Haushaltssatzung der Stadt Ahrensburg für das Haushaltsjahr 2025
Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -
Amtliche Bekanntmachung
I.
Haushaltssatzung der Stadt Ahrensburg für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2025 folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
1. im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
109.700.500 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
113.469.200 |
EUR |
einem Jahresüberschuss von |
0 |
EUR |
einem Jahresfehlbetrag von |
3.768.700 |
EUR |
einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach |
3.768.700 |
EUR |
einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage |
0 |
EUR |
2. im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
106.107.500 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
104.876.200 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
36.957.000 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
38.065.300 |
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
35.864.600 |
EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
121.462.000 |
EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
10.000.000 |
EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
311,94 |
Stellen. |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt gem. Hebesatzung vom 26.11.2024 festgesetzt:
1. Grundsteuer |
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a) für die land- und forstwirtschaftlichen |
343 |
% |
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b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
361 |
% |
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2. Gewerbesteuer |
380 |
% |
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§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR.
§ 5
Soweit Aufwendungen und Auszahlungen nicht aufgrund § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder Abs. 2 GemHVO übertragbar sind, werden sie mit Ausnahme der Verfügungsmittel, internen Leistungsbeziehungen,
Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen, Zinsen und Tilgung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO für übertragbar erklärt.
Ahrensburg, den 25.02.2025
gez. Eckart Boege
Bürgermeister
II.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2025 liegen öffentlich aus und können im Rathaus der Stadt Ahrensburg, Manfred-Samusch-Straße 5, nach vorheriger Terminvereinbarung, in Zimmer 309
öffentlich eingesehen werden.
Der Haushaltsplan 2025 ist ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Ahrensburg einzusehen.
Ahrensburg, den 25.02.2025
gez. Eckart Boege
Bürgermeister