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Datum: 27.12.2024

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren
der Stadt Ahrensburg (Feuerwehrgebührensatzung)

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung 

Inhaltsverzeichnis

  Präambel

§ 1    Pflichtaufgaben der Feuerwehr

§ 2    Gebührenfreiheit

§ 3    Gebührenpflicht

§ 4    Gebührenpflichtige

§ 5    Berechnung der Gebühren

§ 6    Gebührensätze

§ 7    Kostenerstattung

§ 8    Haftung

§ 9    Datenverarbeitung

§ 10  Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003, Seite 57),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 404 in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 und 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2005, Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4. Mai 2022 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 564) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren
(Brandschutzgesetz-BrSchG) vom 10.Februar 1996 (GVOBl. Schleswig-Holstein 1996, Seite 200) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2024 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 445, 452) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 16. Dezember 2024 folgende Gebührensatzung erlassen: 

§ 1
Pflichtaufgaben der Feuerwehr

Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg –nachstehend mit „Feuerwehren“ bezeichnet - haben insbesondere folgende Pflichtaufgaben:

    1. Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden (Abwehrender Brandschutz),
    2. Hilfeleistungen bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe),
    3. Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz),
    4. Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und –aufklärung,
    5. gemeindeübergreifende Hilfe sowie
    6. Mitwirkung im Katastrophenschutz.

§ 2
Gebührenfreiheit

(1)  Gebührenfreiheit besteht für den Geschädigten, ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 2, soweit der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der

    1. Brandbekämpfung und bei Rauchwarnmeldereinsätzen,
    2. Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen oder
    3. Hilfeleistung bei öffentlichen Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht wurden,

erfolgt.

(2)  Weiterhin besteht Gebührenfreiheit bei der Brandbekämpfung im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Km von der Grenze des Einsatzgebietes der
       Freiwilligen Feuerwehr Ahrensburg.

§ 3
Gebührenpflicht

(1)  Die Stadt Ahrensburg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Brandsicherheits-wachen und der Inanspruchnahme
      gemeindeübergreifender Hilfe Gebühren, sofern keine Gebührenfreiheit nach § 2 dieser Satzung besteht.

(2)  Unbeschadet des § 2 dieser Satzung sind Einsätze im Falle:

a) vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,

b) vorsätzlicher oder grundloser Alarmierung der Feuerwehr,

c) eines Fehlalarms durch eine Brandmeldeanlage,

d) einer bestehenden Gefährdungshaftung,

e) einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist sowie

f)  von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben

gebührenpflichtig.

(3)  Ferner sind insbesondere gebührenpflichtig:

a) die Gestellung von Brandsicherheitswachen (§ 22 BrSchG).

(4)  Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistung der Feuerwehren aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder sonstiger
       behördlicher Anordnungen oder auf Anordnung durch betroffene oder verantwortliche Personen (Veranstalter, Unternehmer, Eigentümer usw.) oder Dritte
       erfolgen. Sie entsteht mit der Alarmierung oder spätestens mit dem Beginn der Inanspruchnahme. Die Gebühr wird 2 Wochen nach Bekanntgabe des
       Gebührenbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(5)  Verzichtet der Auftraggeber auf Leistungen, nach dem die Kräfte der Feuerwehr bereits alarmiert worden sind, oder wird die Leistung unnötig oder durch
       Umstände unmöglich, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht berührt. 

(6)  Werden Feuerwehreinsätze als Maßnahme nach dem Landesverwaltungsgesetz durchgeführt, sind anfallende Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften
       der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung abzurechnen. 

(7) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und
      Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 4
Gebührenpflichtige

(1)  Gebührenpflichtige sind

    1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber,
    2. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtungen oder Interessen durch
      Leistungen wahrgenommen werden,
    3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 der Verursacher soweit das Tätigwerden der Feuerwehr durch vorsätzliches Verhalten verursacht wurde, bei Minderjährigen
      auch die aufsichtspflichtige/n Person/en, § 832 BGB gilt entsprechend,
    4. bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen der jeweilige Veranstalter, ferner der Grundstückseigentümer, Verpächter, Vermieter oder Auftraggeber, der das
      Grundstück / das Gebäude für die Veranstaltung zur Verfügung stellt,
    5. bei vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Verursacher, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en, § 832 BGB gilt entsprechend,
    6. bei Fehlalarm durch Brandmeldeanlagen der Betreiber und
    7. bei einer Gefährdungshaftung der Haftende.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)  Für gemeindeübergreifende Hilfe gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Brandschutzgesetz sind entstandenen Kosten durch die anfordernde Gemeinde oder die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

§ 5
Berechnung der Gebühren

(1)  Die Gebühr entsteht mit Anforderung der Feuerwehr, spätestens mit deren Tätigwerden an der Einsatzstelle. Sie bleibt auch dann bestehen, wenn die Feuerwehr, aus Gründen die
       sie nicht zu vertreten hat, nicht einzugreifen braucht. Dabei liegen der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge im pflichtgemäßen Ermessen der
       Feuerwehr. Der für die Berechnung des Stundensatzes erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Dauer des Einsatzes vom Ausrücken der Feuerwehr aus der Feuerwache bis zum
       Einrücken in die Feuerwache nach dem Einsatz. Die Ausführung einer Leistung kann bei aufschieb-baren Maßnahmen von einer vorherigen angemessenen Vorauszahlung bis zur
       Höhe der voraussichtlichen Gebühr als Sicherheitsleistung für anfallende Gebühren und den Kosten- oder Auslagenersatz abhängig gemacht werden. Dem Gebührenschuldner wird
       hierüber ein Gebührenbescheid zugestellt.

(2)  Der Gebührenberechnung werden zugrunde gelegt:

    1. die Einsatzzeit,
    2. die Anzahl und Art der ausrückenden Feuerwehrfahrzeuge,
    3. die Anzahl der ausrückenden Einsatzkräfte,
    4. der Verbrauch von Einsatzmitteln bzw. -material (Ölbindemittel u.a.),
    5. die Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe,
    6. Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Personals bei Einsätzen über eine Dauer von 3 Stunden,
    7. der Ersatz von Forderungen Dritter, soweit deren Leistung in Anspruch genommen worden ist, und
    8. besondere Auslagen (z.B. Kosten für die Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust).

(3)  Die Gebühren für Personen und für Fahrzeuge werden für die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei darauffolgenden nur
       angefangenen Stunden bis 15 Minuten keine Vergütung, über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.

(4) Für gemeindeübergreifende Hilfe gem. § 21 Abs. 3 BrSchG sind die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie 100,00 € übersteigen.

§ 6
Gebührensätze

(1)  Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Tarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage). Zu den im Gebührentarif aufgeführten Gebühren kommt ggf. die Erhebung der Umsatzsteuer in der im jeweils gültigen Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe hinzu, sofern für bestimmte Leistungen der Feuerwehr eine Umsatzsteuerpflicht besteht bzw. dadurch ausgelöst wird.

§ 7
Kostenerstattung

(1)  Die Kosten für aufgewendete Sonderlöschmittel gem. § 29 Abs. 2 Satz 4 Nr. 6 BrSchG sowie Auslagen gem. § 29 Abs. 3 Nr.1 BrSchG für Ölbindemittel, Filter, Prüfröhrchen und sonstiges
      Verbrauchsmaterial der Feuerwehren, soweit sie nicht dem Betrieb der Fahrzeuge unmittelbar dienen, werden durch öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht.

(2)  Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit dem Verbrauch der in Abs. 1 genannten Mittel. Hierbei werden geltende Tagespreise zzgl. eines Verwaltungskostenaufschlages
      gem. § 29 Abs. 3 Nr. 3 BrSchG zugrunde gelegt. Im Übrigen gelten die §§ 3 und 4 dieser Gebührensatzung entsprechend. 

§ 8
Haftung

(1)  Für Personen und Sachschäden, die bei einem Einsatz der Feuerwehr entstehen, haftet die Stadt Ahrensburg nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2)  Die Betroffenen haben die Stadt Ahrensburg von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizuhalten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
      worden sind.

(3)  Für Schäden, die den Benutzer oder Dritten durch Inanspruchnahme von feuerwehreigenen Fahrzeugen und/oder Geräten entstehen, die nicht vom Personal der Feuerwehr bedient worden sind,
       übernimmt die Stadt Ahrensburg keine Haftung.

(4)  Werden feuerwehreigene Fahrzeuge und/oder Geräte bei gebühren- und kostenpflichtigen Einsätzen oder Inanspruchnahme beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für
       Instandsetzungen bzw. Neubeschaffungen dem Gebühren- oder Kostenschuldner neben den Gebühren in Rechnung gestellt, wenn ihn oder die von ihm beauftragte Person ein Verschulden trifft.

(5)  Schäden oder Verluste, die durch Angehörige der Feuerwehr verursacht werden, auf einem Materialfehler beruhen oder als Folge des natürlichen Verschleißes anzusehen sind, werden nicht berechnet.

§ 9
Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung des*der Gebührenschuldners*in und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung dürfen die dafür erforderlichen und personenbezogenen Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.04.2016 (ABl. EU L 314) sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des
Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl 2018 S. 162) in der jeweils zuletzt geltenden Fassung von der Stadt Ahrensburg durch die zuständigen Stellen erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.

(2) Die personenbezogenen Daten werden nur zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet und gespeichert.

(3)  Erforderliche und personenbezogene Daten sind:

    1. Name, Vorname und Anschrift und ggf. Geburtsdatum und Bankverbindung es*der Gebührenschuldners*in bzw. der gesetzlichen Vertreter,
    2. KFZ-Kennzeichen, Name, Vorname und Anschrift des*der Fahrzeughalters*in, ggf. des*der Fahrzeugführers*in,
    3. die tatsächlichen Angaben zum Grund und der Höhe der Gebührenpflicht/Kostenersatzpflicht/Auslagenersatzpflicht sowie der dafür erforderlichen Berechnungsgrundlagen.

(4)  Zur Ermittlung des*r Gebührenschuldners*in werden soweit möglich die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
       Aufwand möglich oder aus sonstigen Gründen untunlich, können zum Zweck der Gebührenerhebung die in § 9 Absatz 3 genannten Daten bei Dritten auch durch technikunterstützende
       Informationsverar-beitung erhoben werden. Dritte sind Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden, das Kraftfahrtbundesamt, der Zentralruf der Autoversicherer, sowie ggf. Zeugen.

(5)  Für die Zahlungsabwicklung der Ansprüche werden die Daten an die zuständige Stelle der Stadt Ahrensburg weitergegeben. Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig. 

(6)  Die erhobenen Daten werden für die Dauer der Gebührenpflicht und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß §§ 57 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Absatz 7 Ziffer 9
      Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO-Doppik) vom 14.08.2017 (GVOBl 2017 S. 433) für 6 Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet. 

(7)  Die Betroffenen haben, bezogen auf die Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten: 

    1. das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO),
    2. das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),
    3. das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO),
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),
    5. das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO); jedoch nur, sofern nicht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht,
    6. das Beschwerderecht (Art. 77 Abs. 1 DSGVO).

§ 10
Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt mit dem Tage nach der Amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ahrensburg, 27. Dezember 2024

STADT AHRENSBURG

gez. Eckart Boege
Bürgermeister


Anlage zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg (Feuerwehrgebührensatzung)

Gebührentarif für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg (Feuerwehrgebührensatzung)

Die Gebühren für den Einsatz bzw. die Inanspruchnahme von Feuerwehreinsatzkräften und Fahrzeugen jedoch ohne Verbrauchsmaterial werden gem. § 5 Absatz 3 berechnet.

1.  Gebühren für Personalleistungen

1.1   je Person bei Einsätzen pro Std.                                 68,00 Euro

1.2   je Person bei Brandsicherheitswachen pro Std.         15,00 Euro

2.  Gebühren für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen pro Std.:                                          

2.1.  bis 6,0 t Gesamtgewicht                                            116,00 Euro

2.2.  bis 9,5 t Gesamtgewicht                                            154,50 Euro

2.3.  über 9,5 t Gesamtgewicht                                         232,00 Euro

3. Der Fehlalarm durch eine Brandmeldeanlage wird nach dem Gebührentarif abgerechnet. Bei einem erstmaligen Fehlalarm durch eine Brandmeldeanlage kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, sofern die ordnungsgemäße Wartung der Anlage nachgewiesen werden kann.

4. Für die Ersatzbeschaffung von Sonderlöschmitteln, Verbrauchsgegenständen und verbrauchter Einsatzmittel sowie für anfallende Dekontaminationskosten wird der aktuelle Tagessatz zzgl. 6 v. H.
    Verwaltungskosten berechnet.

5. Bei Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe sowie dem Einsatz von Fremdfahrzeugen und Geräten werden die tatsächlich entstandenen Kosten zzgl. 6 v. H. Verwaltungskosten berechnet.

6. Für Die Aufwendung von Verpflegung und Personal bei Einsätzen über 3 Stunden Dauer werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

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