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Datum: 07.02.2024

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung von Planunterlagen in dem
Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Hammoor (L 89), Bau-km 0+250 bis 2+335, auf dem Gebiet der Gemeinden Hammoor, Delingsdorf und der Stadt Ahrensburg
(Kreis Stormarn)

einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung von Planunterlagen in dem Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Hammoor (L 89),
Bau-km 0+250 bis 2+335, auf dem Gebiet der Gemeinden Hammoor, Delingsdorf und der Stadt Ahrensburg (Kreis Stormarn) einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung


I.

1. Gesetzliche Grundlagen, Antragsteller und Zweck der Planfeststellung:

Die Durchführung des Verfahrens erfolgt gemäß §§ 40 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in Verbindung mit den §§ 139 bis 145 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung (alte Fassung – a.F.) und dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung (alte Fassung – a. F.). Auf das gegenständliche Planfeststellungsverfahren findet das LVwG grundsätzlich, das heißt mit Ausnahme der §§ 52 a und 337 b nicht in der aktuellen, sondern in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung Anwendung.

Der Vorhabenträger, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV.SH), hat für das oben bezeichnete Straßenbauvorhaben die Durchführung des
Planfeststellungsverfahrens mit Schreiben vom 27. Juni 2022 beantragt.
Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen
rechtsgestaltend zu regeln.Wesentliche Inhalte des Plans sind:

2. Wesentliche Inhalte des Plans sind:

  1. Zwei-streifiger Neubau der Ortsumgehung (OU) Hammoor, mit rund 2,085 km Neubaulänge als neues Teilstück der Landesstraße 89 (L 89).
    Die Planung liegt nördlich der Ortslage Hammoor, von Bargteheide kommend vor der geschlossenen Ortslage bis hinter die Ortslage vor das Bauwerk über die Bundesautobahn 21.

  2. Anbindung der neuen Ortsumgehung an die bestehende Hauptstraße mit zwei Knotenpunkten.

  3. Herstellung eines Überführungsbauwerks im Zuge der neuen Ortsumgehung über den Tremsbüttler Weg.

  4. Herstellung einer Querungsstelle für Zufußgehende und Radfahrende beim Gerkenfelder Weg.

  5. Verlegung der Kreisstraße 106 (K 106) auf circa 500 m Länge.

  6. Verlegung des Knotenpunktes L 89/K 106.

  7. Anschluss der Hauptstraße an die verlegte K 106.

  8. Herstellung und Verlegung von Gemeindestraßen, sonstigen öffentlichen Straßen und Zufahrten.

  9. Herstellung von Kollisionsschutzzäunen.

  10. Herstellung von Lärmschutzwänden.

  11. Ausweisung von passiven Lärmschutzansprüchen entsprechend der lärmtechnischen Berechnung dem Grunde nach.

  12. Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie artenschutzrechtlichen Maßnahmen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes im Nahbereich der Straßenbaumaßnahme/
    Trasse sowie Ausgleichsflächen fern der Trasse in den Gemeindegebieten Delingsdorf und Ahrensburg.

  13. Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft durch Inanspruchnahme von anerkannten Ökokonten in den Gemeinden Neversdorf, Süsel, Westerau, Grevenkrug, Niendorf bei Berkenthin, Langwedel, Travenhorst, Westensee, Strukdorf und Schmilau.

Sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen.

3. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG (a.F.) durchgeführt. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen
insoweit auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 UVPG (a.F.) dient.
Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 6 Absatz 3 UVPG (a.F.). Dies sind hier insbesondere folgende Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht mit integrierter allgemeinverständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 UVPG (a.F.) (UL 1)

  • Immissionstechnische Untersuchungen (UL 17)

  • Wassertechnische und wasserrechtliche Untersuchungen (UL 18 und UL 19.4)

  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) (U 19.1)

  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (UL 19.2)

  • Angaben zur Flora-Fauna-Habitat (FFH-)-Verträglichkeit (UL 19.3)

  • Umweltverträglichkeitsstudie (U 19.5)

  • Faunistischer Potentialanalyse (UL_19.5.2)

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 6 Absatz 3 UVPG (a. F.) notwendigen Angaben.

II.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein
– Amt für Planfeststellung Verkehr – (APV), Hopfenstraße 29, 24103 Kiel,
als zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

  1. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
    vom Montag 19.02.2024 bis einschließlich Montag 18.03.2024
    wie folgt zur Einsichtnahme aus:

In der Amtsverwaltung des Amtes Bargteheide-Land
Zimmer 210, Herr Pump, Eckhorst 34, 22941 Bargteheide

während der folgenden Zeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie Dienstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
oder nach Vereinbarung (Terminanfrage telefonisch unter 04532 4045 0 oder
per Mail an info@bargteheide-land.de).

Im Rathaus der Stadt Bargteheide
Zimmer O.34, 1. Obergeschoss, Rathausstraße 24 - 26, 22941 Bargteheide

während der folgenden Zeiten:
Montag und Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Dienstag 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr

oder nach Vereinbarung (Terminanfrage telefonisch unter 04532 40 47 401 oder per Mail an bauleitplanung@bargteheide.de).

Im Rathaus der Stadt Ahrensburg,
Rathausfoyer,Manfred-Samusch-Straße 5, 22926 Ahrensburg

während der folgenden Zeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

oder nach Vereinbarung (Terminanfrage telefonisch 04102 77 0 (Infothek) oder per Mail an Infothek@ahrensburg.de).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines amtlichen Identitätsdokumentes die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.

Die ausgelegten Planunterlagen sind mit Auslegungsbeginn auch digital im Internet über dem folgenden Direktlink: https://planfeststellung.bob-sh.de/plan/l89-ou-hammoor der Öffentlichkeit zur
allgemeinen Einsichtnahme bereitgestellt. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht öffentlich ausgelegten Planunterlagen, § 86a Absatz 1 LVwG.

2. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann von Beginn bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt

bis einschließlich 02.04.2024 (Dienstag)

schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben

bei einer der vorgenannten Auslegungsstellen

oder

bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr -,
Hopfenstraße 29, 24103 Kiel
(zur Niederschrift nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Telefon 0431/988 9071).

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zum Plan abgeben.

Die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie beispielsweise

das Fax, sofern das Original mit einer Unterschrift versehen ist,

als elektronisches Dokument per DE-Mail - für nähere Informationen wird auf die Internetseite des Landes Schleswig-Holstein verwiesen:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/impressum/Hinweis_DEMail/De_Mail_Hinweise.html

oder versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
an planfeststellung@wimi.landsh.de.

Die zusätzlich zu den oben genannten Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:

Zentral-Fax der Anhörungsbehörde: 0431/988 620 9999
Fax-Nr. der jeweiligen Auslegungsstelle
De-Mail-Adresse der Anhörungsbehörde: planfeststellung@wimi.landsh.de-mail.de

De-Mail-Adresse der genannten Auslegungsstellen.

Per einfacher E-Mail erhobene Einwendungen, die nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sind, sind nicht rechtswirksam und bleiben daher unberücksichtigt.

Daneben ist gemäß § 140 Absatz 4 Satz 8 LVwG auch digital die Abgabe einer Stellungnahme von Vereinigungen und die Erhebung einer Einwendung über den oben genannten Basisdienst BOB-SH - Plattform Planfeststellungsverfahren - möglich.
Eine Online-Einwendung über BOB-SH setzt als Ersatz der Schriftform eine dortige Anmeldung / Registrierung mit besonderer Authentifizierung (Servicekonto Plus) voraus.

Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden.
Zur Fristwahrung ist der Eingang bei einer der vorgenannten Behörden oder der
Anhörungsbehörde maßgeblich. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen einem Einwender zuzuordnen sein. Sie sollten daher den Vor- und Zunamen und die volle Anschrift enthalten. Um die Schriftform zu wahren, bedarf es regelmäßig einer eigenhändigen Unterschrift.
Sofern eine Einwendung zur Niederschrift erhoben wird, sind die Zutrittsregelungen und Terminabsprachen des jeweiligen Dienstgebäudes zu beachten.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingabe), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder
unleserlich angegeben haben,
§ 80a LVwG (a.F.).

Mit Ablauf der genannten Frist sind alle Stellungnahmen der oben genannten Vereinigungen und Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG a.F. in Verbindung mit § 140 Absatz 4 Satz 3 LVwG a.F., § 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und
§ 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).

3. Diese örtliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen über die Auslegung des Plans gemäß § 140 Absatz 4 Satz 6 LVwG.

4. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen verzichten, § 40a StrWG. Findet ein Erörterungstermin statt, wird der Termin mindestens eine Woche vorher
örtlich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin oder der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie rechtzeitig Stellung genommen haben.

5. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden,
§ 140 Absatz 6 Sätze 4 und 5 LVwG (a.F.).
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen oder Stellungnahmen als aufrechterhalten.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

6. Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung
entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem
gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8. Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses.
Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss), an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und die Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 solcher Zustellungen vorzunehmen sind, § 141 Abs. 5 LVwG (a.F.).

9. Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach § 31 StrWG und die Veränderungssperre nach § 42 Absatz 1 StrWG in Kraft.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu, § 42 Absatz 6 StrWG.

10. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 40 Abs. 8 StrWG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

11. Da für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen, dass

  • die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des
    Vorhabens zuständige Behörde das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr - ist,

  • über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss
    entschieden wird,

    Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
    Aufgrund der seit dem 25.Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft,
    Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.
    Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die
    Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Einwendungen und Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 1 c) DSGVO.
    Weitere Informationen finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/APV/Service_Kontakt/apv_Datenschutzerklaerung.html#

Kiel, den 06.02.2024


Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit,
Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr -
- Anhörungsbehörde -
Hopfenstraße 29, 24103 Kiel

gez. Stercklen

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