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Radwegnutzung

Grundsätzlich darf auf innerstädtischen Straßen mit dem Fahrrad die Fahrbahn genutzt werden. Die Nutzung der Fahrbahn ist nur dann verboten, wenn eine sogenannte "Radwegebenutzungspflicht" besteht, die man an folgenden Verkehrszeichen erkennt:

Dieses Schild bezeichnet reine Radwege: Radfahrer müssen diese Wege benutzen, für alle anderen Verkehrs­teil­neh­mer ist der reine Radweg tabu.

Getrennter Geh- und Radweg

Getrennter Geh- und Radweg: Die Trennung der beiden Wege kann durch eine weiße Linie oder einen farblich/­bau­lich vonein­an­der abgesetz­ten Belag erfolgen. Am Verkehrs­zei­chen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfahrer dürfen weder auf der Fußgän­ger­seite, noch auf der Straße fahren. Für alle anderen Verkehrs­teil­neh­mer ist die Fahrradspur tabu.

Gemeinsamer Geh- und Radweg: Im Unter­schied zum getrennten Geh- und Radweg ordnet dieses Zeichen die gemeinsame Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer an. Für Radfahrer gilt: Bitte Rücksicht auf Fußgänger nehmen!

Und das Fahren auf dem Gehweg?: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sind gemäß § 2 Absatz 5 StVO vom Fahren auf der Fahrbahn und dem Radweg ausgeschlossen. Sie müssen den Gehweg benutzen. Fehlt der Gehweg, dürfen sie die Fahrbahn benutzen. Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen wählen, ob sie auf der Fahrbahn oder dem Gehweg fahren. Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr darf der Gehweg nicht mehr genutzt werden.

 

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