Ausnahmen
Allgemeine Durchfahrtverbote sind von allen fahrenden Verkehrsteilnehmern zu befolgen!
Die Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und 267 (Verbot der Einfahrt) gelten auch für Radfahrer!
Ausnahmen hiervon können mit einem Zusatzschild "Radfahrer frei" zugelassen werden. Nur wenn dieses Schild zusätzlich unter dem Verbotsschild angebracht ist, darf weitergeradelt werden!
Oft denken Radfahrer, dass sie einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen), mit dem gleichen Vorrecht befahren dürfen, wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer. Dies ist ein Irrtum! Schiebt ein Radfahrer hingegen sein Gefährt, gilt er als Fußgänger und darf den Zebrastreifen mit allen Vorrechten nutzen. Dasselbe gilt übrigens für Fußgängerampeln!