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Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren  (Straßenreinigungsgebührensatzung)


Präambel

Nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetensammlung der Stadt Ahrensburg vom 25.11.2024 wird auf Grund der Rechtsgrundlagen - § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57) - § 1 Absatz 1, § 4 und § 6 Absätze 1 bis 5 und 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27) - § 45 Absätze 1 bis 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 631) in den jeweils geltenden Fassungen die nachfolgende Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung vom 18.12.2018 erlassen.

§ 1
Gegenstand der Reinigung

(1) Die Stadt betreibt die von ihr durchgeführte Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Landes- und Kreisstraßen - jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten - als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

(2) Die von der Stadt zu reinigenden Straßen oder Straßenteile ergeben sich aus dem der "Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Ahrensburg" beigefügten Straßenverzeichnis. Die dort genannten Straßen oder Straßenteile werden 26-mal pro Jahr gereinigt.

(3) Die Reinigung umfasst die Reinigung der Fahrbahnen. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten, Rinnsteine und Straßeneinläufe.

(4) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§ 2
Benutzungsgebühren

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG i. V. m. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.

Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Durch Gebühren werden 75 v. H. der Straßenreinigungskosten gedeckt. § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie die Häufigkeit der Reinigungen.

(2) Als Straßenfrontlänge (Absatz 1) gilt

a) bei einem Grundstück, das an der Straße anliegt, die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße; 

b) bei einem Grundstück, das nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an der Straße liegt, zusätzlich zur Straßenfront nach a) die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist;

c) bei einem Grundstück, das nicht an der zu reinigenden Straße anliegt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger): Die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist.

Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.

(3) Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters mathematisch auf- oder abgerundet.

(4) Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken wird die Straßenfrontlänge zu jeder Straße nur mit drei Viertel angerechnet. Den dadurch eintretenden Gebührenausfall trägt die Stadt.

(5) Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt bei der 26-maligen Reinigung pro Jahr je Meter Straßenfrontlänge des Grundstücks 2,24 €. 

§ 4
Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke (§ 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG); bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück anfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Im Falle eines Wechsels des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 8) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

§ 5
Begriff des Grundstücks

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung. Unerheblich ist es, ob das Grundstück benutzt wird oder nutzbar ist.

(2) Als anliegend im Sinne der Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. Dasselbe gilt für Gräben, Böschungen, Stützmauern und Ähnliches.

(3) Als erschlossen im Sinne der Satzung gelten Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu ihr haben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit - insbesondere eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung - vermittelt wird.

§ 6
Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

§ 7
Veranlagung, Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Ein neuer Gebührenbescheid wird nur bei Änderung der Gebühr erteilt. Die Gebühr kann gemeinsam mit der Grundsteuer erhoben werden

(2) Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden. Die Gebühr wird nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig festgesetzt.

(3) Gebührennachzahlungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Geht der Gebührenbescheid erst nach einem der genannten Fälligkeitstermine zu, wird der auf den jeweiligen bereits verstrichenen Fälligkeitstermin entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 8
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt den Wechsel der Gebührenpflicht (§ 4 Abs. 2) schriftlich mitzuteilen sowie alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dieses zu ermöglichen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 die für die Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden. 

§ 10
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. Art. 6 Abs.1 e) i.V.m. Art. 6 Abs.2 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Ahrensburg - Bauverwaltung - zulässig:

a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Gebühr) des/r Gebührenpflichtigen,

b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,

c) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Gebührenpflichtigen durch Mitteilung oder Übermittlung von

a) Einwohnermeldeämtern,

b) Katasteramt,

c) Grundbuchamt,

d) Bereich Wirtschaft und Liegenschaften der Stadt Ahrensburg,  

e) Eigenbetriebe Ahrensburg,

f) Bereich Stadtgrün und Verkehr der Stadt Ahrensburg,

g) Kraftfahrtbundesamt,

h) Bundeszentralregister,

i) Bereiche Bauverwaltung, Buchhaltung und Finanzen der Stadt Ahrensburg.

d) Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Daten erhoben.

e) Die Auswertung von Luftbildaufnahmen ist zulässig.

(2) Die Stadt Ahrensburg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig. 

§ 11
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 

Ahrensburg, den 16.11.2024

STADT AHRENSBURG
Der Bürgermeister

Eckardt Boege
Bürgermeister


Hier können Sie die 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung als PDF anzeigen lassen.

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