Haushaltssatzung der Stadt Ahrensburg für das Haushaltsjahr 2026
Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -
Amtliche Bekanntmachung
I.
Haushaltssatzung der Stadt Ahrensburg für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.01.2026
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
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1. im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
116.285.100 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der |
119.617.000 |
EUR |
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einem Jahresüberschuss von |
0 |
EUR |
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einem Jahresfehlbetrag von |
3.331.900 |
EUR |
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globalen Minderaufwendung nach |
2.354.000 |
EUR |
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einer Inanspruchnahme der |
977.900 |
EUR |
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einem Jahresergebnis unter |
0 |
EUR |
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2. im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
113.421.300 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
111.335.500 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der |
46.692.900 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der |
48.778.700 |
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
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1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für |
42.333.100 |
EUR |
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2. |
der Gesamtbetrag der |
105.256.000 |
EUR |
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3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
10.000.000 |
EUR |
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4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan |
317,90 |
Stellen. |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
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1. Grundsteuer |
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a) für die land- und |
480 |
% |
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b) für die Grundstücke |
480 |
% |
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2. Gewerbesteuer |
395 |
% |
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§ 4
Die Wertgrenze für die Investitionen von erheblicher Bedeutung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GemHVO beträgt:
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a) |
für Baumaßnahmen |
2.000.000 |
EUR |
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b) |
für Beschaffung |
250.000 |
EUR |
§ 5
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR.
§ 6
Soweit Aufwendungen und Auszahlungen nicht aufgrund § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder Abs. 2 GemHVO übertragbar sind, werden sie mit Ausnahme der Verfügungsmittel, internen Leistungsbeziehungen,
Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen, Zinsen und Tilgung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO für übertragbar erklärt.
Ahrensburg, den 27.01.2026
gez. Eckart Boege
Bürgermeister
II.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2026 liegen öffentlich aus und können im Rathaus der Stadt Ahrensburg, Manfred-Samusch-Straße 5, nach vorheriger Terminvereinbarung, in Zimmer 309
öffentlich eingesehen werden.
Der Haushaltsplan 2026 ist ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Ahrensburg einzusehen.
Ahrensburg, den 27.01.2026
gez. Eckart Boege
Bürgermeister