlagswasser nicht vorgehalten und betrieben. Insofern besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 6 und auch kein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9.

Die Grundstückseigentümer (Nutzungsberechtigten) haben alle Veränderungen auf ihrem Grundstück, die die Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung betrifft, insbesondere Versickerungen, Verrieselungen oder Einleitungen, die nicht mehr erlaubnisfrei sind, Grundstücksteilung oder Veränderung der Versickerungsfähigkeit oder Verrieselungsfähigkeit des Bodens der Stadt und ggf. der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Eine danach notwendige Erlaubnis für die Einleitung von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser oder ein Gewässer, hat der Grundstückseigentümer (Nutzungsberechtigte) bei der zuständigen Wasserbehörde einzuholen.

(4) Die Stadt behält sich das jederzeitige Recht der Änderung und der ganzen oder teilweisen Aufhebung der vorstehenden Satzungsregelungen nach Genehmigung durch die Wasserbehörde und der Beseitigungspflichten sowie der Anlagen 1 und 2 zur Satzung vor.

(5) Soweit die Stadt die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen gemäß § 45 Abs. 3 LWG den gewerblichen Betrieben oder den Betreibern der Anlagen überträgt, gilt diese Satzung nicht, insbesondere besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 6.

§ 3 Öffentliche Einrichtungen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreibt und unterhält die Stadt im Entsorgungsgebiet (§ 1 Abs. 2) öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen.

(2) Eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung wird zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gebildet.

(3) Eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung wird zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Schmutzwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung) gebildet.

(4) Eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung wird zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung und Beseitigung sonstigen nicht verunreinigten Wassers gebildet.

§ 4 Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen

(1) Zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbstständigkeit alle Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung, die die Stadt für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Schmutzwasserkanäle (Sammler), auch als Druckrohrleitungen und Mischwasserkanäle (Mischsystem), sowie Schächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken, Reinigungsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.

Zu den erforderlichen Anlagen für die Schmutzwasserbeseitigung gehören auch:

1. offene und verrohrte Gräben, Mulden sowie solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen geworden sind,

2. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich die Stadt ihrer zur Schmutzwasserbeseitigung bedient und/oder zu ihrer Finanzierung und/oder Unterhaltung beiträgt.

(2) Art, Größe, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie das jeweilige System (Druck- und Freigefällesystem) und die Zeitpunkte ihrer Herstellung, Erweiterung, Änderung, Verbesserung, Erneuerung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb eines Trennsystems, nur eines Schmutzwassersystems oder eines Mischsystems bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung, Änderung, Verbesserung, Erneuerung, Aus- und Umbau, Unterhaltung, Sanierung sowie Beseitigung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen besteht nicht. Entsprechendes gilt für Einrichtungen und Vorkehrungen, die für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung erforderlich sind.

(3) Zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für das Einsammeln und das Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Schmutzwassers sowie deren Einleitung und Behandlung in Schmutzwasseranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks. Dazu gehören auch die Fahrzeuge und Gerätschaften zur Entleerung und Beförderung von Schlamm und Schmutzwasser.

(4) Die Niederschlagswasseranlagen im Sinne dieser Satzung bestehen ohne Rücksicht auf ihre technische Selbstständigkeit aus:

1. dem gesamten Kanalnetz (Niederschlagswasser) einschließlich aller zur Ableitung des Niederschlagswassers dienenden technischen Einrichtungen, z. B. Reinigungs- und Revisionsschächte, Pumpstationen, Rückhalte- und Ausgleichsbecken, Sandfänge, usw.,

2. den Einrichtungen zur Behandlung von Niederschlagswasser, z. B. Regenklärbecken und ähnliche Anlagen,

3. den Grundstücksanschlussanlagen, ausgenommen abzweigende Nebenleitungen und Leitungen sowie Schächte auf dem Grundstück (Anschlusskanal),

4. den Entwässerungsanlagen zur Abführung des Oberflächenwassers, wie z. B. Abläufe, Gitterroste und dgl.,

5. den offenen und geschlossenen Gräben, Mulden und Wasserläufen, soweit sie aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen geworden sind,

6. den öffentlichen Versickerungsanlagen, Bodenfiltern,

7. den von Dritten (z. B. Entwässerungsverbänden, Wasser- und Bodenverbänden) errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Stadt ihrer zur Niederschlagswasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

(5) Die Grundstücksanschlüsse, die erstmalig ein Grundstück mit den öffentlichen Abwasseranlagen verbinden, sind Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtung (sog. erste Grundstücksanschlussleitung). Die öffentliche Abwasseranlage endet mit dem Grundstücksanschluss. Grundstücksanschluss ist die Leitung von dem öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Übergabe- und/oder Kontrollschächte oder Leitungen auf dem Grundstück. Bei einem Hinterliegergrundstück endet die Grundstücksanschlussleitung an der Grundstücksgrenze des trennenden oder vermittelnden Anliegergrundstücks zur (öffentlichen oder privaten) Straße (auch z. B. Parkfläche), dem (öffentlichen oder privaten) Weg (auch z. B. Fuß- oder Wohnweg) oder (öffentlichen oder privaten) Platz in der der Abwasserkanal (Sammler) verlegt ist.) Befindet sich auf dem Grundstück kein Übergabeschacht, so endet die private Grundstücksentwässerungsanlage immer am öffentlichen Abwasserkanal (Sammler). Dies gilt auch für den Fall, dass der Übergabeschacht nicht frei zugänglich ist. Die Stadt behält sich ein Eintrittsrecht auf Kosten des Grundstückseigentümers vor, wenn und soweit aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen, der Beseitigung von Einbrüchen oder Senkungen im Verkehrsraum oder sonstigen wichtigen Gründen Eile geboten ist. Für die Kostenerstattung ist die Satzung der Stadt über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung – BGS) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

§ 5 Begriffsbestimmungen und Verpflichtungen

1. Grundstück

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Sinne. Dieses ist ein Grundstück, das auf einem Grundbuchblatt - oder bei einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer - geführt wird (Grundbuchgrundstück). Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten auch Flurstücke von Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG), bei denen die Stadt nicht Straßenbaulastträgerin und/oder nicht rechtlich zur Entwässerung verpflichtet ist. Dies gilt auch für Flurstücke von anderen öffentlichen Verkehrsanlagen.

2. Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Tritt anstelle des Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungs- und/ oder Teileigentümern, so schuldet jeder Wohnungs- und/oder Teileigentümer als Gesamtschuldner. Die Wohnungs- und/oder Teileigentümer sind verpflichtet, die Hausverwaltung oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus der Abwasserbeseitigung ergeben, für und gegen die Eigentümergemeinschaft mit der Stadt durchzuführen. Insbesondere persönliche Änderungen, die die Haftung der Wohnungs- und/oder Teileigentümer berühren, sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Wird ein Bevollmächtigter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungs- und/oder Teileigentümer abgegebenen Erklärungen der Stadt auch für alle übrigen Eigentümer rechtswirksam. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

3. Grundstücksanschluss

Ein Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung umfasst immer die Verbindung zwischen der öffentlichen Abwasseranlage (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks (Anliegergrundstücks). Je nach Art der öffentlichen Niederschlagswasseranlage kann dieser Grundstücksanschluss auch unterirdisch (Anschlussleitung), oberflächennah (Flachkanal o. ä.) oder oberirdisch (Pflasterrinne, Muldenstein o. ä.) erfolgen. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des trennenden bzw. vermittelnden (Anlieger-) Grundstücks). (Weitere) Schächte und Inspektionsöffnungen für Hinterliegergrundstücke sind, soweit erforderlich, sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem zu entwässernden Hinterliegergrundstück gem. DIN 1986-100 und DIN EN 476 anzubringen. Bestehen keine Schächte und/oder Inspektionsöffnungen, so sind diese unverzüglich nach Aufforderung durch die Stadt von den Betroffenen nachzurüsten. Auf § 4 Abs. 5 und § 13 Abs. 5 dieser Satzung wird ausdrücklich hingewiesen.

4. Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind private Einrichtungen, Anlagen, Schächte, Inspektionsöffnungen und Vorrichtungen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in und an Gebäuden und auf Grundstücken bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehört insbesondere der Übergabeschacht (Einsteigschacht) an der Grundstücksgrenze gem. DIN 1986-100 und DIN EN 476 mit einem DN 1000 bis max. 2 Meter auf dem Grundstück und Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschlusskanal zuführen (Anschlussleitungen). Bei Druckentwässerungsanlagen gehören die Pumpenschächte, Steuerungsanlagen, Absaugventileinheiten usw. sowie Druckstationen (inklusive Druckpumpen) und die Verbindungsleitungen bis zum Anschluss an die öffentliche Druckleitung einschließlich der Absperrvorrichtungen zu den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen. Weitere Schächte und Inspektionsöffnungen für Hinterliegergrundstücke sind, soweit erforderlich, sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem zu entwässernden Hinterliegergrundstück gem. DIN 1986-100 und DIN EN 476 anzubringen. Bestehen keine Schächte und/oder Inspektionsöffnungen, so sind diese unverzüglich nach Aufforderung durch die Stadt von den Betroffenen nachzurüsten. Auf § 4 Abs. 5 und § 13 Abs. 5 dieser Satzung wird ausdrücklich hingewiesen.

Zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gehören auch die privaten Anlagen (z. B. Mulden-, Rohr-, Teich- oder Schachtanlagen) zur Versickerung von Niederschlagswasser. Diese Versickerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Versickerungsanlagen sind deshalb mindestens so herzustellen, dass zwischen der Sohle der Anlage und der Oberkante des anstehenden Grundwasserspiegels ein Bodenfilter mit einer Mächtigkeit von mindestens 1,0 m bei einem ausreichenden kf-Wert (Durchlässigkeitsbeiwert zwischen 10-3 und 10-6) verbleibt. Der lichte Abstand zwischen Versickerungsanlage und Grundstücksgrenze soll mindestens 2 Meter betragen. Der lichte Abstand zwischen Versickerungsanlage und unterkellerten Gebäuden soll das 1,5-fache der Tiefe der unter Flur liegenden Gebäudeteile betragen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen des Wasserrechts zu beachten.

5. Berechtigte und Verpflichtete

Berechtigte und Verpflichtete im Sinne dieser Satzung sind die Grundstückseigentümer.

Die sich für sie ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für

- Straßenbaulastträger und sonstige Träger von Verkehrsanlagen,

- Erbbauberechtigte,

- sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte (z. B. Nießbraucher),

- Wohnungseigentümer- und Wohnungserbbauberechtigte,

- Eigentümer von Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Ferienhäuser, Wohnlauben usw.),

- Gewerbetreibende, darunter fallen auch Unternehmer von Zelt- und Campingplätzen, auf fremden Grund und Boden sowie

- jeden tatsächlichen berechtigten oder unberechtigten Benutzer der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen („Einleiter“, siehe Nr. 12) sowie die Anschlusspflichtigen und Verursacher.

Soweit in dieser Satzung der Begriff „Eigentümer“ oder „Grundstückseigentümer“ verwendet wird, ist immer auch der vorstehende Personenkreis gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich nur auf Nr. 2 Bezug genommen. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

Berechtigte und Verpflichtete im Sinne dieser Satzung sind auch Bund, Land und Kreis für eigene Grundstücke und Straßen-, Wege- und Platzflächen soweit sie Straßenbaulastträger sind, die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen.

6. Fehlanschluss

Fehlanschluss ist der satzungswidrige Anschluss eines Schmutzwasseranschlusses an eine öffentliche Niederschlagswasseranlage, der Anschluss eines Niederschlagswasseranschlusses an den öffentlichen Schmutzwasserkanal oder der ungenehmigte Anschluss von Fremdwasser an die öffentlichen Abwasseranlagen.

7. Druckentwässerungsnetz

Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.

8. Abscheider

Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.

9. Indirekteinleiter

Indirekteinleiter ist derjenige Berechtigte oder Verpflichtete, der Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).

10. Sonstiges Wasser (Fremdwasser)

Sonstiges Wasser („Fremdwasser“), das chemisch und biologisch unbelastet ist, kann nur nach ausdrücklicher und schriftlicher vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Stadt durch den Grundstückseigentümer in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Hierbei darf es sich ausschließlich um Grund- und Quellwasser, welches z. B. auch durch Drainagen aufgefangen wird, Kühlwasser, Lagerstättenwasser, unbelastetes Wasser aus Schwimmbecken sowie Haltungswasser von Baustellen oder gereinigtes Ablaufwasser aus genehmigten Kleinkläranlagen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden, handeln. Entsprechende Nachweise sind auf Anforderung der Stadt vorzulegen. Eine entsprechende Einleitungsgenehmigung der Stadt wird nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Auch für die Einleitung sonstigen Wassers werden Abgaben erhoben und Kostenerstattungen geltend gemacht nach der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stadt kann anordnen, dass die entsprechenden Einleitungen mit geeichten Messvorrichtungen ausgestaltet werden müssen.

11. Wild abfließendes Wasser

Wild abfließendes Wasser, für das die Stadt nicht entsorgungspflichtig ist, umfasst das außerhalb eines Gewässerbetts oberirdisch abfließende Wasser. Hierzu zählt auch direkt auf den Boden auftreffendes Niederschlagswasser, auch wenn es zunächst kurzfristig versickert, dann aber wieder aus dem Erdreich austritt (sog. Hangdruckwasser). Wild abfließendes Wasser unterliegt allein den Regelungen nach § 37 WHG, es sei denn, es wird als sonstiges Wasser iSd von Nr. 10 z. B. durch Drainagen aufgefangen und/oder gesammelt in die Abwasseranlagen eingeleitet.

12. Einleitung bzw. Einleiten

Das „Einleiten“ von Abwasser und/oder Wasser setzt ein zielgerichtetes Verhalten des Einleiters voraus. Gelangt Abwasser, wild abfließendes Wasser oder sonstiges Wasser nur zufällig oder auch bewusst in die öffentlichen Abwasseranlagen, z. B. über schadhafte Grundstücksentwässerungsanlagen, so steht dies einer Einleitung bzw. einem Einleiten gleich.

II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht/Anschluss- und Benutzungszwang

§ 6 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und anderweitiger Rechtsvorschriften berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehenden öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für die die Stadt im Entsorgungsgebiet beseitigungspflichtig ist und die im Einzugsbereich einer betriebsfertigen öffentlichen Abwasseranlage liegen. Bei Abwasserableitungen über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z. B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich. Ist die Stadt für das Niederschlagswasser beseitigungspflichtig und besteht kein betriebsfertiger öffentlicher Niederschlagswasserkanal, so besteht ein Recht zur Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer nur nach Maßgabe der wasserrechtlichen Bestimmungen (d. h. nur nach Maßgabe der der Stadt erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis) und soweit für eine Versickerung die wassertechnischen bzw. hydrogeologischen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals (einschließlich Grundstücksanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze) oder dem tatsächlichen Anschluss an einen bestehenden Abwasserkanal hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Vorschriften das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten bzw. diesen zuzuführen (Benutzungsrecht), wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten, insbesondere dann, wenn der Stadt keine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Die Stadt behält sich vor, durch öffentliche Bekanntmachung zu bestimmen, welche Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Ansonsten gilt die tatsächliche Fertigstellung (Abnahme der baulichen Anlage) als Bereitstellung der öffentlichen Abwasseranlagen.

(3) Wird durch Grundstücksteilung oder bauliche oder sonstige Veränderungen auf dem Grundstück oder durch andere Tatsachen eine Neuverlegung oder Veränderung des Abwasserkanals erforderlich, so werden die Arbeiten im öffentlichen Bereich auf Kosten des Anschlussberechtigten durch die Stadt durchgeführt. Dass gleiche gilt, wenn die Herstellung eines zweiten oder mehrfachen Grundstücksanschlusses beantragt wird und eine oder mehrere zusätzliche Verlegung/en vorgenommen werden muss/müssen.

(4) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss seines Grundstücks berechtigt, kann die Stadt durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein Benutzungsverhältnis begründen.

(5) Die von Dritten hergestellten und betriebenen, in die jeweilige Einrichtung der Stadt einbezogenen Abwasseranlagen, welche der Stadt ausdrücklich zur Abwasserbeseitigung zur Verfügung gestellt werden, gelten hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungsrechtes sowie deren Begrenzungen den öffentlichen Abwasseranlagen gleichgestellt. Ein Wechsel in der Bau- und Unterhaltungslast an solchen Anlagen tritt jedoch nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der Anlage und der Stadt ein.

(6) Soweit die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht, von der Stadt zu verlangen, dass der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Sammelgruben gesammelte Schmutzwasser abgefahren werden.

§ 7 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts

(1) Die Stadt kann den Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwassereinrichtung ganz oder teilweise widerrufen, befristen, einschränken oder versagen, wenn

1. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

2. eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht vertretbar ist oder

3. keine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt und auch nicht zu erwarten ist.

Das Anschlussrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, der Stadt zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung in der jeweils geltenden Fassung für das Grundstück ergebenden Abgaben und Kostenerstattungen die durch den Anschluss oder erforderliche besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu tragen und zu ersetzen für die Planung, den Bau und den Betrieb und auf Verlangen dafür eine angemessene Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur Verlegung von Leitungen über Grundstücke Dritter erforderlich sind, sind sie dinglich zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich. Soweit es bei einem Widerruf oder einer Versagung nach Satz 1 verbleibt, gilt § 9 Abs. 6.

(2) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Abwasserbeseitigungsanlagen ist nicht zulässig.

(3) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an einen betriebsfertigen und aufnahmefähigen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können. Dazu muss der öffentliche Anschlusskanal in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Ein öffentlicher Anschlusskanal verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher der öffentliche Kanal verlegt ist. Die Stadt kann den Anschluss auf Antrag auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Verbesserung, die Erneuerung, die Beseitigung, den Um- und Ausbau oder die Änderung bestehender Abwasseranlagen zur zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.

(5) Die Stadt kann - vorbehaltlich einer etwa notwendigen Zustimmung der Wasserbehörde - auf Antrag widerruflich zulassen oder fordern, dass stark verschmutztes Niederschlagswasser einem öffentlichen Schmutzwasserkanal zugeführt wird. Die Stadt kann hierfür Rückhaltungen auf dem Grundstück des Anschlussberechtigten verlangen, wenn eine Vorreinigung auf dem Grundstück nicht möglich ist.

§ 8 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

(1) Die zur zentralen oder dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Beim Trennsystem darf Schmutzwasser nur in den dafür vorgesehenen Schmutzwasserkanal, Niederschlagswasser nur in den dafür vorgesehenen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.

(2) In die öffentlichen Abwasseranlagen darf auch bei bereits angeschlossenen Grundstücken nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht

1. die Anlage und/oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden

können,

2. das Betriebspersonal der Abwasserbeseitigungsanlagen gefährdet oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden kann,

3. die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird,

4. der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeinträchtigt wird,

5. die Funktion der Abwasseranlagen so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen der Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder

6. sonstige schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, eintreten.

Das gesamte Abwasser ist über die Grundstücksentwässerungsanlage einzuleiten.

(3) Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von

1. Stoffen, die Leitungen verstopfen können, wie z. B. Vliestüchern (Feuchttüchern),

2. Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten kann,

3. Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologischen Funktionen schädigt,

4. infektiösen Stoffen und Medikamenten,

5. Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder im Gewässer führen,

6. festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier, kunststoffhaltiges Papier und ähnliche Stoffe,

7. Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;

8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern;

9. Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke;

10. Kaltreinigern, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder welche die Ölabscheidung verhindern;

11. Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen sowie Inhalte von Campingwagenaborten und Chemietoiletten;

12. feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen, wie z. B. Benzin, Heizöl, Schmierstofföl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;

13. Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff,

Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, die Acetylen bilden,

ausgesprochen toxische Stoffe;

14. Stoffen oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole;

15 Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen Kombinationen von Nukleinsäuren geschaffen oder mit gentechnisch manipulierten Organismen gearbeitet wird;

16. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

- wenn die Einleitung nach § 48 LWG genehmigungspflichtig ist, solange die Genehmigung nicht erteilt ist,

- das wärmer als + 35 Grad Celsius ist, auch die Einleitung von Dampf,

- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

- das aufschwimmende Öle und Fette enthält;

17. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht und

18. angefaultes Abwasser.

(4) Für die Einleitung von Schadstoffen gelten die in der Anlage 3 (Bestandteil dieser Satzung) angegebenen Grenzwerte (Allgemeine Einleitungsbedingungen). Die Stadt kann die Grenzwerte nach Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 10 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlagen geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Für Kleinkläranlagen, die Abwasser in Gewässer direkt einleiten, gelten die von der zuständigen Wasserbehörde jeweils festgelegten Grenzwerte und Anforderungen.

(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Verordnung über den Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2020 (BGBl. I S. 2502), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere dessen § 99 Abs. 1 bis 4, entspricht.

(6) Ausgenommen von Absätzen 2, 3 und 5 sind

1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,

2. Kondensate aus gasbetriebenen Feuerungsanlagen bis 200 kW sowie ölbetriebenen Feuerungsanlagen bis 50 kW ohne Neutralisation und Anlagen über 50 KW mit Neutralisation, deren Einleitung die Stadt ausdrücklich schriftlich zugelassen hat,

3. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt im Einzelfall gegenüber dem Grundstückseigentümer zugelassen hat.

(7) Sonstiges Wasser iSd § 5 Nr. 10 darf nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden.

(8) Wasser, das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht in öffentliche Schmutzwasseranlagen eingeleitet werden. Die Stadt kann auf Antrag die gebührenpflichtige Einleitung in öffentliche Niederschlagswasseranlagen zulassen. Dabei muss zwingend eine Wiederverwertbarkeit des Kühlwassers nachweislich ausgeschlossen oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich sein.

(9) Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden ist, darf über Straßeneinläufe und in Niederschlagswasseranlagen nicht eingeleitet werden. Soweit Fahrzeugoberwäschen auf Grundstücken durchgeführt werden, ist dies ausschließlich auf Flächen, die gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Wasserrecht dafür hergerichtet sind (Waschplätze), erlaubt. Das Waschwasser ist nach einer entsprechenden Vorbehandlung ausschließlich in Schmutzwasserkanäle einzuleiten, es sei denn, dass ohne jegliche Zusätze von Wasch-, Reinigungs- oder Pflegemitteln gewaschen wurde. Die Wäsche von ölverunreinigten Teilen ist verboten. Das Waschen von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist untersagt. Abs. 13 bleibt unberührt.

(10) Über die vorstehenden Bedingungen hinaus kann die Stadt im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen, die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlagen, zur Verbesserung der Reinigungsfähigkeit des Abwassers oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlagen geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(11) Die Stadt kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Die Stadt kann verlangen, dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Für häusliches Abwasser gilt dieses entsprechend, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. Die Entleerung der Abscheider muss gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen. Die vorschriftgemäße Entsorgung des Abscheidegutes obliegt dem Anschlusspflichtigen. Über den Verbleib des Abscheidegutes hat der Anschlusspflichtige Buch zu führen. Dieses ist auf Verlangen dem Bediensteten oder Beauftragten der Stadt vorzulegen. Das Abscheidegut darf an keiner Stelle einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Der Anschlusspflichtige haftet für jeden Schaden, der durch die versäumte Entleerung des Abscheidegutes entsteht.

(12) Die Verdünnung von Abwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten ist unzulässig.

(13) Die Stadt kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 11 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

(14) Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist, in die Abwasserbeseitigungsanlagen gelangen, hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Die Änderung von Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers hat der Grundstückseigentümer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(15) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer gem. § 3 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung, in der jeweils geltenden Fassung, wenn das Abwasser mehr als häusliches Abwasser mit Schadstoffen belastet ist, in den Fällen des Abs. 11 oder falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Absätze 2 bis 13 vorliegt, andernfalls die Stadt.

(16) Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen insbesondere in Gewerbe- und Industriebetrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann die Stadt verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und/oder Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Wasser gespeichert und entweder zu einem von der Stadt zugelassenen Zeitpunkt in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet werden kann oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.

(17) Die Stadt kann bestimmen, dass das Abwasser nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraumes in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf.

(18) Abwasservorbehandlungsanlagen, wie zum Beispiel Abscheideranlagen für Fette nach DIN EN 1825 in Verbindung mit DIN 4040 Teil 100, Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858 in Verbindung mit DIN 1999 Teil 100 und 101, Schlammfänge, Neutralisations- und Entgiftungsanlagen werden von der Stadt gefordert, wenn das unbehandelte Abwasser nicht den vorstehenden Absätzen entspricht oder rückhaltbare Stoffe nach vorstehenden Absätzen anfallen.

(19) Abwasservorbehandlungsanlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten wird, wie es bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Enthält das Abwasser gefährliche Stoffe, ist immer eine Vorbehandlung nach dem Stand der Technik erforderlich.

(20) Die Ableitung von verunreinigtem Niederschlagswasser über Schmutzwasservorbehandlungsanlagen in die öffentliche Schmutzwasseranlage ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Überdachung) immer so gering wie möglich zu halten.

(21) Die Stadt kann Kontrolleinrichtungen vorschreiben, mit denen die Wirkung der Abwasservorbehandlungsanlage und die Beschaffenheit und Menge des Abwassers festzustellen und dauerhaft zu überwachen sind. Hinter Abwasservorbehandlungsanlagen muss in der Ablaufleitung ein Probenentnahmeschacht oder eine Probenentnahmeeinrichtung vorhanden sein. Die Plombierung von Sicherheitseinrichtungen kann angeordnet werden. Die Stadt kann, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass unzulässige Einleitungen vorgenommen werden, selbstständige Messgeräte in den hierfür erforderlichen Kontrollschächten an der Verbindungsstelle zwischen öffentlicher Abwasseranlage und Grundstücksentwässerungsanlage einbauen lassen. Die Kosten für Überwachungsmaßnahmen hat der Grundstückseigentümer zu tragen, es sei denn, die Überwachungsmaßnahme bestätigt den Verdacht nicht.

(22) Lässt sich eine erforderliche Vorbehandlung des Abwassers nicht oder nicht zu einem festgesetzten Zeitpunkt erreichen, so kann die Stadt die weitere Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen untersagen.

(23) Für die Überprüfung des Abwassers auf Einhaltung der Grenzwerte ist die qualifizierte Stichprobe anzuwenden. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen - gemischt werden. Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert gilt abweichend hiervon die einfache Stichprobe. Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den in der Anlage 3 zu § 4 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Analysen- und Messverfahren auszuführen.

§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer iSd § 5 Nr. 2 im Entsorgungsgebiet ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und anderweitiger Rechtsvorschriften verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und wenn dieses durch eine Straße, einen Platz oder einen Weg erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschluss zu seinem Grundstück vorhanden ist, um eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu verhindern (Anschlusszwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Hebeanlage/Pumpstation angeschlossen werden kann oder nur durch einen privaten oder öffentlichen Weg unmittelbar mit einer Straße, einem Platz oder einem Weg verbunden ist, in der ein betriebsfertiger und aufnahmefähiger Abwasserkanal mit Grundstücksanschluss vorhanden ist.

(2) Der Grundstückseigentümer iSd § 5 Nr. 5 ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und anderweitiger Rechtsvorschriften verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

(3) Bei Neu- und Umbauten auf dem Grundstück muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren nach § 12 ist durchzuführen. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt schriftlich mitzuteilen. Diese verschließt den Grundstücksanschluss am Sammler oder an der Grundstücksgrenze auf Kosten des Grundstückseigentümers, wenn dies erforderlich ist.

(4) Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen zwei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach § 12 Abs. 4 ist durchzuführen.

(5) Ist bei schädlichen Abwässern eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die öffentlichen Anlagen notwendig (§ 8 Abs. 11), sind diese Abwässer erst nach Vorbehandlung einzuleiten bzw. zu überlassen.

(6) Sollte sich während des Betriebs der Abwasserentwässerung herausstellen, dass ein Fehlanschluss vorliegt, so ist dieser Fehlanschluss unverzüglich nach Feststellung zu beseitigen. In begründeten Fällen kann die Stadt die sofortige Außerbetriebnahme des Fehlanschlusses verlangen. Die Kosten der Beseitigung des Fehlanschlusses gehen zulasten des Anschlussberechtigten. Bei Vorliegen eines Fehlanschlusses, bei dem Schmutzwasser dem Niederschlagswasserkanal zugeführt wird, ist unverzüglich die weitere Nutzung dieses Fehlanschlusses zur Ableitung von Schmutzwasser einzustellen.

(7) Ändert die Stadt ihr öffentliches Entwässerungssystem, so ist der Anschlussberechtigte auf eigene Kosten verpflichtet, diese Änderungen auch auf seinem Grundstück zuzulassen oder selbst durchzuführen.

(8) Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer zur Schmutzwasserbeseitigung eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Sammelgrube herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben sowie sein Grundstück an die Einrichtung zum Abfahren des Schlamms oder des in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Kleinkläranlage oder die abflusslose Sammelgrube einzuleiten und den Schlamm oder das Schmutzwasser der Stadt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Grundstückseigentümer hat der Stadt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung, soweit die Stadt von der Kleinkläranlage oder der abflusslosen Sammelgrube noch keine Kenntnis hat oder vor Inbetriebnahme neuer Kleinkläranlagen oder abflusslosen Sammelgruben die Anzahl, die Art und Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen; wasserrechtliche Verfahren sind davon unberührt.

§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Stadt kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewähren, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der schriftlich zu begründende Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen für den Anschlusszwang oder nach Aufforderung zum Anschluss bei der Stadt zu stellen. Wird die Befreiung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, besteht für das Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung einer Kleinkläranlage oder einer abflusslosen Sammelgrube im Sinne von § 9 Abs. 8.

(2) Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser besteht für alle die Grundstücke nicht, deren Eigentümern die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen wurde.

(3) Niederschlagswasser kann vom Grundstückseigentümer in einem Wasserspeicher gesammelt und von ihm auf dem eigenen Grundstück verbraucht oder verwertet werden, insbesondere für die Toilettenspülung oder zur Gartenbewässerung sowie bei Erwerbsgärtnereien für die Bewässerung. Ein eventuell entgegenstehender Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung bleibt unberührt. Soweit der vorhandene Wasserspeicher für die im Entsorgungsgebiet üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) anfallenden Wassermengen nicht ausreicht und ein Überlauf vorhanden ist, gilt insoweit § 9. Das für die Toilettenspülung oder andere häusliche Zwecke verwendete Niederschlagswasser ist als Schmutzwasser in die öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten. Diese Schmutzwassermenge ist durch eine geeignete Messeinrichtung (MID–Messstelle) zu ermitteln und der Einbau der Messeinrichtung ist von der Stadt schriftlich zu genehmigen und abzunehmen.

(4) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann befristet, unter Bedingungen und Auflagen ergehen und wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

§ 11 Unterlagen zum Anschluss an die Abwasseranlagen

(1) Die zu unterschreibenden Unterlagen für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (Entwässerungsunterlagen) müssen zweifach bei der Stadt eingereicht werden.

(2) Die Unterlagen müssen enthalten

1. eine Baubeschreibung mit Erläuterung des Vorhabens und der geplanten Nutzung,

2. eine Beschreibung des Betriebes, dessen Abwasser in die Abwasseranlagen eingeleitet werden soll, und Angaben über Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit es sich nicht lediglich um Haushaltsabwasser handelt;

3. gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage;

4. Angaben über etwaige Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben;

5. Angaben über Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen; und

6. die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer ist.

(3) Die einzureichenden Planunterlagen und Berechnungen müssen umfassen

1. eine möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen, dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen:

a) ein örtlicher Lageplan mit Straßennamen und Hausnummer des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, im Maßstab 1:500 oder größer. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich sein und die überbaubaren Grundstücksflächen angegeben werden. Eine Darstellung der vorhandenen und geplanten Abwasserleitungen, Drainageleitungen und andere Vorrichtungen zur Beseitigung von Abwasser, wie abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und Zisternen;

b) ein Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das Grundstück in Richtung des Hausabflussrohres zum Grundstücksanschluss mit Angabe der Lage und der auf NN bezogenen Höhe des Straßenkanals, des Grundstücksanschlusses, der Kellersohle oder der Fundamentplatte und des Geländes sowie der Leitung für Entlüftung;

c) Grundrisse des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dieses zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist, im Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen infrage kommenden Einläufen (Ausgüsse, Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;

d) eine rechnerische Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage nach den jeweiligen DIN-Vorschriften sowie DWA Arbeits- und Merkblättern.

2. alle Angaben, die die Stadt für eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung oder zur Einleitung in ein Gewässer benötigt.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 geforderten Angaben sind auch dann zu machen, wenn ein Antrag oder eine Anzeige nach Landesbauordnung als gestellt gilt oder gestellt wird.

§ 12 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

(1) Die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung oder Änderung sowie der Um- und Ausbau von Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben sind der Stadt rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen und abflussloser Sammelgruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung oder Änderung sowie der Um- und Ausbau von Grundstücksentwässerungsanlagen und Kleinkläranlagen sowie abflusslosen Sammelgruben bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Stadt. Die Entwässerungsunterlagen sind gem. § 11 beizubringen. Soll Abwasser nichthäuslicher Art, insbesondere von Gewerbe- oder Industriebetrieben oder ihnen hinsichtlich Menge oder Beschaffenheit des anfallenden Abwassers gleichzusetzenden Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern und Laboratorien eingeleitet werden oder darf es auf dem Grundstück erst nach einer Vorbehandlung oder einer Rückhaltung dosiert eingeleitet werden, sind die Unterlagen auch vom künftigen Einleiter zu unterzeichnen, sofern dieser nicht mit dem Grundstückseigentümer identisch ist.

(2) Die Anschlussgenehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die Stadt kann die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs, mit zeitlicher Befristung und unter Bedingungen und Auflagen erteilen. Die Stadt kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der bestehenden oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlage durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Anschluss erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(3) Die Anschlussgenehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage bzw. des Grundstücksanschlusses nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.

(4) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen, unterliegen der Abnahmepflicht durch die Stadt. Der Grundstückseigentümer und/oder die ausführende Firma hat die Abnahme bei der Stadt zu beantragen. Vor der Abnahme ist eine unabhängige Dichtheitsprüfung mittels Druckluft oder Wasserdruck nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN EN 1610, DWA-A 139) durchzuführen und spätestens bei der Abnahme ein Dichtheitsnachweis vorzulegen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, sind diese innerhalb einer von der Stadt zu stellenden Frist zu beseitigen. Danach erfolgt eine erneute Abnahme. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt die Kosten einer zweiten und weiteren Abnahme zu erstatten. Die Prüfung und Abnahme durch die Stadt befreit den ausführenden Unternehmer bzw. den Grundstückseigentümer nicht von der zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der übertragenen Aufgaben. Zum Zeitpunkt der Abnahme sind immer gültige Bestandspläne einschließlich Lagepläne der Grundstücksentwässerungsanlage sowie ein Dichtheitsnachweis der erdverlegten Abwasserleitungen nach DIN EN 1610 und DWA-A 139 vorzulegen. Die Durchführung einer (auch nachträglichen) Kamerainspektion kann von der Stadt z. B. bei begründetem Verdacht eines Mangels an der Grundstücksentwässerungsanlage o. ä. gefordert werden. - Unternehmen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserleitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Stadt auf deren Verlangen nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn das Unternehmen im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn das Unternehmen die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist.

(5) Sowohl der Herstellungsbeginn als auch der Fertigstellungszeitpunkt der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich Kleinkläranlagen und abflussloser Sammelgruben bzw. des Grundstücksanschlusses sind der Stadt jeweils mindestens fünf Werktage vorher anzuzeigen. Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich Kleinkläranlagen und abflussloser Sammelgruben nur begonnen werden, wenn und soweit die Stadt und/oder die Wasserbehörde ihr Einverständnis schriftlich erteilt haben.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist entsprechend der Genehmigung auszuführen.

(7) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem die Stadt die Anschlussgenehmigung schriftlich erteilt und die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich Kleinkläranlagen und abflussloser Sammelgruben sowie den Übergabeschacht oder die Übergabeanlagen abgenommen und freigegeben hat. Bei der Abnahme, die bei Kleinkläranlagen zusätzlich auch durch die Wasserbehörde erfolgt, müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme und Freigabe übernimmt die Stadt keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.

(8) Die Stadt kann dem Grundstückseigentümer die Eigenüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage und des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers einschließlich einer erneuten Dichtheitsprüfung sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auch nach einer im öffentlichen Bereich erfolgten Sanierung der Abwasseranlagen auferlegen. Die Stadt ist dabei immer berechtigt, Art und Umfang der Eigenüberwachung zu bestimmen.

(9) Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.

§ 13 Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse

(1) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse (§ 5 Nr. 3) sowie deren Änderung bestimmt die Stadt, die auch Eigentümerin der Grundstücksanschlüsse ist. Sind mehrere Abwasserkanäle (Sammler) in der Straße vorhanden oder wird das Grundstück von mehreren Straßen mit Abwasserkanälen erschlossen, so bestimmt die Stadt, an welchen Abwasserkanal das Grundstück angeschlossen wird. Soweit möglich berücksichtigt die Stadt begründete Wünsche des Grundstückseigentümers.

(2) Jedes Grundstück soll einen eigenen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal (Sammler) in der Straße haben. Grundstücksanschlüsse bis zur Grundstücksgrenze werden ausschließlich durch die Stadt hergestellt sowie komplett oder teilweise erweitert, erneuert, verbessert, geändert, beseitigt, verschlossen, um- und/oder ausgebaut sowie unterhalten. Für den Fall, dass die Grundstücksanschlussleitung für das anzuschließende Grundstück über ein oder mehrere weitere Grundstücke geführt werden muss (z. B. bei Hinterliegergrundstücken), hat der Anschlussverpflichtete die hierfür erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen (Herstellung der Leitung auf den weiteren Grundstücken einschließlich notwendiger Bestellung von Dienstbarkeiten/Baulasten).

(3) Jedes Grundstück soll in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss, bei Trennsystem je einen für Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Kosten dafür trägt der Grundstückseigentümer. Es soll möglichst nicht über ein anderes Grundstück angeschlossen werden. Mehrere Gebäude auf einem Grundstück können über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss angeschlossen werden. Statt einer direkten Verbindung der Einzelgebäude auf dem Grundstück mit dem Grundstücksanschluss kann auch zugelassen werden, dass das Abwasser nur zu Gemeinschaftsanlagen geführt und dort das Abwasser übernommen wird. Das gilt auch für Ferienhäuser, Wohnlauben und ähnliche nur in der Sommersaison benutzte Gebäude.

(4) Die Stadt kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss oder über eine Grundstücksentwässerungsanlage des Nachbargrundstücks zulassen. Die beteiligten Grundstückseigentümer sind Gesamtschuldner hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit. Jedes gemeinsam mit oder über ein anderes Grundstück angeschlossene Grundstück gilt als an die öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen. Die beteiligten Grundstückseigentümer müssen den gemeinsamen Grundstücksanschluss oder die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich durch Eintragung einer Dienstbarkeit und/oder öffentlich-rechtliche Baulast gesichert haben. Bei nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgeführten Grundstücksanschlüssen oder gemeinsamer Nutzung von Grundstücksentwässerungsanlagen ist in jedem Fall eine Sicherung in der Form der Baulast erforderlich. Dies ist ausschließlich die Angelegenheit der beteiligten Grundstückseigentümer.

(5) Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses und die Anordnung des Übergabeschachtes (Einsteigschachtes) bestimmt die Stadt. In der Nähe der Grundstücksgrenze (max. Abstand zwei Meter) ist durch den Grundstückeigentümer bzw. den Hinterlieger auf dem Anliegergrundstück ein Übergabeschacht gemäß DIN 1986-100 in Verbindung mit DIN EN 752, DIN EN 476, DIN 1229, DIN EN 124, DIN EN 1917, DIN V 4034-1 und DIN EN 1610 mit einem Innendurchmesser von 1 m zu errichten. Beim Übergabeschacht für Schmutzwasser ist die durchführende Leitung mit einer verschraubbaren Reinigungsöffnung mit einem Durchmesser von 150 mm zu versehen. Beim Übergabeschacht für Niederschlagswasser ist ein offenes Gerinne zulässig. Der Übergabeschacht ist entsprechend der Tiefe des Grundstücksanschlusses herzustellen. Er darf nicht überdeckt werden. Die Stadt kann eine Befreiung vom Bau eines Übergabeschachtes auf Antrag gewähren, wenn der Bau eines Übergabeschachtes für den Grundstückseigentümer und/oder den Hinterlieger unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der schriftlich zu begründende Antrag ist innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen für den Bau eines Übergabeschachtes bei der Stadt zu stellen. Über Befreiungen entscheidet die Stadt auf der Grundlage der DIN 1986-100. Die Befreiung von der Errichtung eines Übergabeschachtes kann befristet, unter Bedingungen und Auflagen ergehen und wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Auf § 4 Abs. 5 und § 5 Nr. 3 und 4 dieser Satzung wird ausdrücklich hingewiesen. Beim Fehlen eines Übergabeschachtes hat der jeweilige Grundstückseigentümer bzw. Hinterlieger der Stadt die Mehrkosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass kein Übergabeschacht vorhanden ist (z. B. Vorflutsicherung bei Sanierungsarbeiten an den öffentlichen Abwasseranlagen). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Übergabeschacht nicht frei zugänglich ist. Auch in diesem Fall beginnt die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers bzw. Hinterliegers an der Haltung bzw. am Haltungsschacht des Abwasserkanals (Sammlers). Für die Kostenerstattung ist Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung, in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich.

(6) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entsprechenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

(7) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, ist nach Aufforderung der Stadt jedes der neu entstehenden Grundstücke nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentlichen Abwasseranlagen auf Kosten des Grundstückseigentümers anzuschließen. Für die Kostenerstattung ist § 3 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung, in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich.

§ 14 Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse

(1) Neben der Herstellung der Grundstücksanschlüsse obliegt der Stadt auch deren komplette oder teilweise Änderung, Erweiterung, Unterhaltung, Verbesserung, Erneuerung, Abtrennung, Beseitigung sowie der Um- und/oder Ausbau. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken oder Gebäuden, die Einfluss auf diese Arbeiten haben können, besteht für die Stadt erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen, wenn die festgestellten Mängel behoben sind.

(2) Die Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Änderungen oder Einwirkungen auf die Grundstücksanschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden. Eine Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit schriftlicher vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Stadt ausnahmsweise und auf ausschließliches Risiko des Grundstückseigentümers dann zulässig, wenn sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen behindert würde. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt die Kosten für Schutzrohre oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen nach der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung, in der jeweils geltenden Fassung, zu erstatten.

(3) Ändert die Stadt auf Veranlassung der Grundstückseigentümer oder aus zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage (§ 15) und/oder den Anschluss für Drainagewasser auf seine Kosten anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein öffentlicher Sammler, der in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichen Verkehrsraum ersetzt oder ein Sammler von der Stadt neu gebaut oder erneuert wird.

(4) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind der Stadt sofort mitzuteilen.

(5) Die Stadt hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für Unterhaltung und die Reinigung des Grundstücksanschlusses insbesondere dann zu erstatten, wenn diese erforderlich werden, weil von seinem Grundstück Stoffe in die Abwasseranlagen eingeleitet wurden, die nach den Bestimmungen dieser Satzung und sonstiger rechtlicher Vorschriften nicht eingeleitet werden dürfen. Mehrere Grundstückseigentümer eines gemeinsamen Anschlusses sind Gesamtschuldner. Für die Kostenerstattung ist die Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung, in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich.

§ 15 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen des Grundstückseigentümers, die der Ableitung des Abwassers dienen (§ 5 Nr. 4).

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils gültigen Fassung und nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser Satzung zu errichten und zu betreiben. Insbesondere ist die DIN 1986-100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“ zu beachten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, um- und/oder auszubauen, zu verbessern, zu unterhalten und zu betreiben. Für den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Hat der Grundstückseigentümer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(3) Besteht zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage kein ausreichendes Gefälle, so kann die Stadt den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage/Pumpstation nach DIN 12056-4 zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage/Pumpstation ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(4) Ein erster Übergabeschacht (vgl. § 13 Abs. 5) ist an zugänglicher Stelle, möglichst nahe der Grundstücksgrenze zu der Straße, in der der Abwasserkanal (Sammler) liegt, zu errichten. Übergabeschächte für Hinterliegergrundstücke sind sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem Hinterliegergrundstück zu errichten. Die Schächte müssen jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Schächte sind unzulässig.

(5) Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehören, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Berlin, in Abstimmung mit der Stadt zu errichten und zu betreiben. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Die ordnungsgemäße Eigenüberwachung, Wartung und Generalinspektion sowie die regelmäßige Entleerung und die Beseitigung des Abscheideguts sind der Stadt nachzuweisen.

(6) Die Stadt ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen an ihre Abwasseranlagen anschließen zu lassen, wenn diese ordnungsgemäß angezeigt, hergestellt, gemeldet und ohne Mängel sind (§ 12).

(7) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Anlagen der Stadt oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel festgestellt, so kann die Stadt fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen wasserdicht sein. Dichtheitsnachweise sind gemäß DIN 1986 Teil 30 in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen. Die Stadt ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, eine Dichtheitsprüfung bzw. Kamera-Inspektion einer Grundstücksentwässerungsanlage zu fordern.

Jeder Grundstückseigentümer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seinem Grundstück kein Schlamm, Laub oder ähnliche Abfälle in die öffentlichen Abwasseranlagen eingebracht werden.

(8) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Stadt auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an den öffentlichen Abwasseranlagen dies erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

(9) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise mittels Druckentwässerungsanlagen durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung ist mit der Stadt abzustimmen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, eine regelmäßige Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherzustellen und auf Verlangen den Wartungsvertrag der Stadt vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung vorzulegen. Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.

(10) Versickerungsanlagen und private Grundstücksentwässerungsanlagen auf Nachbargrundstücken sind durch Dienstbarkeiten und/oder Baulasten zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn in Ausnahmefällen (z. B. bei Kleinsiedlungsbauvorhaben oder Bauvorhaben in Zeilen- bzw. Reihenbauweise oder Garagenhöfe) auf Antrag durch die Stadt gestattet wird, dass mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame, private Anschlussleitung entwässert werden, wenn und solange

1. die Erhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten für die gemeinsame Grundstücksentwässerungsanlage per Baulast oder Dienstbarkeit gesichert sind und

2. öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 16 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage und Zutrittsrechte

(1) Den mit einem Ausweis versehenen Bediensteten oder Beauftragten der Stadt ist

1. zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme,

2. zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung über die Einleitung von Abwasser, insbesondere von § 8,

3. zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung,

4. zum Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen und zur sonstigen Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Erhebung von Abgaben und/oder Geltendmachung von Kostenerstattungen und Entgelten oder

5. zur Beseitigung von Störungen,

unverzüglich und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen, zu den Abwasseranfallstellen und zu Grundstücken und Räumen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2) Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch das Grundstück und die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der Stadt hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.

(3) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt jederzeit berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(4) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Pumpstationen, Reinigungsschächte, Reinigungsöffnungen, Übergabeschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen jederzeit zugänglich sein.

(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und die für die Berechnung von Abgaben-, Entgelts- und Erstattungsansprüchen erforderlichen Auskünfte (Bemessungsgrundlagen) vollständig und den Tatsachen entsprechend zu erteilen.

(6) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn die Stadt bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

(7) Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten werden, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

§ 17 Sicherung gegen Rückstau

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B. Abwassereinläufe, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau von Abwasser aus der öffentlichen Abwasseranlage gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für den rückstaufreien Abfluss des Abwassers auf seinem Grundstück zu sorgen. Rückstauebene ist grundsätzlich die Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück bzw. die Geländehöhe über der Anschlussstelle der Grundstücksanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage, soweit die Stadt nicht für einzelne Entwässerungsabschnitte andere Werte öffentlich oder durch Einzelmitteilung an die betroffenen Grundstückseigentümer bekannt gibt. Soweit erforderlich, sind das Abwasser und/oder sonstige Wasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in die öffentliche Abwasseranlage zu heben. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Abläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen der DIN EN 12056-4 gegen Rückstau gesichert sein. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tiefliegenden Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauernd geschlossen sind. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Deckel gegen Abwasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.

Jeder Anschlussberechtigte ist für den Einbau, die Unterhaltung und die Wartung entsprechender Anlagen zur Sicherung gegen Rückstau selbst verantwortlich.

IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung

§ 18 Bau, Betrieb und Überwachung

(1) Kleinkläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN 4261, zu errichten, zu warten und zu betreiben. Wird der Stadt die Genehmigung zur Einleitung von gereinigtem Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer von der Wasserbehörde erteilt, so sind sämtliche Auflagen, welche aus dieser Genehmigung erwachsen, von dem entsprechenden Grundstückseigentümer zu übernehmen. Die Stadt bzw. die Wasserbehörde ist berechtigt, jederzeit die Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben auf eine ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben des Schlamms und/oder des Schmutzwassers entnehmen oder entnehmen lassen.

(2) Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben sowie deren Zuwegungen sind so anzulegen und zu bauen, dass ein Entsorgungsfahrzeug sie ungehindert anfahren und die Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube gefahrlos entleert werden kann. Die Anlage muss frei zugänglich sein. Alle Deckel müssen durch eine Person gefahrlos zu öffnen sein.

(3) Die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Kleinkläranlagen hat nach DIN 4261, Teil 3 (Anlagen ohne Abwasserbelüftung), bzw. nach DIN 4261, Teil 4 (Anlagen mit Abwasserbelüftung) zu erfolgen. Zur Durchführung der Wartungsarbeiten ist der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer Fachfirma der Stadt und der Wasserbehörde nachzuweisen.

(4) Für jede Kleinkläranlage gemäß DIN 4261, Teil 2 ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Eigenkontrollen eingetragen und die Wartungsberichte eingefügt werden müssen. Im Betriebstagebuch sind außerdem der Zeitpunkt der Schlammabfuhr und besondere Vorkommnisse zu vermerken. Das Betriebstagebuch ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der Stadt sowie der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Wartungsberichte sind der Stadt und der Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach der Wartung unaufgefordert vorzulegen.

(5) Der Grundstückseigentümer hat Mängel an der Kleinkläranlage und an der abflusslosen Sammelgrube nach eigener Feststellung bzw. nach Aufforderung durch die Stadt oder der Wasserbehörde zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Hierüber hat er die Stadt und die Wasserbehörde zu informieren.

(6) Für die Überwachung gilt § 16 entsprechend.

(7) Auf Grundstücken, die an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen werden können, dürfen - außer nach schriftlicher Zustimmung durch die Stadt - keine Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben mehr betrieben werden. Der Anschlussnehmer hat auf seine Kosten binnen zwei Monaten nach dem Anschluss an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen privaten Grundstücksentwässerungseinrichtungen, insbesondere Sammelgruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle oder Leitungen, soweit sie nicht dem Anschluss an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen oder einem anderen ordnungsgemäßen Zweck (Niederschlagswassersammlung) dienen, zu entleeren und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.

§ 19 Einbringungsverbote

In Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben dürfen die in § 8 aufgeführten Stoffe nur eingeleitet werden, wenn deren Konzentration mit häuslichem Abwasser vergleichbar ist.

§ 20 Entleerung

(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben werden von der Stadt und ihren Bediensteten oder Beauftragten regelmäßig auf Kosten der Grundstückseigentümer entleert oder entschlammt. Zu diesem Zweck ist den Bediensteten der Stadt oder ihren Beauftragten ungehindert Zutritt und Zufahrt zu gewähren. Die tatsächlich abgefahrene Menge ist durch Unterschrift auf dem Abfuhrbegleitzettel zu bestätigen. Zur Entsorgung gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. Verweigert der Grundstückeigentümer die Regelabfuhr, so findet § 31 Anwendung.

(2) Im Einzelnen gilt für die Entleerungs- bzw. Entschlammungshäufigkeit:

1. Abflusslose Sammelgruben (Einkammerabsetzgruben) werden bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, geleert.

2. Mehrkammerabsetzgruben werden bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, geleert.

3. Mehrkammerausfaulgruben werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entschlammt. Danach ist grundsätzlich eine jährliche Entschlammung durchzuführen. Bei Mehrkammerausfaulgruben bei denen gemäß aktuellem Wartungsprotokoll bzw. Einleitungserlaubnis ein anderes Entschlammungsintervall notwendig und ausreichend ist, kann davon abgesehen werden. Im Übrigen kann die Stadt von der jährlichen Entschlammung zugunsten einer zweijährigen Entschlammungshäufigkeit nur absehen, wenn

1. die anaerobe biologische Behandlung in der Mehrkammerausfaulgrube und die nachfolgende Reinigungsstufe für die biologische Nachreinigung mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik dimensioniert ist und entsprechend betrieben wird und

2. die Kleinkläranlage nach ihrer Bemessung im Vergleich zur Zahl der vorhandenen Einwohner bzw. Einwohnerwerte im Entschlammungszeitraum um mindestens 30 v. H. unterbelastet ist und/oder die Kleinkläranlage nach der Benutzungsdauer erheblich unterbelastet ist. Eine Unterbelastung nach der Benutzungsdauer kann durch die nicht dauerhafte Nutzung eines Gebäudes (z. B. in Wochenendhausgebieten), aber nicht durch zeitweilige Abwesenheit einer oder mehrerer Personen gegeben sein. Die Voraussetzungen für eine zweijährige Entschlammungshäufigkeit sind jährlich zu überprüfen.

(3) Die Stadt gibt öffentlich oder durch Einzelmitteilung bekannt, wenn anstelle der Stadt ein Beauftragter im Entsorgungsgebiet den Fäkalschlamm und das Schmutzwasser abfährt.

(4) Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 LWG. Sie handeln im Auftrag der Stadt.

(5) Die Stadt oder ihre Beauftragten geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich oder durch Einzelmitteilung geschehen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgelegten Zeitpunkt erfolgen kann. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung von Standplatz und Transportweg sowie bei Schneefall die Schneeräumung und bei Glätte das Abstreuen ab 06:00 Uhr.

(6) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers auch zusätzliche kostenpflichtige Abfuhren vornehmen lassen.

(7) Die Kosten für eine abschließende Reinigung nach Außerbetriebnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage trägt der Grundstückseigentümer.

(8) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung beim Abfahren des Schlamms aus den Kleinkläranlagen und des Schmutzwassers aus den abflusslosen Sammelgruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.

V. Abschnitt: Grundstücksbenutzung

§ 21 Grundstücksbenutzung

(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der öffentlichen und der örtlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Abwasserbeseitigung über ihre und im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu dulden und zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Die Grundstückseigentümer haben die Teile der öffentlichen Abwasseranlagen, die auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringen und Verlegen zuzulassen.

(3) Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstückes benachrichtigt.

(4) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der öffentlichen Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die Stadt; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Abwasserbeseitigung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch und/oder im Baulastenverzeichnis eingetragen sind. In diesen Fällen hat der Grundstückseigentümer die Kosten zu zahlen.

(5) Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Anlagen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Stadt noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

VI. Abschnitt: Abgaben

§ 22 Abgaben und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung

(1) Für die Aufwendungen der erstmaligen Herstellung bzw. der räumlichen Erweiterung und die Anschaffung der Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Stadt einmalige Anschlussbeiträge aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung in der jeweils geltenden Fassung. Zur Deckung des Aufwandes für den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung von Abwasserbeseitigungsanlagen können Beiträge über gesonderte Satzungen erhoben werden.

(2) Für die Vorhaltung und die Benutzung der Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Stadt zur Deckung der erforderlichen Kosten Benutzungsgebühren aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Für die Herstellung sowie die komplette oder teilweise Änderung, Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung, Abtrennung, Unterhaltung, Beseitigung von Grundstücksanschlüssen, dem Um- und/oder Ausbau von Grundstücksanschlüssen, auch von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen, die u.a. durch eine Teilung von Grundstücken erforderlich werden, und Ansprüchen nach § 14 Abs. 2 und 5 dieser Satzung sowie der Beseitigung von Verunreinigungen und/oder Verstopfungen in privaten Grundstücksentwässerungsanlagen und/oder Schadstoffuntersuchungen, fordert die Stadt die Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung in der jeweils geltenden Fassung.

VII. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 23 Maßnahmen an den öffentlichen Abwasseranlagen

Mit Ausnahme der im öffentlichen Verkehrsraum und auf Privatgrundstücken vorhandenen Schachtabdeckungen dürfen öffentliche Abwasseranlagen nur von Bediensteten und Beauftragten der Stadt oder mit ihrer Zustimmung (Einwilligung) betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.

§ 24 Anzeigepflichten

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 9 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Stadt mitzuteilen.

(2) Der Grundstückseigentümer hat beabsichtigte Änderungen an den Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich der Stadt mitzuteilen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat beabsichtigte Erweiterungen oder Vergrößerungen der befestigten und/oder versiegelten Fläche auf seinem Grundstück unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen, damit das nach § 12 dieser Satzung notwendige Verfahren durchgeführt werden kann (vgl. insoweit auch § 11 Abs. 3 dieser Satzung).

(4) Wechselt das Eigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer oder Erbbauberechtigte die Rechtsänderung unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet. Das Gleiche gilt für den Fall des Wechsels eines Einleiters im Sinne von § 12 Abs. 1.

§ 25 Altanlagen

(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht Bestandteil einer von der Stadt genehmigten und trotzdem angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage sind, insbesondere frühere Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten nach dem Anschluss auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr genutzt werden können, oder der Grundstückseigentümer hat die Altanlagen zu beseitigen.

(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Stadt den Grundstücksanschluss am Sammler oder an der Grundstücksgrenze auf Kosten des Grundstückseigentümers. Der Verschluss der Grundstücksanschlussleitung auf dem Grundstück erfolgt durch den Grundstückseigentümer auf eigene Kosten.

§ 26 Haftung

(1) Für Mängel oder Schäden sowie für deren Feststellung und Beseitigung, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte deswegen bei ihr geltend machen.

(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. Er haftet auch für Kosten, die aufgrund von nach § 16 angeordneten Maßnahmen entstehen.

(3) Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, die Erhöhung der Abwasserabgabe nach dem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der jeweils geltenden Fassung verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4) Mehrere Verursacher sind Gesamtschuldner.

(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von

1. Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. durch Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze;

2. Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes;

3. Behinderungen des Abwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung;

4. zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlagen, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten;

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EURO. Ersatzansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Kenntnis des Schadens bei der Stadt geltend zu machen und, falls diese ablehnt, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten gerichtlich weiter zu verfolgen. Außerdem hat der Grundstückseigentümer die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

(6) Wenn abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten erst verspätet entleert oder entschlammt werden oder die Abfuhr eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 111 Abs. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 8 Abs. 1 dieser Satzung Abwasser oder sonstiges Wasser der öffentlichen Abwasseranlage zuleitet;

2. § 8 Abs. 2 dieser Satzung anderes als Abwasser, nicht alles Abwasser oder nicht das gesamte Abwasser über die Grundstücksentwässerungsanlage sammelt oder einleitet;

3. § 8 Abs. 9 Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugteile wäscht;

4. § 8 Abs. 12 dieser Satzung Abwasser verdünnt, um Einleitungsverbote zu umgehen oder Einleitungswerte zu erreichen;

5. § 9 Abs. 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt;

6. § 9 Abs. 2 dieser Satzung sein Abwasser nicht oder nicht vollständig der öffentlichen Abwasseranlage zuführt bzw. sein Abwasser bzw. den Schlamm aus Grundstücksabwasseranlagen entgegen § 9 Abs. 8 nicht oder nicht vollständig der Stadt zur Abholung überlässt;

7. § 12 Abs. 5 dieser Satzung ohne Einwilligung der Stadt vor Erteilung einer Genehmigung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt;

8. § 12 Abs. 6 dieser Satzung die Entwässerungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung herstellt;

9. § 12 Abs. 7 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt;

10. § 14 Abs. 2 dieser Satzung den Grundstücksanschluss verändert und/oder überbaut oder verändern und/oder überbauen lässt;

11. § 15 Abs. 7 dieser Satzung die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;

12. § 16 dieser Satzung Bediensteten und Beauftragten der Stadt nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück gewährt;

13. § 16 dieser Satzung nicht die Zugänglichkeit zu allen Teilen der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück sicherstellt;

14. § 16 dieser Satzung nicht die zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte erteilt oder diese Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;

15. § 20 dieser Satzung die erforderliche Entleerung bzw. Entschlammung der Grundstücksabwasseranlage verweigert;

16. § 23 dieser Satzung die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;

17. § 24 dieser Satzung seinen Anzeigepflichten nicht unverzüglich nachkommt;

18. § 25 dieser Satzung die Herrichtung oder Beseitigung von Altanlagen unterlässt.

(2) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EURO und Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Diese soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit hat, deutlich überschreiten. Eine zusätzliche und darüberhinausgehende Ausschöpfung des geldwerten Vorteils des Verwaltungsunrechts bleibt davon ebenso unberührt wie die Möglichkeit der Stadt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder ggf. die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu beantragen.

(4) Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung.

§ 28 Datenschutz und Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Verpflichteten und Berechtigten nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten durch die Stadt nach dem Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) und der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.4.2016: Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung zulässig:

Daten werden erhoben über

1. Name, Vorname(n), Anschrift des/der Berechtigten oder Verpflichteten,

2. Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,

3. Name und Anschrift des/der Erbbauberechtigten,

4. Für mögliche Erstattungen die Bankverbindung von a) bis c),

5. Grundstücksgröße,

6. Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer),

7. Wohnungs- und Teileigentumsanteil,

8. Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung,

9. die überbaute und befestigte Grundstücksfläche,

10. die Lage der Grundstücksentwässerungseinrichtung insbesondere der Übergabeschächte,

durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit sie nach dieser Satzung erforderlich sind, von

1. Meldedateien der zuständigen Meldebehörden,

2. Grundsteuerdatei der zuständigen Steuerabteilung,

3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichts,

4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts,

5. Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde,

6. Gewerberegisterdateien,

7. Kanalkataster,

8. Daten der Katasterämter und

9. Grundstückskaufverträgen.

(2) Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angabe der Verpflichteten und Berechtigten und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten und Berechtigten mit den nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Übermittlung an Dritte. Die Daten verarbeitende Stelle bleibt verantwortlich. Die Stadt führt zur Überwachung der Indirekteinleiter ein Indirekteinleiterkataster.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 29 Vorhaben des Bundes, des Landes und des Kreises

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Grundstücke, Straßenflurstücke und Vorhaben des Bundes, des Landes und des Kreises, soweit gesetzliche oder rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.

§ 30 Befreiungen

(1) Die Stadt kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind, Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

§ 31 Anordnungen im Einzelfall, Zwangsmittel, Einstellung der Entsorgung

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen auch Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Stadt ist berechtigt, die Entsorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

- die Einleitung von Abwasser unter der Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

- zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Abwasseranlagen der Stadt oder Dritter ausgeschlossen sind.

Die Stadt hat die Entsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat.

§ 32 Übergangsregelung

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, sind die Unterlagen gem. § 11 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.

(3) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht den Anforderungen dieser Satzung entsprechen, können von der Stadt unter den Voraussetzungen des § 117 Landesverwaltungsgesetz (LVwG), in der jeweils geltenden Fassung, widerrufen werden.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Ahrensburg (Abwassersatzung), in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25.09.2006, außer Kraft.

Die gem. § 45 Abs. 1 LWG erforderliche Genehmigung der Wasserbehörde wurde am 29.07.2021 erteilt. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung der Abwassersatzung ist darauf hinzuweisen, wo die Abwassersatzung und die Anlagen eingesehen werden können.

Ahrensburg, den 11.08.2021

STADT AHRENSBURG                                                                 

Michael Sarach
Bürgermeister

Anlage 1 zur Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung - AAS:

Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht (vgl. § 2 Abs. 1), Grundstücke mit Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Schmutzwasser auf den Grundstückseigentümer
(Nutzungsberechtigten)

Lfd.Nr.   Straße           Haus-Nr.         Gemarkung    Flur      Flurstück         Einleitgewässer

1
usw.

Anlage 2 zur Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung - AAS:

Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht (vgl. § 2 Abs. 3), Grundstücke mit Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den Grundstückseigentümer (Nutzungsberechtigten)

Lfd.Nr.   Lage/Straße              Haus-Nr.         Gemarkung    Flur      Flurstück         Fläche [m²]

1
usw.

Anlage 3 zur Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung - AAS:

Grenzwerte gem. § 8 Abs. 4

Grenzwerte der Beschaffenheit und der Inhaltstoffe von Schmutzwasser, die in der Regel vor der Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuhalten sind.

Parameter/Stoff/Stoffgruppe Bestimmungsverfahren
u. DEV-Nr.
Grenzwert
1. Temperatur (Stichprobe)

DIN 38404 - (C4)

bis 35° C

2. pH-Wert (Stichprobe)

DIN 38404 - (C5)

6,5 - 10

3. absetzbare Stoffe (soweit nicht bereits durch § 8 ausgeschlossen):


a) biologisch abbaubar
b) biologisch nicht abbaubar 

DIN 38409-9 (H9)
Absetzzeit: 0,5 Stunden



10,0 ml/I
  0,3 ml/I

4. verseifbare Fette und Öle
(schwerflüchtige, lipophile Stoffe)

DIN 38409-56 (H56)

300 mg/I

5. Kohlenwasserstoffe:
a) direkt abscheidbar
b) soweit eine über die Abscheidung gemäß 5.a) hinausgehende
Entfernung erforderlich ist:
Kohlenwasserstoffe gesamt (KW ges.)

DIN 1999 u. DIN EN 858

DIN EN ISO 9377-2 (H53)



20 mg/l

100 mg/l


6. halogenierte Kohlenwasserstoffe:
a) Summe leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW),
z.B. 1,1,1 - Trichlorethan, Tetrachlorethen, Trichlormethan, Trichlorethen
b) adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)

DIN EN ISO 10301 (F4)


DIN EN ISO 9562 (H14)


0,5 mg/I


1,0 mg/I

7. anorganische Stoffe:

Antimon (Sb)

Arsen (As)

Blei (Pb)

Cadmium (Cd)

Chrom VI (Cr VI

Chrom, gesamt (Cr)

Cobalt (Co)

Kupfer (Cu)

Nickel (Ni)

Quecksilber (Hg)

Zink (Zn)

Zinn (S)


DIN EN ISO 11885 (E22)

DIN EN ISO 11885 (E22)

DIN EN ISO 11885 (E22)

DIN EN ISO 11885 (E22)

DIN EN ISO 10304-3 (D22)

DIN EN ISO 11885 (E22)

DIN EN ISO 11885 (E22)

DIN EN ISO 11885 (E22)

DIN EN ISO 11885 (E22)

DIN EN 1483 (E12)

DIN EN ISO 11885 (E22)

DIN EN ISO 11885 (E22)


0,5 mg/l

0,5 mg/l

1,0 mg/I

0,5 mg/I

0,2 mg/I

1,0 mg/l

2,0 mg/I

1,0 mg/I

1,0 mg/I

0,1 mg/I

5,0 mg/I

5,0 mg/I

8. anorganische Stoffe (gelöst):

Stickstoff aus Ammonium
und Ammoniak (NH4-N + NH3-N)

Stickstoff aus Nitrit (N02-N)

Cyanid, leicht freisetzbar (CN)

Fluorid (F)

Phosphor, gesamt

Sulfat (S042-)

Sulfid (S2-), leicht freisetzbar


DIN EN ISO 11732 (E23)


DIN EN ISO 10304-1 (D20)

DIN 38405-13 (D13-2)

DIN 38405-5 (D4)

DIN EN ISO 11885 (E22)

DIN EN ISO 10304-1 (D20)

DIN 38405-27 (D27)


200 mg/I


10 mg/l

1,0 mg/I

50 mg/I

50 mg/l

600 mg/I

2,0 mg/I

9. Phenolindex,
wasserdampfflüchtig

10. Farbstoffe

DIN 38409 (H16-2) (*1)

Nur in einer so niedrigen Konzentration,
dass der Vorfluter
nach Einleitung des Ablaufes einer mechanisch-biologischen
Kläranlage nicht mehr gefärbt erscheint.

100 mg/I

11. Organische halogenfreie Lösemittel (z. B. Benzol und Derivate)

DIN EN 1484 (H3)

10 g/l als TOC

* 1 je nach Art der phenolischen Substanz kann dieser Wert erhöht werden; bei toxischen und biologisch abbaubaren Phenolen muss er jedoch wesentlich verringert werden.

Analyse- und Messverfahren (Bestimmungsverfahren):

Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach aufgeführten Bestimmungsverfahren bzw. den aufgeführten DEV-Nummern (Deutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - DEV) in der jeweils geltenden Fassung auszuführen.

Hier können Sie die Satzung als PDF zum Ausdrucken downloaden

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