Sprungziele
Inhalt
Datum: 30.12.2021

2. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 24.03.2021

STADT AHRENSBURG
– Der Bürgermeister –

22.12.2021

Amtliche Bekanntmachung

2. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 24.03.2021

iAufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 566), den § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 566) in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) sowie der §§ 18, 31, 50 des Kindertagesförderungsgesetzes Schleswig-Holstein (KiTaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2019 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2021 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 201) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 20.12.2021 folgende 2. Änderungssatzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen erlassen:


Artikel 1

§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1)  Der Beitrag beträgt 5,80 € für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben und 5,66 € für ältere Kinder pro wöchentlicher Betreuungsstunde. Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichem Betreuungsumfang sind die Höchstbeiträge für den regulären Betreuungsumfang maßgeblich.


Artikel 2

§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die Höhe des Elternbeitrages beträgt für Kinder bis zur Einschulung monatlich für folgende Gruppenöffnungszeiten:

a) Halbtagsbetreuung für Kinder unter 3 = 116,00 €
                              und für Kinder über 3 = 113,20 €.           

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)

b) Halbtagsbetreuung plus für Kinder unter 3 = 145,00 €
                                     und für Kinder über 3 = 141,50 €.           

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr)

c) Dreivierteltagsbetreuung für Kinder unter 3 = 174,00 €
                                      und für Kinder über 3 = 169,80 €.

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr)

d) Dreiviertel–Plus-Betreuung für Kinder unter 3 = 203,00 € 
                                           und für Kinder über 3 = 198,10 €.

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr)

e) Ganztagsbetreuung für Kinder unter 3 = 232,00 €
                               und für Kinder über 3 = 226,40 €.

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr)


Artikel 3

Der § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Die Höhe des Beitrages für die Verpflegung beträgt monatlich 90 € pro Kind.


Artikel 4


Inkrafttreten

Die Artikel 1 und 2 treten zum 01.01.2022 in Kraft. Der Artikel 3 tritt zum 01.08.2022 in Kraft.


gez. Michael Sarach
Bürgermeister

nach oben zurück