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Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen

1. Änderungssatzung vom 15.06.2021 (in Kraft seit dem 01.08.2021)

2. Änderungssatzung vom 22.12.2021 (in Kraft seit dem 01.01.2022)

3. Änderungssatzung vom 26.03.2024 (in Kraft ab dem 01.08.2024)

4. Änderungssatzung vom 25.03.2025 (in Kraft ab dem 01.08.2025)

Inhaltsverzeichnis                                                                                          Seite

Präambel                                                                                                            2

1.Teil:          Benutzung der Einrichtung:

§ 1 Allgemeines                                                                                                  2

§ 2 Aufnahme                                                                                                     3

§ 3 Betrieb der Kindertageseinrichtung                                                              3

§ 4 Beendigung des Betreuungsverhältnisses, Ausschluss vom Besuch          3-4

§ 5 Elternversammlung und Elternvertretung                                                     5

§ 6 Beirat                                                                                                            5

§ 7 Verwaltung und Leitung der Kindertageseinrichtung                                    5

§ 8 Aufsichtspflicht                                                                                             5

§ 9 Datenverarbeitung                                                                                       6

2. Teil:             Erhebung der Elternbeiträge

§ 10 Gegenstand der Beiträge                                                                          6

§ 11 Beitragspflichtige                                                                                       6

§ 12 Entstehung und Ende der Beitragspflicht                                                  6-7

§ 13 Fälligkeit der Beiträge                                                                               7

§ 14 Höhe der Beiträge                                                                                    7-8

§ 15 Ermäßigte Beiträge und Geschwisterregelung                                        8

§ 16 Inkrafttreten/Außerkrafttreten                                                                   8

Präambel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2024 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 957), den § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 564) in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) –Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2024 (BGBl. I S. 361) sowie der §§ 18, 31, 50 des Kindertagesförderungsgesetzes Schleswig-Holstein
(KiTaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2019 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 781) wird nach
Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 24.03.2025 folgende 4. Änderungssatzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen erlassen:

1. Teil: Benutzung der Einrichtung

§ 1
Allgemeines

(1)      Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind sozialpädagogische Einrichtungen der Stadt Ahrensburg, in denen sich Kinder bis zur Einschulung für einen Teil des Tages oder ganztägig
           aufhalten und in Gruppen regelmäßig gefördert werden und in den Bedarfsplan nach § 10 KiTaG aufgenommen sind.

(2)      Die Kindertageseinrichtungen haben einen eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
          gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellen
          Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Das Erziehungsrecht der Eltern (§ 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt.

(3)      Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich in enger Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten wahr.

    Insbesondere ab dem 3. Kindergartenjahr erfolgt eine enge Zusammenarbeit und inhaltliche entwicklungspädagogische Abstimmung zwischen den Leitungen der Einrichtungen und den
    Schulleitungen der Grundschulen zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2.

(4)      Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen werden Beiträge gemäß dieser Satzung erhoben.

§ 2
Aufnahme

(1)      Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen bedarf der Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten. Auf die Voranmeldung über das Kitaportal gemäß § 3 KiTaG ist hinzuweisen.
          Der Antrag ist auf dem jeweils geltenden Formular an die Stadt Ahrensburg, Fachdienst 'Kindertageseinrichtungen', zu richten. Die Entscheidung über den Antrag/die Aufnahme des Kindes
          obliegt der Stadt Ahrensburg. Mit der Aufnahme entsteht zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt ein öffentlich-rechtliches Betreuungsverhältnis.

(2)      Die Aufnahme von Kindern in die einzelnen Einrichtungen ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt.

    Werden mehr Kinder angemeldet, als Plätze in den einzelnen Einrichtungen vorhanden sind, sind die Anmeldungen in einer Warteliste zu erfassen. Freigewordene Plätze sind vorrangig
    unter Berücksichtigung/ Abwägung der Satzung zur Aufnahme der Kinder in die und zum Betrieb der Kindertageseinrichtungen der Stadt Ahrensburg (Aufnahme- und Benutzungssatzung)
    zu vergeben.

§ 3
Betrieb der Kindertageseinrichtung

(1)      Die Kindertageseinrichtungen sind grundsätzlich regelmäßig von montags bis freitags innerhalb der festgelegten Betreuungszeiten geöffnet.

(2)      An den gesetzlichen Feiertagen bleiben die Einrichtungen geschlossen. Gemäß § 22 KiTaG betragen die planmäßigen Schließzeiten der Einrichtungen grundsätzlich 20 Tage im Kalenderjahr.

(3)      Die Kindertageseinrichtungen unterstehen der Fachaufsicht des Kreises Stormarn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(4)      Das Hausrecht in den Kindertageseinrichtungen steht der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister zu und wird in den Einrichtungen durch die jeweilige Leitung der Kindertageseinrichtungen in ihrem/
           seinem Namen ausgeübt.

(5)      Entsprechend § 34 (1) des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Personen,
          die an den in Absatz 1 ff. genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig oder verlaust sind, die Einrichtung nicht benutzen.

§ 4
Beendigung des Betreuungsverhältnisses,
Ausschluss vom Besuch

(1)      Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Personensorgeberechtigten kann ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf des Kindergartenjahres und somit zum 31.07. erklärt
          werden. 

    Darüber hinaus kann das Betreuungsverhältnis durch die Personensorgeberechtigten außerordentlich aus wichtigem Grund, insbesondere bei Umzug des Kindes außerhalb Ahrensburgs, mit einer
    Frist von 4 Wochen zum Monatsende beendet werden.

    Die Mitteilungen zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses müssen innerhalb der genannten Fristen und schriftlich bei der Stadt Ahrensburg, Fachdienst Kindertageseinrichtungen, Manfred-
    Samusch-Str. 5 in 22926 Ahrensburg, eingehen.

(2)      Die Stadt kann das Betreuungsverhältnis nach vorheriger schriftlicher Abmahnung aus wichtigem Grund durch Bescheid widerrufen werden, insbesondere wenn:

a)  die Personensorgeberechtigten das Kind wiederholt nicht rechtzeitig nach der vereinbarten Betreuungszeit abholen, oder

b)  die Personensorgeberechtigten das Kind ohne ausreichenden Grund die Kindertageseinrichtung nur unregelmäßig besuchen lassen, oder

c)  das Kind der Kindertageseinrichtung ohne Entschuldigung länger als einen Monat fernbleibt, oder

d)  das Vertrauensverhältnis zwischen der Einrichtungsleitung und den Personensorgeberechtigten nachhaltig gestört ist, oder

e)  durch mehrfache Regelverletzung des Kindes der Gruppenfrieden nachhaltig gestört wird, oder eine Betreuung aus sonstigen Gründen, die in der Person des Kindes liegen, unmöglich und ärztlich
     bescheinigt ist, oder

f)   wiederholt gegen § 34 Infektionsschutzgesetz verstoßen wird.

Den Personensorgeberechtigten und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in den Fällen a) bis f) vor dem Widerruf die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, um eine dem Kindeswohl
entsprechende Lösung zu finden.

(3)      Kommt es zu einer Schließung einer Einrichtung und/oder einer Gruppe und/oder einer Veränderung der Gruppenstruktur ist eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses mit einer dreimonatigen
           Frist durch den Träger möglich.

(4)      Personensorgeberechtigte, deren Kind mit Beginn eines Kindergartenjahres in die Grundschule oder eine vergleichbare Einrichtung aufgenommen wird, haben unverzüglich nach Kenntnis über den
          Zeitpunkt des Schuleintritts, grundsätzlich jedoch spätestens bis zum 31. Mai des Jahres den Kindergartenplatz zum 31.07. des Jahres zu kündigen.

(5)      Kinder, die mit Ablauf des 30.06. des Jahres ihr 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber auf Wunsch der Personensorgeberechtigten mit Beginn eines Kindergartenjahres in die Grundschule
          oder vergleichbare Einrichtung übernommen werden sollen, haben unverzüglich nach Feststellung der Schulfähigkeit, spätestens jedoch bis zum 30.06. des Jahres den Kindergartenplatz zum 31.07.
          des Jahres zu kündigen (sogenannte Kann-Kind-Regelung).

§ 5
Elternversammlung und Elternvertretung

(1)      Die Personensorgeberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, sind angemessen an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung zu
          beteiligen. Die Personensorgeberechtigten bilden die Elternversammlung.

(2)      Bei der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten stehen den Personen-sorgeberechtigten mit deren Einverständnis solche Personen gleich, denen die Erziehung eines Kindes übertragen ist.
          Das Einverständnis ist der Leitung der Kindertageseinrichtung vorher schriftlich mitzuteilen. Für jedes die Kindertageseinrichtung besuchende Kind ist ein Personensorgeberechtigter stimmberechtigt.

(3)      Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte nach den gesetzlichen Vorgaben des Kindertagesförderungsgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung eine Elternvertretung.

§ 6
Beirat

Die Einrichtung eines Beirates in einer Kindertageseinrichtung richtet sich nach § 32 Abs. 3 KiTaG in der zurzeit gültigen Fassung.

§ 7
Verwaltung und Leitung der Kindertageseinrichtung

(1)      Für die Verwaltung der in § 1 genannten Kindertageseinrichtungen ist die Stadt Ahrensburg, Fachdienst Kindertageseinrichtungen, zuständig, soweit Verwaltungsaufgaben nicht ausdrücklich der
           Leitung übertragen worden sind.

(2)      Die fachliche Leitung der Einrichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Kindertageseinrichtung. Sie oder er ist zugleich direkte/r Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter des Personals der Einrichtung.

§ 8
Aufsichtspflicht

(1)      Eine Aufsichtspflicht des Personals gegenüber den Kindern besteht nur während der Öffnungszeiten.

(2)      Für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zu den sowie von den Kindertageseinrichtungen und für deren Wohl während etwaiger Wartezeiten bis zur Öffnung und nach der Schließung der
           Einrichtung entsprechend der Regelungen in der Benutzungsordnung ist das Einrichtungspersonal nicht verantwortlich. Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben davon unberührt.

§ 9
Datenverarbeitung

(1)      Die Stadt Ahrensburg ist berechtigt, zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung und zur Erhebung von Beiträgen,die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten der
           Personensorgeberechtigten und der Kinder im Rahmen des KiTaG und seiner Rechtverordnungen, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Schleswig-Holsteinischen
           Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und für statistische
           Zwecke zu nutzen. Die automatisierte Verarbeitung ist zulässig.

2. Teil: Erhebung der Elternbeiträge

§ 10
Gegenstand des Beitrages

Zur anteiligen Deckung der Kosten für den Besuch der Kindertageseinrichtungen nach § 1 (1) dieser Satzung wird für die Benutzung der jeweiligen Einrichtung ein Elternbeitrag erhoben. Neben dem Elternbeitrag werden ein Verpflegungskostenbeitrag und Auslagen für Ausflüge erhoben.

§ 11
Beitragspflichtige

(1)      Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten der aufgenommenen Kinder.

(2)      Mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 12
Entstehung und Ende der Beitragspflicht

(1)      Die Beitragspflicht für die in § 10 genannten Beiträge entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung. Die Erhebung der Beiträge erfolgt grundsätzlich monatlich (12 x im Jahr)
           in voller Höhe und unabhängig vom Aufnahmetag oder vom Tag der Beendigung der Betreuung.

(2)      Die Beiträge sind grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besucht.

(3)      Der anteilige monatliche Betreuungsbeitrag kann erstattet werden, wenn es zu einer Reduzierung des vereinbarten Betreuungszeitraumes aufgrund fehlender Fachkräfte kommen muss. Dies muss
           mindestens einen Zeitraum von zehn Betreuungstagen im Monat umfassen. Der Erstattungsbetrag wird nach tatsächlicher Nutzung bei einer reduzierten Betreuungszeit monatlich errechnet.

§ 13
Fälligkeit der Beiträge

(1)      Die Beiträge sind jeweils zum 5. des laufenden Monats fällig und in voller Höhe unter Angabe des Zahlungsgrundes auf das Konto der Stadt Ahrensburg zu überweisen oder werden von der
           Stadt Ahrensburg bei Erteilung einer Lastschriftermächtigung des Beitragsschuldners von dem dort angegebenen Konto eingezogen. 

(2)      Kommen die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung der Beiträge länger als einen Monat in Verzug, so kann das Kind nach vorheriger schriftlicher Mahnung vom weiteren Besuch der
          Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden. Die Mahnung erfolgt mit der Aufforderung, die rückständigen Beiträge binnen einer Woche zu entrichten.

§ 14
Höhe der Beiträge

(1)     Der Beitrag beträgt 5,80 € für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben und 5,66 € für ältere Kinder pro wöchentlicher Betreuungsstunde.
         Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichem Betreuungsumfang sind die Höchstbeiträge für den regulären Betreuungsumfang maßgeblich.

(2)     Die Höhe des Elternbeitrages beträgt für Kinder bis zur Einschulung monatlich für folgende Gruppenöffnungszeiten:

  a)  Halbtagsbetreuung für Kinder unter 3 = 116,00 €
       und für Kinder über 3 = 113,20 €.
       (Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)

  b)  Halbtagsbetreuung plus für Kinder unter 3 = 145,00 €
       und für Kinder über 3 = 141,50 €.
       (Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr)

  c)  Dreivierteltagsbetreuung   für Kinder unter 3 = 174,00 €
       und für Kinder über 3 = 169,80 €.
       (Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr)

  d)  Dreiviertel–Plus-Betreuung für Kinder unter 3 = 203,00 €
       und für Kinder über 3 = 198,10 €.
       (Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr)

  e)  Ganztagsbetreuung für Kinder unter 3 = 232,00 €
        und für Kinder über 3 = 226,40 €.
        (Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr)

(3)     Ergänzungs- und Randzeitengruppen oder Randzeitenangebote (Zeiten vor und nach den Gruppenöffnungszeiten) sind zusätzlich monatlich zu entrichten. Die Buchung der Randzeit erfolgt
         verbindlich für sechs Monate im Voraus. In dem Monat, in dem die Eingewöhnung beginnt, ist kein Beitrag für eine gebuchte Randzeit zu zahlen. 

(4)     Die Höhe des Beitrages für die Verpflegung beträgt monatlich 110 € pro Kind. 

(5)     Auslagen für Ausflüge werden kostendeckend erhoben.

§ 15
Ermäßigte Beiträge
und Geschwisterregelung

Ein Antrag auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen können beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden.

§ 16
Inkrafttreten

Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01.08.2025 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 26.03.2024.

Ahrensburg, den 25.03.2025

gez. Eckart Boege
Bürgermeister

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