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Gesundheitsministerium veröffentlicht neuen Absonderungserlass - Kreis ändert Allgemeinverfügung

Regelungen zur Absonderung sind angepasst worden / korrespondierende Erleichterungen für bestimmte Personengruppen bei zusätzlichen Testerfordernissen (2G-Plus)

Gemeinsame Pressemeldung Gesundheitsministerium und Kreis Stormarn

Kiel. Das Gesundheitsministerium hat am 14.01. einen neuen Erlass zu Absonderungsregelungen herausgegeben.

Die Absonderungsregelungen in Schleswig-Holstein sind auf Grundlage der neuen bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (Inkrafttreten: 15.01.) und der veränderten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Umsetzung von Quarantänemaßnahmen angepasst worden.

Der Erlass des Gesundheitsministeriums ist die Basis für die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein, um noch am 14.01. rechtlich maßgebliche Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus infizierten Personen oder Kontaktpersonen zu erlassen, sodass die neuen Regelungen am 15.01. in Kraft treten.

Mit dem neuen Erlass werden die zwischen Bund und Ländern vereinbarten neuen Regeln umgesetzt. Zudem wurde die Meldepflicht sowohl für mit dem Coronavirus infizierte Personen als auch für Kontaktpersonen gegenüber den Gesundheitsämtern aufgehoben.

Infizierte und enge Kontaktpersonen sind also eigenverantwortlich verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Außerdem sollten sie bekannte Kontaktpersonen eigenständig über die Infektion informieren, sodass diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht nachkommen können.

Darüber hinaus ist keine Bestätigung des Gesundheitsamtes erforderlich, um die Absonderung vorzeitig zu beenden. Die neuen Absonderungsregeln gelten auch für Personen, die sich zurzeit in Absonderung befinden.

Gesundheitsminister Heiner Garg betont: „Es geht in dieser Phase der Pandemie insbesondere darum, die Handlungsfähigkeit der Gesundheitsämter sicherzustellen, damit die vorhandenen Ressourcen auf den Schutz vulnerabler Gruppen fokussiert werden können. Dies setzt ein hohes Maß an Eigenverantwortung von allen Bürgerinnen und Bürgern voraus.

Ich appelliere daher an alle Bürgerinnen und Bürger: Halten Sie sich weiterhin an die AHA+L-Regel. Begeben Sie sich bei einer Infektion oder als enge Kontaktperson ohne Auffrischungsimpfung oder gleichwertigem Status umgehend in Absonderung und informieren Sie eigenständig mögliche Kontaktpersonen.“

Konkret sieht der Erlass folgende Regelungen zur Absonderung vor:

  • Zukünftig müssen sich sowohl Kontaktpersonen als auch mit dem Coronavirus Infizierte generell für zehn Tage in Quarantäne bzw. Isolierung begeben.
    Diese kann nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig beendet werden.
  • Als Kontaktpersonen können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig die Quarantäne verlassen.
    Bei infizierten Kindern und Jugendlichen gelten dagegen die allgemeinen Absonderungsfristen bei einer Infektion mit der Möglichkeit, die Isolierung vorzeitig nach sieben Tagen bei Vorliegen eines negativen Tests zu beenden.
  • Für Infizierte, die als Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind, kann die Absonderung nach sieben Tagen ausschließlich mit einem PCR-Test vorzeitig beendet werden.
    Voraussetzung ist, dass vor der Testung nach sieben Tagen eine 48-stündige Symptomfreiheit besteht. Als Kontaktpersonen können diese Beschäftigten regulär nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test die Quarantäne vorzeitig beenden.

Wichtiger Hinweis: 

Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause durchgeführt werden, sind zur Beendigung der Absonderung nicht zulässig. Es muss ein Antigen-Test oder PCR-Test gemacht und das negative Testergebnis muss entsprechend bescheinigt werden.

Dazu kann zum Beispiel ein Testzentrum oder eine Teststation besucht werden. Dafür darf die Absonderung kurzzeitig verlassen werden. Zu Testangeboten in Schleswig-Holstein finden Sie unter Corona-Teststationen weitere Informationen.

Folgende Personen mit entsprechenden Nachweisen sind als Kontaktpersonen von der Absonderung ausgenommen.

Sie müssen sich jedoch dann in Absonderung begeben, wenn Symptome, die auf eine Covid-19 Erkrankung hindeuten können, (Husten, Fieber oder erhöhte Temperatur, Schnupfen, Kurzatmigkeit, Störungen des Geruchs- oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen und allgemeine Schwäche) auftreten oder sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden:

  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben
  • Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt)
  • Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt)
  • Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

Die vorgesehenen Ausnahmen gelten auch im Hinblick auf die Regelungen in der Coronavirus-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Gilt die 2G-Plus-Regel, so waren schon bisher Menschen mit einer Auffrischungsimpfung von der Testpflicht bei 2G-Plus-Settings befreit.

Diese Befreiung wird nun auf die vorgenannten Gruppen ausgedehnt. So besteht ein Gleichlauf der Systematiken bei den Quarantäne- und 2G-Plus-Regeln für bestimmte Personenkreise, die Menschen mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt sind.

Um aktuell zum Beispiel ein Fitnessstudio oder ein Restaurant besuchen zu können (dort gilt die 2G-Plus-Regel), brauchen folgende Personen also keinen zusätzlichen Test:

  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben
  • Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt)
  • Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt)
  • Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

Der Bund wird im Zuge der vorgenannten Änderungen auch die Definition für die vollständige Impfung von Personen ändern, die ihre Erstimpfung mit Johnson & Johnson erhalten haben.

Für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft wurden, gilt: Hier bedarf es nun auch einer zweiten Impfung für den Status „vollständig geimpft“ und somit einer dritten Impfung für die Auffrischung. Entsprechend werden die vorgenannten Ausnahmen angewendet.


Bad Oldesloe. Der Kreis Stormarn hat daraufhin seine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus infizierten Personen oder Kontaktpersonen (am 16.1. geänderte Fassung) geändert. Sie ist auch in den amtlichen Bekanntmachungen des Kreises Stormarn zu finden.

Landrat Dr. Görtz: „Angesichts der weiterhin stark steigenden Zahlen ist eine zeitnahe Verarbeitung der Daten und eine schnelle Kontaktaufnahme zu Infizierten derzeit nicht möglich. Umso wichtiger ist es, an die Eigenverantwortung aller zu appellieren.

Jede Bürgerin und jeder Bürger, die/der als Infizierte/r oder als Kontaktperson, die nicht geboostert ist, vom Corona-Virus betroffen ist, muss sich sofort in Quarantäne begeben. Damit schützen Sie Familie, Freunde, Kolleg/innen und andere nahestehende Personen und verhindern ein noch schnelleres Ausbreiten der Infektionen.“


Schaubild: Regelungen zu Quarantäne und Isolation

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