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Datum: 25.05.2022

Amtliche Bekanntmachung der 4. Änderung der Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Ahrensburg (Parkgebührenverordnung) vom 25.06.2012

Präambel

Aufgrund § 55 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 02.06.1992 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 243), zuletzt geändert durch Art. 3 Ges. v. 17.03.2022, (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 301), § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden istund der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 264) wird zur Stadtverordnung vom 25.06.2012, in der Fassung der 1. Änderung vom 23.01.2017, der 2. Änderung vom 25.06.2019 sowie der 3. Änderung vom 29.09.2021, nach Empfehlung der Stadtverordnetenversammlung vom 23.05.2022, folgende
4. Änderung erlassen:


Artikel I

Änderung der Stadtverordnung


§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2 Höhe der Parkgebühr

(1) Im Kernbereich der Innenstadt beträgt die Mindestgebühr 0,60 € für die ersten 60 Minuten sowie 0,10 € je weitere angefangene 5 Minuten.
     Der Kernbereich der Innenstadt umfasst den Parkraum auf öffentlichen Verkehrsflächen der nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze:

  • Rathausplatz
  • Manfred-Samusch-Straße
  • Lehmannstieg
  • Lohe zwischen Große Straße und Carl-Barckmann-Straße
  • Große Straße zwischen Klaus-Groth-Straße und Bei der Doppeleiche
  • Königstraße
  • Neue Straße
  • Manhagener Allee zwischen Rondeel und Neue Straße sowie Erika-Keck-Straße und Lohkoppel
  • Hagener Allee zwischen Rondeel und Heinz-Beusen-Stieg
  • Nordöstlicher Bereich der Bahnhofstraße einschließlich Wilhelmstraße
  • Hamburger Straße westlich des Woldenhorn bis zur südlichen Einmündung in die Stormarnstraße in Richtung Bahnhofstraße
  • Stormarnplatz nebst provisorischem Parkplatz westlich des Rathauses

(2) Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.

(3) Auf dem provisorischen Parkplatz westlich des Rathauses sowie im nordöstlichen Bereich der Bahnhofstraße einschließlich der Wilhelmstraße beträgt
     die Tagesparkgebühr für den Parkraum auf öffentlichen Verkehrsflächen 2,40 €. Für eine Parkdauer bis 150 Minuten gelten die in Absatz 1 genannten Gebühren.

(4) Die Erstattung von Gebühren für nicht genutzte Parkzeit wird ausgeschlossen.

(5) Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung können außer am Parkscheinautomaten auch über Handysysteme entrichtet werden. Bei der Nutzung von
     Handysystemen wird nur die tatsächliche Parkzeit minutengenau abgerechnet.

§ 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 3 Umsatzsteuer

(1) Auf den nachfolgend aufgeführten Plätzen sind die nach § 2 erhobenen Parkgebühren seit dem 01.01.2022 umsatzsteuerpflichtig:

  • Rathausplatz
  • Manfred-Samusch-Straße
  • Provisorischer Parkplatz des Stormarnplatzes westlich des Rathauses
  • Stormarnplatz westlich des „JuKi 42“ (An der Reitbahn 2) bis zur Einmündung in die Stormarnstraße

(2) Die Parkgebühren nach Maßgabe des Abs. 1 verstehen sich inklusive der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese 4. Änderung der Stadtverordnung tritt am 01.06.2022 in Kraft.

Ahrensburg, 25.05.2022

STADT AHRENSBURG

gez. Eckart Boege
Bürgermeister

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