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Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in Verbindung mit § 27a und §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben

„S-Bahnlinie S4 (Ost) Hamburg – Bad Oldesloe, Planfeststellungsabschnitt 3 – Landesgrenze Hansestadt Hamburg/Schleswig Holstein bis einschließlich Ahrensburg-Gartenholz“,
Bahn-km 300,000 bis 308,274 der Strecke 1249 Hamburg-Hasselbrook – Ahrensburg-Gartenholz im Landkreis Stormarn in der Gemeinde Delingsdorf und der Stadt Ahrensburg,
einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung

I.

Die DB Netz AG (Vorhabenträgerin) beabsichtigt, zwischen Hamburg Hauptbahnhof – Ahrensburg – Bad Oldesloe die infrastrukturellen Voraussetzungen für den Betrieb einer neuen S-Bahnlinie S4
herzustellen. Das Vorhaben gliedert sich in drei Abschnitte. Für den vorliegend verfahrensgegenständlichen dritten Planfeststellungsabschnitt von der Landesgrenze Hansestadt Hamburg/
Schleswig Holstein bis einschließlich Ahrensburg-Gartenholz“, Bahn-km 300,000 bis 308,274 der Strecke 1249 Hamburg-Hasselbrook – Ahrensburg-Gartenholz im Landkreis Stormarn in den Gemeinden Delingsdorf und Ahrensburg hat die DB Netz AG bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Hamburg/Schwerin, Standort Hamburg, Schanzenstraße 80, 20357 Hamburg, mit Schreiben vom 27.07.2017 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Gegenstand des Vorhabens im Planfeststellungsabschnitt 3 sind der Neubau zweier durchgehender neuer S-Bahngleise von Hamburg-Hasselbrook bis Ahrensburg sowie ein neues S-Bahngleis von
Ahrensburg bis Ahrensburg-Gartenholz. Die Gleise der Strecke 1120 Lübeck Hauptbahnhof bis Hamburg Hauptbahnhof (Fernbahngleise) müssen aufgrund einer Vielzahl örtlicher Zwangspunkte
abschnittsweise verschwenkt bzw. angepasst werden, sodass auch umfangreiche Baumaßnahmen an der Bestandsstrecke erforderlich werden.

Der Planfeststellungsabschnitt 3 erstreckt sich räumlich vollständig auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein und des Kreises Stormarn. Betroffene Gemeinden sind die Stadt Ahrensburg sowie die Gemeinden Delingsdorf und Großhansdorf.

Die Stadt Ahrensburg und die Gemeinde Delingsdorf sind auch durch Kompensationsflächen im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betroffen. Auf dem Gebiet der Stadt Ahrensburg liegen diese zum Teil fern der Trasse (Aufwertung im Schwarzen Moor, Aufwertung im Dänenteich).

Mit dem Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen benachbarter Areale und baulicher
Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (zum Beispiel durch Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (zum Beispiel durch Schalleinwirkungen) einhergehen.

Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss) und erteilt daneben wasserrechtliche Erlaubnisse sowie Bewilligungen. Die Durchführung des Verfahrens erfolgt gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 AEG nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 72 ff. VwVfG nach Maßgabe des AEG.

Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen
rechtsgestaltend zu regeln.

Wesentliche Inhalte des Plans sind:

der Neubau der S-Bahnstrecke 1249 für zwei durchgehende neue S-Bahngleise von Hamburg-Hasselbrook bis Ahrensburg sowie ein neues S-Bahngleis von Ahrensburg bis Ahrensburg-Gartenholz über eine Gesamtlänge von 8,274 km beginnend an der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg zu dem Bundesland Schleswig-Holstein (Bau-km 300,000) und endend östlich der Verkehrsstation Ahrensburg-Gartenholz (Bau-km 308,274) bei der neu herzustellenden Abstellanlage im Ort Delingsdorf,

  • die Anpassung der Fernbahngleise der Strecke 1120 Lübeck Hauptbahnhof – Hamburg Hauptbahnhof, km 47,029 bis km 38,750, Verlauf in Richtung Ost-West (Strecke 1249 verläuft in Richtung West-Ost),
  • die Führung der neuen zweigleisigen Streckengleise der S-Bahn parallel zu den Gleisen der Strecke 1120,
  • der Rückbau des Bahnübergangs (BÜ) Brauner Hirsch und Ersatz durch die Straßenüberführung (SÜ) Brauner Hirsch in gleicher Lage,
  • das Bauwerk SÜ G5K3 als Ersatz für die zwei bestehenden Bahnübergänge Grävinghorst und Kuhlenmoorweg,
  • die Verschwenkung des bahnrechten Gleises der S-Bahn im Bereich der neuen Station Ahrensburg-West auf die vorhandene Fernbahntrasse,
  • die Verschwenkung der Fernbahngleise in östliche Richtung,
  • die Befahrbarkeit der Bahnsteigkanten des Inselbahnsteigs für den Haltepunkt Ahrensburg-West,
  • die Errichtung der Personenunterführung Moorwanderweg in unmittelbarer Lage der vorhandenen Fußgängerüberführung zu dem neuen Bahnsteig der Station Ahrensburg-West,
  • die Neuplanung einschließlich Umbaus des südlichen sowie nördlichen Bahnhofskopfes der Station Ahrensburg,
  • der Erhalt mit Anpassung an die Erfordernisse für die S-Bahn der Gleise in Bestandslage im Bereich der bestehenden Bahnsteige,
  • der eingleisige Neubau der S-Bahn zwischen den Stationen Ahrensburg und Ahrensburg-Gartenholz auf der westlichen Bahnkörperseite,
  • der Verbleib der Fernbahngleise in diesem Bereich mit geringfügigen Anpassungen im Bestand,
  • der Rückbau der bestehenden Außenbahnsteige der Station Ahrensburg-Gartenholz und Ersatzbau eines Inselbahnsteigs für den S-Bahnverkehr,
  • der zweigleisige Neubau der S-Bahn im Bereich der Station Ahrensburg-Gartenholz und Verschwenkung der Ferngleise in östliche Richtung,
  • der Anschluss der S-Bahngleise an die Streckengleise der Fernbahn mittels Weichenverbindung im Bereich der neu geplanten Abstellanlage Gartenholz,
  • die Planung der Abstellanlage mit vier Abstellgleisen für S-Bahn-Züge,
  • der Rückbau und der Neubau von Lärmschutzwänden,
  • als Folgemaßnahmen unter anderem:
    • der Neubau bzw. Ersatzneubau von Straßen und Wegen,
    • die Errichtung einer bauzeitlichen Umfahrung sowie diverser Baustraßen- und Baustelleneinrichtungsflächen,
    • die Umverlegung Kabel und Leitungen Dritter,
  • aus den Planunterlagen ersichtliche trassennahe und trassenferne Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft auf den Gebieten
    • der Stadt Ahrensburg,
    • der Gemeinde Delingsdorf,

sowie durch Inanspruchnahme von Ökokontoflächen auf den Gebieten

    • der Gemeinde Bark (Ökokonto Barker Heide),
    • der Gemeinden Wallsbüll und Osterby (Ökokonto Wallsbeker Au),
    • der Stadt Schwarzenbek, Gemarkung Rülau (Ökokonto Rülauer Forst),
    • der Gemarkung Hennstedt/Poyenberg (Ökokonto Hohe Geest 2),
    • der Gemeinde Müssen (Ökokonto Müssen 1),
    • der Gemeinde Hohner See (Ökokonto Hohner See 1),
    • der Gemeinde Delingsdorf (Waldausgleichsflächen Delingsdorf).

Für das Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG alter Fassung), wie sich aus der Übergangsvorschrift des § 74 Absatz 2 UVPG in der aktuell geltenden Fassung ergibt.

Die Planunterlagen enthalten deshalb auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 6 Absatz 3 UVPG alter Fassung. Dies sind hier insbesondere folgende Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht mit allgemeinverständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung der Umweltauswirkungen,
  • Übersichtskarten und -pläne,
  • Lagepläne, Höhenpläne, Querschnitte, Bauwerksverzeichnis, Bauwerkspläne, Kabel- und Leitungspläne, Baustelleinrichtungs- und -erschließungspläne,
  • Grunderwerbspläne und Grunderwerbsverzeichnis,
  • Unterlagen zur Darstellung wasserrechtlicher Belange,
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich
    • Erläuterungsbericht,
    • Bestands- und Konfliktpläne,
    • Maßnahmenübersichtspläne,
    • Maßnahmenpläne trassennah und trassenfern,
    • Maßnahmenverzeichnis,
    • Maßnahmenblätter,
  • Umweltverträglichkeitsstudie,
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,
  • Unterlage zur FFH-Verträglichkeitsprüfung und zur FFH-Ausnahmeprüfung für das Natura-2000-Gebiet DE-2327-301 „Kammmolchgebiet Höltigbaum/Stellmoor“,
  • Schalltechnische Untersuchung,
  • Erschütterungstechnische Untersuchung,
  • Gutachten zu elektromagnetischen Feldern (EMF),
  • Baulärmgutachten,
  • Baugrundgutachten,
  • Sicherheitsnachweis Aerodynamik/Seitenwind,
  • Hydrogeologisches Gutachten,
  • die Spurplanskizzen,
  • Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept,
  • Nachweis ausreichender Rettungswegemöglichkeiten,
  • Archäologischer Fachbeitrag,
  • Verschattungsstudie,
  • Bodenschutzkonzept,
  • Wasserrechtlicher Fachbeitrag,

II.

Für die Durchführung des Anhörungsverfahrens ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr
(Anhörungsbehörde) –, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel,
zuständig (§ 18a AEG, § 73 VwVfG sowie §§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 10 Absatz 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die zuständige Behörde für das Anhörungsverfahren nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes und dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz).

Die Planfeststellungsbehörde hat die Anhörungsbehörde mit Schreiben vom 02.06.2020 um Durchführung des Anhörungsverfahrens ersucht.

1) Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1b UVPG alter Fassung liegen in der
    Zeit

vom 26. September 2023 (Dienstag) bis einschließlich 25. Oktober 2023 (Mittwoch)

bei folgenden Auslegungsstellen aus:

Anschrift                                          Öffnungszeiten

Stadt Ahrensburg                              Montag bis Freitag: 9.00–17.00 Uhr
Peter-Rantzau-Haus
- 1. Obergeschoss -
Manfred-Samusch-Straße 9
22926 Ahrensburg

Amt Bargteheide-Land                     Montag, Donnerstag und Freitag:
- Zimmer 211 -                                  8.00–12:00 Uhr
Eckhorst 34                                      Dienstag: 8:00–12:00 und 14:00–18:00 Uhr
22941 Bargteheide                           Mittwoch: geschlossen

Gemeinde Großhansdorf                  Montag: 9.00–12.00 und 14.00–16.00 Uhr
- Foyer 1. OG des Rathauses -        Dienstag: 9.00–12.00 Uhr
Barkholt 64                                       Mittwoch: 7.30–12.00 Uhr
22927 Großhansdorf                        Donnerstag: 15.00–18.00 Uhr
                                                         Freitag ist das Rathaus geschlossen.

Die Anhörungsbehörde stellt auch digital den Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen (Pläne und Erläuterungen) zu diesem Vorhaben einschließlich der oben unter I. genannten Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1b UVPG alter Fassung auf der Internetseite BOB-SH, Plattform Planfeststellungsverfahren https://planfeststellung.bob-sh.dedort unter folgender Kurzbezeichnung „Schiene – S-Bahnlinie S4 (Ost) Hamburg – Bad Oldesloe, Planfeststellungsabschnitt 3“ beziehungsweise über folgenden Direktlink https://planfeststellung.bob-sh.de/plan/s4-hamburg-bad-oldesloe-pfa-3 der Öffentlichkeit zur allgemeinen Einsichtnahme bereit. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht öffentlich ausgelegten Planunterlagen
(§ 86a Absatz 1 Satz 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein).

2) Gemäß § 73 Absatz 4 VwVfG kann jede/jeder, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist

     bis einschließlich 8. November 2023 (Mittwoch),

     schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bei:

    • dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr –, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, 

oder 

    • bei einer der oben genannten Auslegungsstellen unter den folgenden Anschriften:

Stadt Ahrensburg
Fachbereich IV – Stadtplanung/Bauen/Umwelt
Manfred-Samusch-Straße 5
22926 Ahrensburg

Amt Bargteheide-Land
Fachbereich III – Bauen & Umwelt
Eckhorst 34
22941 Bargteheide

Gemeinde Großhansdorf
Bau- und Umweltamt
Barkholt 64
22927 Großhansdorf

Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen zudem die volle Anschrift und die
eigenhändige Unterschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders enthalten. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.

Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs bei der oben genannten Anhörungsbehörde oder einer der oben genannten Auslegungsstellen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung innerhalb der vorgenannten Frist zu den
Umweltauswirkungen des Vorhabens gegenüber der Anhörungsbehörde äußern oder Fragen stellen.

Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (nähere Informationen unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/impressum/Hinweis_DEMail/De_Mail_Hinweise.html und an die DE-Mail der Anhörungsbehörde planfeststellung@wimi.landsh.de-mail.de zu richten.

Per einfacher E-Mail erhobene Einwendungen sind nicht rechtswirksam und bleiben daher unberücksichtigt.

Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenliste, vervielfältigter oder gleichlautender Text) wird gebeten, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben, § 17 Absatz 1 Satz 1 VwVfG), ist auf jeder mit einer Unterschrift
versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.

Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen
abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern, § 18a AEG in Verbindung mit § 73 Absatz 6 VwVfG.

Soweit erörtert werden soll, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben,
Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, werden in diesem Fall von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie rechtzeitig Stellung genommen haben.

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen
Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die
Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben von Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als
aufrechterhalten. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

4) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden
    nicht erstattet.

5) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6) Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an
    die einwendenden Personen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, wird die
     Veränderungssperre nach § 19 Absatz 1 AEG wirksam. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die
     geplanten Maßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten
     und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen
     Flächen zu (§ 19 Absatz 3 AEG).

8) Da das Verfahren UVP-pflichtig ist, wird zusätzlich darauf hingewiesen,

  • dass die für das Planfeststellungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen insoweit auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1, 1a UVPG alter Fassung darstellt.

9) Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann den Betroffenen
    bei den oben genannten Auslegungsstellen unter Vorlage des amtlichen Identitätsdokumentes die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des
    Vertretenen vorzulegen.

10) Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit,
Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungsbehörde) –, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel; Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Hamburg/Schwerin, Standort Hamburg, Schanzenstraße 80, 20357 Hamburg) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.

Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die
Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 c) DSGVO.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/APV/Service_Kontakt/apv_Datenschutzerklaerung.html

Kiel, den 29.08.2023

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit,
Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr -
- Anhörungsbehörde -
Hopfenstraße 29, 24103 Kiel 

gez.: Alexander Schwarz

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